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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Duldungerteilung
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Beitrag begonnen von Remo am 12.10.2004 um 23:10:14

Titel: Duldungerteilung
Beitrag von Remo am 12.10.2004 um 23:10:14
Hallo Leute,

habe 2 Fragen:

1) Nach welchem Paragraf ( gem. § 53 VI AuslG oder gem § 55 II AuslG) wird eine Duldung bei kriegstraumatisierten Personen erteilt? Und wovon hängt dies ab?

2) Nehmen wir es an, es wurde eine Duldung gem § 55 II AuslG erteilt ABER es war auch gem  § 53 VI AuslG möglich. Kann man dies förmliche Feststellung der Ausländerbehörde ruckwierkend ändern?

DANKE

Gruß
Remo  :snooz:

Titel: Re: Duldungerteilung
Beitrag von fons am 12.10.2004 um 23:17:44
Sorry, aber ich denke. so spezielle Sachverhalte lassen sich
nur beurteilen, wenn man alle Details kennt. Eine pauschale
Beantwortung ist

a) schwer zu geben ... und
b) dann auch kaum auf den konkreten Einzelfall zu übertragen.

Titel: Re: Duldungerteilung
Beitrag von Mick am 12.10.2004 um 23:26:53

schrieb am 12.10.2004 um 23:10:14:
Hallo Leute,

habe 2 Fragen:

1) Nach welchem Paragraf ( gem. § 53 VI AuslG oder gem § 55 II AuslG) wird eine Duldung bei kriegstraumatisierten Personen erteilt? Und wovon hängt dies ab?


Wenn das Trauma in der Heimat nicht behandelt werden kann, aber die Behandlung zwingend erforderlich ist, wäre es eine Sache des § 53 VI. Ist aber sehr allgemein die Aussage, da sind weitreichende Feststellungen zu treffen.

Wenn "nur" eine Reiseunfähigkeit besteht, also ein tatsächliches Abschiebungshindernis, dann nicht 53 VI.


Zitat:
2) Nehmen wir es an, es wurde eine Duldung gem § 55 II AuslG erteilt ABER es war auch gem  § 53 VI AuslG möglich. Kann man dies förmliche Feststellung der Ausländerbehörde ruckwierkend ändern?


Nein, eine rückwirkende Feststellung von Abschiebungshindernissen gibt es nicht. Entweder waren die festgestellt, oder eben nicht.

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