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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> §104 AufenthG
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Beitrag begonnen von Avar am 25.11.2004 um 11:17:22

Titel: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 11:17:22
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#104
§ 104 Übergangsregelungen
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#9
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
...
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
...
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt




Was sagen die denn da?
Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, findet §9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 keine Anwendung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Woher kommt das jetzt?
Also §9 Abs. 2 Nr. 3 und Bedingung mindestens 60 Rentenbeiträge findet keine Anwendung bei der Entscheidung über die Erteilung einer NE bei Ausländern die AufE schon haben???

Ist das Wahr?
Ich kann das einfach nicht glauben.

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Abu am 25.11.2004 um 11:42:10
Ich denke, Deine Interpretation ist korrekt.

Ich nehme an, diese Übergangsregelung kommt daher, daß nach der bisher gültigen Rechtslage diese Bedingungen für eine unbefristete Verlängerung der AE nicht erfüllt sein müssen (vgl. § 24 Abs. 1 AuslG, http://www.info4alien.de/auslg.htm#24 ) und man vermutlich Ausländer, die bereits eine AE haben, in einer Art "Besitzstandswahrung" von dieser Verschärfung ausnehmen wollte.

Abu

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 12:01:26

schrieb am 25.11.2004 um 11:42:10:
Ich denke, Deine Interpretation ist korrekt.

Ich nehme an, diese Übergangsregelung kommt daher, daß nach der bisher gültigen Rechtslage diese Bedingungen für eine unbefristete Verlängerung der AE nicht erfüllt sein müssen (vgl. § 24 Abs. 1 AuslG, http://www.info4alien.de/auslg.htm#24 ) und man vermutlich Ausländer, die bereits eine AE haben, in einer Art "Besitzstandswahrung" von dieser Verschärfung ausnehmen wollte.

Abu


So gesehen macht das Sinn, aber was wundert mich noch mehr ist:
Wieso hat niemand anderes darauf gekommen?
Auch ich habe 100%ih zufälich das gesehen.
Ich glaube viele Leute die AE schon haben, haben hier Fragen gestellt die beziehen sich auf 60 Renten und niemand hat gesagt das 60 Renten gelten nur für Neulinge.
Einfach gesagt falls du Recht hast, dann bedeutet es dass viele Antworte hier, wo man 60 Renten für alle (mit AE vor und nach 1.1.05) als pflichtig gesehen hat, fallsch waren.

Ah, und danke sehr für schnelle Antwort.

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Mick am 25.11.2004 um 12:13:15
Hi,

1.
erhebt hier keiner den Anspruch, dass alle Antworten richtig sind, insbesondere nicht in der Betrachtung des noch kommenden Rechtes.

2.
habe ich mal die Suchfunktion benutzt und die Zahl "60" in den Postings der letzten 300 Tage (Forum ist jünger) gesucht.
Wo sind die falschen Antworten? Finde sie nicht. Naja, vielleicht sollte ich mal nach "fünf Jahre" suchen.

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 12:19:03

schrieb am 25.11.2004 um 12:13:15:
Hi,

1.
erhebt hier keiner den Anspruch, dass alle Antworten richtig sind, insbesondere nicht in der Betrachtung des noch kommenden Rechtes.

2.
habe ich mal die Suchfunktion benutzt und die Zahl "60" in den Postings der letzten 300 Tage (Forum ist jünger) gesucht.
Wo sind die falschen Antworten? Finde sie nicht. Naja, vielleicht sollte ich mal nach "fünf Jahre" suchen.


Grüß Dich Mick.
Bedeutet das dass du meinst dass Abu recht hat?

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Mick am 25.11.2004 um 12:32:55
Klar, steht doch deutlich drin, im 104 ;)

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 12:35:29

schrieb am 25.11.2004 um 12:13:15:
Hi,

1.
erhebt hier keiner den Anspruch, dass alle Antworten richtig sind, insbesondere nicht in der Betrachtung des noch kommenden Rechtes.

2.
habe ich mal die Suchfunktion benutzt und die Zahl "60" in den Postings der letzten 300 Tage (Forum ist jünger) gesucht.
Wo sind die falschen Antworten? Finde sie nicht. Naja, vielleicht sollte ich mal nach "fünf Jahre" suchen.

Und dazu ich weiss noch nicht was falsch ist.
Bis jetzt ist alles nur Vermutung. Für mich ist es immer noch zu früh zu sagen das die Sache geklärt ist.

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 12:36:46

schrieb am 25.11.2004 um 12:32:55:
Klar, steht doch deutlich drin, im 104 ;)


OK Mick.
Wenn du es so verstehst dann ist es so.

