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Beitrag begonnen von Avar am 13.12.2004 um 10:56:08

Titel: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Avar am 13.12.2004 um 10:56:08
Ich habe GC und ich könnte in 2005. Job wechseln.
Meine Auflage enthält nur:
Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.
Also keine Bindung an Firma und kein:
Erlischt mit Beendigung der Tätigkeit.
Job habe ich ein Paar mal schon gewechselt und ich habe einfach neue AE beim BA gehölt.

Welche Prozedur soll ich in 2005 folgen.
Soll ich eigentlich AE beim ABH beantragen und als Auflage in Pass haben,
oder ist mein Visum schon genug weil er nicht an Firma gebunen ist.

Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Mick am 13.12.2004 um 11:19:57

schrieb am 13.12.2004 um 10:56:08:
Welche Prozedur soll ich in 2005 folgen.
Soll ich eigentlich AE beim ABH beantragen und als Auflage in Pass haben,
oder ist mein Visum schon genug weil er nicht an Firma gebunen ist.


Hi,
Deine ArbErl. wird an einen Arbeitgeber gebunden sein und wäre im Falle des Jobwechsels hinfällig. Da Du aber auch in Zukunft eine Arbeitserlaubnis (dann Auflage) brauchst, solltest Du Dich an die ABH wenden. Diejenigen, die keine besondere "Erlaubnis zum Arbeiten" brauchen, bekommen eine positive Auflage in den Pass. Ich meine die soll "Erwerbstätigkeit gestattet" lauten.

Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Nemo am 13.12.2004 um 11:59:24
Falls Du mehr als 3-J hier, kannst Du möglicherweise sofort nach dem 1.01.05 eine Zustimmung nach §9 BeschVerfV kriegen und dann wechseln.

Zusätzl. Frage: Darf man davon ausgehen, dass der GC-Inhaber eine ArE hat, die der nach §13 1.1. BeschV erteilten gleich steht? Und nicht an den Arbeitsgeber, sondern an die Tätigkeit gebunden ist?

Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Avar am 13.12.2004 um 12:04:18
Danke Mick und Nemo.
Ich bin 4 Jahre hier.

Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Mick am 13.12.2004 um 12:36:30

schrieb am 13.12.2004 um 11:59:24:
Zusätzl. Frage: Darf man davon ausgehen, dass der GC-Inhaber eine ArE hat, die der nach §13 1.1. BeschV erteilten gleich steht? Und nicht an den Arbeitsgeber, sondern an die Tätigkeit gebunden ist?


Hi,
BeschVerfV wirst Du meinen? Ich denke nicht, dass es um Fahrpersonal geht.  ;-D
Grundsätzlich können Nr. 1 bis 4 verfügt werden, also z.B. Arbeitgeber und Art der Beschäftigung...

Ich gehe davon aus, dass eine adäquate Beschäftigung vorliegen muss, welches grundsätzlich nur anhand bestimmter Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden kann. Ergo kann die erteilte Arbeitserlaubnis auch nur firmengebunden gelten.



Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Nemo am 13.12.2004 um 13:54:01
Ja, sicher, BeschVerfV.

„können Nr. 1 bis 4 verfügt werden“ und nicht sollen/müssen.

Es geht nicht um Fahrpersonal, sondern um die IT-Tätigkeit. Nach der Rechtslage bis dem 1.01.05 darf ein GC-ler  ohne zusätzliche Vorrangsprüfung eine neue Firma finden, obwohl die ArE an die Firma gebunden ist. Also Heute insgesamt = Zustimmung ohne Vorrangsprüfung und mit der zeitlichen Begrenzung. Steht es schon fest, dass es dem „Arbeitgeber und Art der Beschäftigung“ gleich sein müsse?

Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Avar am 13.12.2004 um 14:44:41

schrieb am 13.12.2004 um 13:54:01:
Es geht nicht um Fahrpersonal, sondern um die IT-Tätigkeit.

Ich glaube das war nur Scherz von Mick.

Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Nemo am 23.12.2004 um 11:11:55
So einen Brief haben gestern viele GC-Inhaber von ZAV-IT gekriegt (Auszug):


„Für GreenCard-Inhaber die ohne Beschäftigung sind, gelten auch weiterhin die gleichen Bestimmungen: der ursprünglich erteilte Aufenthalt ist ungültig und endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.
Gemäß § 46.2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erhalten alle Beschäftigten, die bereits Inhaber einer GreenCard und weiterhin in Beschäftigung sind, ab dem 01.01.05 die unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung der Beschäftigung als IT-Fachkraft. Demnach kann zukünftig nach Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis bzw. nach 60monatiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland und dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 9 Niederlassungserlaubnis, Zuwanderungsgesetz).“

Scheint als ob ich Recht hatte?

Titel: Re: GC und Jobwechsel nach 1.1.2005
Beitrag von Avar am 23.12.2004 um 11:32:05

schrieb am 23.12.2004 um 11:11:55:
Scheint als ob ich Recht hatte?



OK, wir alle hatten Recht. Jetzt scahu mal hier, ob du helfen kannst:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw;action=display;num=1103714834

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