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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ehefrau und Zuw.G
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Beitrag begonnen von CheGevara am 18.07.2004 um 01:31:32

Titel: Ehefrau und Zuw.G
Beitrag von CheGevara am 18.07.2004 um 01:31:32
Hi Leute,

Also meine Frage:
Ich bin seit 1999 in D und seit 2000 GC Inhaber. Ich bin seit 2 Jahre mit einer Landsfrau verhairatet. Sie ist schon vorher (1999) in Deutschland als Studentin angekommen und sie hat immer noch ihren Aufenhaltsbewilligung. Nächstes Jahr ist sie mit dem Studium fertig und dann sollte sie vorerst eine AE aufgrund meine Beschäftigung hier bekommen. Nach dem jetztigen Gesetz aber, muss sie 1 Jahr lang warten, bis für sie eine Beschäftigung erlaubt ist, obwohl sie schon fast 5 Jahren in D studiert hat und 3 Jahren mit mir zusammen gewohnt hat und wir schon ein Kind haben.  Die Frage ist, ob nach dem Zuwanderungsgesetz eine Beschäftigung für sie sofort als Ehefrau erlaubt ist? Ich weiss, dass als Studienabsolvent darf sie 1 Jahr lang job suchen, aber mit ihren Ausbildung kommt sie nie in der "Hochqualifizierte" Kategorie... ;-D und soeben auf kein AE oder Niederlassung.

Titel: Re: Ehefrau und Zuw.G
Beitrag von Mick am 22.07.2004 um 23:16:48

schrieb am 18.07.2004 um 01:31:32:
Hi Leute,

Also meine Frage:
Ich bin seit 1999 in D und seit 2000 GC Inhaber. Ich bin seit 2 Jahre mit einer Landsfrau verhairatet. Sie ist schon vorher (1999) in Deutschland als Studentin angekommen und sie hat immer noch ihren Aufenhaltsbewilligung. Nächstes Jahr ist sie mit dem Studium fertig und dann sollte sie vorerst eine AE aufgrund meine Beschäftigung hier bekommen. Nach dem jetztigen Gesetz aber, muss sie 1 Jahr lang warten, bis für sie eine Beschäftigung erlaubt ist, obwohl sie schon fast 5 Jahren in D studiert hat und 3 Jahren mit mir zusammen gewohnt hat und wir schon ein Kind haben.  Die Frage ist, ob nach dem Zuwanderungsgesetz eine Beschäftigung für sie sofort als Ehefrau erlaubt ist? Ich weiss, dass als Studienabsolvent darf sie 1 Jahr lang job suchen, aber mit ihren Ausbildung kommt sie nie in der "Hochqualifizierte" Kategorie... ;-D und soeben auf kein AE oder Niederlassung.



Hi,
siehe § 29 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3. Da werden sicherlich noch Regelungen getroffen.

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