Danke, noch mal.

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von andrej am 25.11.2004 um 15:01:28
Ääämmm...

Heisst es also, dass etwa ein ehemaliger Student (AB), der während des Studiums keine SV-Beiträge gezahlt hat und erst vor kurzem eine AE nach §5(2) ASAV bzw. IT-AV erhalten hat, Anspruch auf die Erteilung einer NE hat, wenn er sich zum 1.1.05 insgesamt mehr als 5 Jahre in D aufhält?

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von chij am 25.11.2004 um 15:28:28

Zitat:
Ääämmm...

Heisst es also, dass etwa ein ehemaliger Student (AB), der während des Studiums keine SV-Beiträge gezahlt hat und erst vor kurzem eine AE nach §5(2) ASAV bzw. IT-AV erhalten hat, Anspruch auf die Erteilung einer NE hat, wenn er sich zum 1.1.05 insgesamt mehr als 5 Jahre in D aufhält?


Nur wenn die ABW-Zeiten angerechnet werden (großes Fragezeichen - siehe auch unzählige andere Threads zu diesem Thema).

chij

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 15:44:48

schrieb am 25.11.2004 um 15:01:28:
Ääämmm...

Heisst es also, dass etwa ein ehemaliger Student (AB), der während des Studiums keine SV-Beiträge gezahlt hat und erst vor kurzem eine AE nach §5(2) ASAV bzw. IT-AV erhalten hat, Anspruch auf die Erteilung einer NE hat, wenn er sich zum 1.1.05 insgesamt mehr als 5 Jahre in D aufhält?

Deine Frage ist eigentlich ob Bewilligungszeiten in 5 Jahre berechnet werden können:

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw;action=display;num=1101323635;start=5#5

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Brian am 25.11.2004 um 15:46:53
Man muss schon sehr genau lesen:

§ 104 Abs. 2 letzter Satz befreit nur von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 8.

§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 9 bleiben Erteilungsvoraussetzungen.


Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 15:55:01

schrieb am 25.11.2004 um 15:46:53:
Man muss schon sehr genau lesen:

§ 104 Abs. 2 letzter Satz befreit nur von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 8.

§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 9 bleiben Erteilungsvoraussetzungen.


Schon klar. Nur
3 - 60 Renten und
8 - Rechts-Grundkenntnisse
sind aus

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von andrej am 25.11.2004 um 16:43:23

schrieb am 25.11.2004 um 15:46:53:
Man muss schon sehr genau lesen:

§ 104 Abs. 2 letzter Satz befreit nur von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 8.

§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 9 bleiben Erteilungsvoraussetzungen.


Der einzige Stolperstein kann §9(1) sein.
Was meinen die Experten zu der Aussage aus dem BMI:
http://www.informatik.uni-leipzig.de/~golovin/i4s_anonymous.pdf

S. letzte Seite, vorletzter Absatz, erster Satz.
Zweiter Absatz auf der gleichen Seite ist auch interessant.
Die Frage ist nun, was passiert mit der AB, die man irgenwann in der Vergangenheit hatte, werden laut Übergangsregelung die Besitzzeiten der AB so betrachtet, als hätte man eine AE gehabt?

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von Avar am 25.11.2004 um 17:31:52

schrieb am 25.11.2004 um 16:43:23:
Die Frage ist nun, was passiert mit der AB, die man irgenwann in der Vergangenheit hatte, werden laut Übergangsregelung die Besitzzeiten der AB so betrachtet, als hätte man eine AE gehabt?


Nach dem Brief besteht da keine Zweifel. Ja.

Hier haben viele gedacht das ABW als AE nur nach dem 1.1.05 gilt und daher keine anrechnung von ABW Zeiten in 5 jahrigen NE Frist möglich sei.
Aber dieses Brief sagt deutlich das es anrechenbar ist.

Sieht aber so aus das wenn man AE vor dem 1.1.05 hatte, braucht er 60 Renten nicht.
In Gegenteil, wenn man jetzt ABW hat und nach dem 1.1.05 AE hat man auch 60 Renten als NE Voraussetzung.

Titel: Re: §104 AufenthG
Beitrag von osna am 02.12.2004 um 16:56:54

schrieb am 25.11.2004 um 15:01:28:
wenn er sich zum 1.1.05 insgesamt mehr als 5 Jahre in D aufhält?


im Gesetz  steht "wenn er seit fünf Jahren AE besitzt"

was ist wenn bei mir 1 Jahr Pause zwischen Studium (AB) und GK(AE) im Ausland war?

Werden dann die AB-Jahre nicht angerechnet?



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