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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Bekommt illegal eingereiste Roma eine Duldung nach § 60 a AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1104082793 Beitrag begonnen von baeuerin2002 am 26.12.2004 um 18:39:52 |
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Titel: Bekommt illegal eingereiste Roma eine Duldung nach § 60 a AufenthG Beitrag von baeuerin2002 am 26.12.2004 um 18:39:52
Hallo liebes Team,
ich wende mich erneut mit einer Frage an Euch. Nachbarn aus unserem Ort haben ein ohne Pass und erforderliches Visum eingereistes Mädl aus Serbien-Montenegro bei sich aufgenommen. Sie wurde in ihrer Heimat mehrfach vergewaltigt und mißhandelt. Nachdem ich ein wenig im neuen Zuwanderungsgesetz nachgelesen habe, komme ich zu der Überzeugung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. § 5 Abs.2 Satz 2 greift nicht, da kein Anspruch besteht. Auch eine Beantragung nach § 39 AufenthV scheidet aus. Ist es möglich, dass dem Mädl eine Duldung nach § 60 a AufenthG ausgestellt wird? Was passiert weiter mit ihr? :fragz: :fragz: :fragz: Vielen Dank für Antworten und einen schönen 2. Weihnachtsfeiertag :santa wünscht Baeuerin 2002 |
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Titel: Re: Bekommt illegal eingereiste Roma eine Duldung nach § 60 a AufenthG Beitrag von Zak am 27.12.2004 um 07:56:01
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheidet meiner Meinung tatsächlich aus.
Die Erteilung einer Duldung dürfte wohl nur zur Vorbereitung der Abschiebung in Betracht kommen. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte unerlaubt, die Ausreisepflicht ist somit vollziehbar ( § 58 AuslG). Falls die Person Asylgründe geltend machen kann, wäre ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zu stellen. Auf alle Fälle wäre hier zu raten, bei der ABH vorzusprechen um einer eventuellen Festnahme wegen unerlaubten Aufenthaltes vorzubeugen. :endsm |
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Titel: Re: Bekommt illegal eingereiste Roma eine Duldung Beitrag von lanue am 27.12.2004 um 10:54:24
Ab dem 01.01.2005 wird sie bei einem Duldunsgantrag in ein anderes Bundesland umverteilt §15 a Aufenthaltsgesetz. Bei einem Asylantrag gilt das schon länger. Wenn sie jetzt den Duldunsgantrag stellt, wird sie mit Abschiebemaßnahmen zu rechnen haben.
Ihr solltet unbedingt noch vor dem 31.12.2004 zum spezialiserten Anwalt. Telefonnumern kannst Du oft durch den örtlichen Anwaltsverein oder Anwaltskammer mitgeteilt bekommen. Der/Die wird prüfen, ob ein Asylantrag in Betracht kommt oder Abschiebeschutz nach 53 Abs.6 (jetziger Fassung). Es wäre vielleicht einfacher in dieser Konstellation eine Anwältin einzuschalten, weil es für die Betroffene vielleicht nicht so schwerer fallen wird, ihr gegenüber zu berichten. Leider wird es unumgänglich sein die Vergewaltigungen zu belegen. Gibt es Nachweise? Atteste? psychologische Stellungnahmen und Gutachten. |
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