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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
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Beitrag begonnen von katran76 am 05.07.2004 um 16:23:34

Titel: 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
Beitrag von katran76 am 05.07.2004 um 16:23:34
Hallo.

Ich habe eine einfache Frage.
Seit September 2000 bis Juni 2003 hatte ich eine ABW (war als
Wiss. Mitarb. tätig). Seit Juli 2004 habe ich (jetzt bis Juni 2006)
eine AE (immer noch Forschung & Lehre :)))

Jetzt die Frage:
Es ist nicht klar ob die Zeiten des Bestzes der ABW werden
für eine NE (§9) ausreichen.
Auf eine Seite es gibt §101(2)...
Und auf der anderen §102(2) mit der explicite Aussage für ABefugnis
bzw. Duldung.

Es verwundert mich warum die Zeiten der Duldung sind anrechbar
und gesetzlich geregelt, allerdings nicht die Zeiten der ABW???

Auf ihre Antworten werde ich mich freuen.

MfG,
katran76





Titel: Re: 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
Beitrag von andrej am 06.07.2004 um 17:37:10
§101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Titel: Re: 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
Beitrag von chap am 06.07.2004 um 18:31:20

schrieb am 06.07.2004 um 17:37:10:
§101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.


Dieses Zitat antwortet nicht die Frage. Aufenthaltsbefugnis gilt natuerlich als "humanitaere" AE fort... Aber trotzdem hat der Gesetzgeber explizit die Moeglichkeit genannt, die Zeit des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erfoderliche 7-jaehrigen Frist anzurechnen. Fuer Aufenthaltsbewilligung fehlt es jegliche Aussage...  :(

Titel: Re: 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
Beitrag von Mick am 07.07.2004 um 07:47:16

schrieb am 06.07.2004 um 18:31:20:
Dieses Zitat antwortet nicht die Frage. Aufenthaltsbefugnis gilt natuerlich als "humanitaere" AE fort... Aber trotzdem hat der Gesetzgeber explizit die Moeglichkeit genannt, die Zeit des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erfoderliche 7-jaehrigen Frist anzurechnen. Fuer Aufenthaltsbewilligung fehlt es jegliche Aussage...  :(


Moin,
die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis oder Duldung können nur angerechnet werden, wenn es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG geht, nicht nach § 9 AufenthG. § 26 ersetzt offensichtlich den § 35 AuslG.
Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis wird nichts angerechnet, nur die Erlaubnis, vergleichbar mit der Erteilung der unbefr. AE nach § 24 AuslG.
Wir stellen fest: es hat sich nichts geändert, außer dass ggf. (müsste ich noch checken) jede Duldung bei § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet werden kann.

Titel: Re: 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
Beitrag von andrej am 07.07.2004 um 13:17:15
Ich bin etwas verwirrt. Die Frage war ja über die Zeiten der A-Bewilligung.

Titel: Re: 3 Jahre ABW + 3 Jahre AE =???= nur eine NE
Beitrag von chap am 07.07.2004 um 17:03:18

schrieb am 07.07.2004 um 07:47:16:
Moin,
die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis oder Duldung können nur angerechnet werden, wenn es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG geht, nicht nach § 9 AufenthG. § 26 ersetzt offensichtlich den § 35 AuslG.
Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis wird nichts angerechnet, nur die Erlaubnis, vergleichbar mit der Erteilung der unbefr. AE nach § 24 AuslG.
Wir stellen fest: es hat sich nichts geändert, außer dass ggf. (müsste ich noch checken) jede Duldung bei § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet werden kann.


Das stimmt natuerlich. Deswegen wenn alle Aufenthaltsgenehmigungen auch in Vergangenheit als die "neue" |Aufenthaltserlaubnis| "entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegendem Aufenthaltszweck" galten, gaebe es keinen Sinn in der Erwaehnung der Aufenthaltsbefugnis in   § 102 (2).

Das spricht gegen der Anerkennung der Zeit des Bestizes der Aufenthaltsbewilligung auf die Frist des §9(2).

Andererseits, es fehlt auch jegliche Aussage, dass die Zeit des Besitzes der "alten" Aufenthaltserlaubnis auf die Frist des §9(2) anzurechnen ist. Aber es soll ohne Zweifel so sein!

Das spricht fuer die Anerkennung der Zeit des Besitzes der Aufenthaltsbewilligung auf die Frist des §9(2).

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