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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Arbeitserlaubnis
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Beitrag begonnen von Iam am 24.01.2005 um 02:22:05

Titel: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Iam am 24.01.2005 um 02:22:05
Ich schreibe i.A. von meinen Freund:

Ich bitte um Ihre Hilfe

Mein Freund hat ein unbefrsitetes Aufenthaltserlaubnis und hat vor kurzem seine Frau per Familienzusammenführungs Visum nach Deutschland gebracht. Seine Frau hat eine Arbeitsplatz gefunden aber Arbeitsamt gibt keine Arbeitserlaubnis (Das war im Dezember). Mit der begründung das Sie 2 Jahre warten müsste. Ist es gerecht?

Seitdem 01.01.2005 gibt es  Arbeitserlaubnis nur noch vom Ausländerbehörde.
Ihre Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst nur für 1 Jahr. Soll er dort nochmal vesuchen?

Welche Unterlagen sind mitzuführen?

Wie kann er vorgehen?

Ich hoffe Sie können Helfen.

Gruß



(Ps: Mein freund lebt in München)

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von ronny am 24.01.2005 um 07:07:49

Zitat:
(Ps: Mein freund lebt in München)


Hallo Iam,

wichtiger wäre für die Kollegen wohl zu wissen, welche Staatsangehörigkeit Dein Freund hat. Denn nur dann kann eine sinnvolle Antwort wegen der Frage Arbeitserlaubnis möglich sein.

Grüße
Ronny

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Iam am 24.01.2005 um 23:11:05
Hallo,

entschuldigung. Mein Freund kommt aus Yugoslawien.

Gruß

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Mick am 24.01.2005 um 23:46:47
Hallo Iam,
wenn der Ehemann unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, bekommt die Ehefrau diesen auch seit dem 01.01.2005. Ein Gang zur ABH lohnt sich also.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Iam am 25.01.2005 um 03:53:53
Hallo Mick

Ich danke Ihnen vielmals!!! [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 25.01.2005 um 17:40:26
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt weiter als Niederlassungserlaubnis, § 101 AufenthG.

Mit der Niederlassungserlaubnis hat der hier lebende ausländische partner kraft gesetzes ein unbeschränktes "Recht auf Erwerbstätigkeit", § 9 Abs. 1 aufenthg. das galt für das recht auf beschäftigung auch bereits nach früherem recht, § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, eine gesonderte Arbeitserlaubnis war nicht erforderlich.

"Recht auf Erwerbstätigkeit" heißt, dass der Betreffende wie Deutsche einer Beschäftung jeder Art nachgehen darf und auch selbständig erwerbstätig sein darf, ohne dass es dazu einer gesonderten Arbeitserlaubnis bedarf.

Die selben Rechte wie der hier lebende Partner hat auch die Partnerin mit Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubis, § 29 Abs. 5 AufenhG, die frühere Zweijahresfrist ist im Prinzip abgeschafft, sie ist nur noch in den (wenigen) Fällen relevant ("oder"), in denen der hier lebende Partner noch kein Recht auf Erwerbstätigkeit besitzt.

Also muss die Ausländerbehörde in der Aufenthaltserlaubnis der nachgezogenen Partnerin sofort auch das "Recht auf Erwerbstätigkeit" eintragen. Die Zweijahresfrist gilt hier nicht.

gruß

gc

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