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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> AE verlängerung
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Beitrag begonnen von DvD am 23.06.2004 um 09:59:41

Titel: AE verlängerung
Beitrag von DvD am 23.06.2004 um 09:59:41
Weis jemand wie sieht Prozedur fur Aufenthaltserlaubniss nach demm neuen Gesetz (ZuwG).

Sofern ich verstanden habe:
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf
die Erteilung.

Heißt das dass ArbAmt muss immerwieder nach 2 Jahren prüfen ob irgendein Deutsche oder EU-bürger für diese stelle vorhanden sei wie für erste mal.
Das kann nicht wahr sein.
Zur zeit braucht man für Verlängerung nur letzte drei Gehalts Nachweise.

Habe ich etwa etwas falsch verstanden?

Titel: Re: AE verlängerung
Beitrag von DvD am 23.06.2004 um 10:01:22

schrieb am 23.06.2004 um 09:59:41:
Weis jemand wie sieht Prozedur fur Aufenthaltserlaubniss nach demm neuen Gesetz (ZuwG).



ich meinte Aufenthaltserlaubniss Verlängerung

Titel: Re: AE verlängerung
Beitrag von Mick am 23.06.2004 um 12:39:25

schrieb am 23.06.2004 um 09:59:41:
Sofern ich verstanden habe:
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf
die Erteilung.


Hi,
solange kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht, z.B. bei einer Aufenthaltsverfestigung von Arbeitnehmern, ist das nach der derzeitigen Rechtslage genau so.
Auch heute muss bei Ausländern, die wegen der Arbeit hier sind, die Zusicherung der Arbeitsgenehmigung vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Ist wohl auch logisch, oder? Ob da erneut eine Arbeitsmarktprüfung vorgenommen wird, entzieht sich meiner Kenntnis, da stecken wir ABH'ler nicht drin.

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