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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Zuwanderungsgesetz §39 Satz 6 https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1103829746 Beitrag begonnen von val am 18.06.2004 um 12:18:33 |
Titel: Zuwanderungsgesetz §39 Satz 6 Beitrag von val am 18.06.2004 um 12:18:33
Hallo!
Ich habe die neue Version des Zuwanderungsgesetzes gesehen. §39 regelt die Zustimmung zur Auslädnerbescheftigung. Satz 6 des §39 regelt die Möglichkeit für die Bürger aus der neuen EU-Staaten Beschäftigung auszuüben. Die Formulierung ist unklar. Bleibt der genereller Anwerbestopp für diese Leute?? Wie stehen die Chance für NEU_EU_Bürger,eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben,falls er in seinem Heimatland(neu-EU) z.B. einen Uni-Abschluss hat(Wirtschaftwissenschaften)? Danke Val Zusatz von fons: ich habe das 2. wortgleiche Posting gelöscht. Bitte nicht gleiche Beiträge in mehere Foren (cross-)posten. Danke |
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