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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Antrag auf Niederlasungserlaubnis mit Vorstrafe https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1105047164 Beitrag begonnen von Jami am 06.01.2005 um 09:49:07 |
Titel: Antrag auf Niederlasungserlaubnis mit Vorstrafe Beitrag von Jami am 06.01.2005 um 09:49:07
Guten Tag allerseits,
ich habe die Absicht, demnächst meinen Einbürgerungsantrag nach §§ 10 oder §§9 StAG bei der zuständigen Behörde (in Baden-Württemberg) abzugeben. Aber vorher wollte ich eure Meinung(en)/Antworten zu Fragen holen, die ich allein nicht beantworten kann. Ich bin seit fast 12 Jahren in Deutschland davon 9J ABewilligung ( Studium + Promotion) und seit ca. 2 J . bin ich mit einer deutschen Frau verheiratet. Ich habe einen festen Job und geregeltes Einkommen. Ich habe aber vor fast 2.5 Jahren eine Dummheit begangen, die ich zu tiefst bereue, und würde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt. Bewährungszeit beträgt 3 Jahre, diese wird mitte des Jahres "Juni 05"abgelaufen sein. Ich war gestern bei der Behörde. Die zuständige Frau dort ist der Meinung, dass es nur eine Einbürgerung nach § 10 StAG in Frage kommt----> "Die AB Zeiten weden auch Angerechnet. Dies wurde mir expliziert bestätigt". Allerdings erst wenn ich über eine NE Verfüge! Frage 1: Wäre die Vorstrafe später einen Hindernis wenn ich die NE nach 3J Heiratzeit beantrage? Frage 2: Ab wann habe den Anspruch auf NE ? Danke im Voraus! |
Titel: Re: Antrag auf Niederlasungserlaubnis mit Vorstrafe Beitrag von Rick_HH am 06.01.2005 um 20:09:20
Die NE würde nach § 28 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen, wenn Du die AE seit 3 Jahren aufgrund der Ehe mit einer Deutschen besitzt und die eheliche/häusliche Lebensgemeinschaft noch weiter fortbesteht. Weitere Voraussetzung -> einfache deutsche Sprachkenntnisse, Lebensunterhalt gesichert (keine Inanspruchnahme v. öffentl. Mittel, also ALG II o.ä.) und kein Ausweisungsgrund.
Die Verurteilung zu 3 Monaten mit Bewährung ist kein Ausweisungsgrund, siehe § 54 Nr. 1 AufenthG. Soweit Du also die anderen o.g. Voraussetzungen erfüllst, sollte alles glatt gehen ;) |
Titel: Re: Antrag auf Niederlasungserlaubnis mit Vorstraf Beitrag von Jami am 06.01.2005 um 21:32:39
Hallo würde der Abschnitt aus Ausweissung nach Ermessen §55 (2)
2. "einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist" nicht greifen ? oder verstehe ich das falsch? Danke im Voraus |
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