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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Bosnische Flüchtlinge
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Beitrag begonnen von axs am 16.07.2004 um 17:35:28

Titel: Bosnische Flüchtlinge
Beitrag von axs am 16.07.2004 um 17:35:28
Hi,

ich bin Bosnier und lebe seit 13 Jahren in D. Ich würde gerne wissen welche Auswirkungen das Zuwanderungsgstz. auf die in D. lebenden bosn. Flüchtlinge hat? Ich weiß das das von Fall zu Fall verschieden ist, aber ich gebe euch mein Beispiel. Wir leben in BW, hatten keinen einzigen Tag Sozialhilfe in Anspruch genommen, ungefähr 7 Jahre Duldung und ca. 5 Jahre Aufenth.befugnis. Stimmt das das auch wir ab dem 01.01.05 Anspruch auf Niederlassungs. haben?
Wäre Euch wirklich dankbar!!
Gruß

Titel: Re: Bosnische Flüchtlinge
Beitrag von fons am 16.07.2004 um 17:40:09
Wenn sonst alle Voraussetungen erfüllt sind ja:

§ 102 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2003 angerechnet.


Muss mich aber etwas korriegieren. Denn es ist kein Anspruch
sondern eine Ermessensentscheidung.

Denn der § 26 Abs. 4 AufenthG besagt:


Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.




Titel: Re: Bosnische Flüchtlinge
Beitrag von Hesekiel am 27.07.2004 um 22:30:18

schrieb am 16.07.2004 um 17:35:28:
... Bosnier und lebe seit 13 Jahren in D. Ich würde gerne wissen welche Auswirkungen das Zuwanderungsgstz. auf die in D. lebenden bosn. Flüchtlinge hat? Ich weiß das das von Fall zu Fall verschieden ist, aber ich gebe euch mein Beispiel. Wir leben in BW, hatten keinen einzigen Tag Sozialhilfe in Anspruch genommen, ungefähr 7 Jahre Duldung und ca. 5 Jahre Aufenth.befugnis. Stimmt das das auch wir ab dem 01.01.05 Anspruch auf Niederlassungs. haben?


Nach Deiner Schilderung des SV hättest Du schon eine unbefristete AE nach § 35 AuslG, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt.

Ciao, Andreas

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