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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Duldungerteilung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1097615414 Beitrag begonnen von Remo am 12.10.2004 um 23:10:14 |
Titel: Duldungerteilung Beitrag von Remo am 12.10.2004 um 23:10:14
Hallo Leute,
habe 2 Fragen: 1) Nach welchem Paragraf ( gem. § 53 VI AuslG oder gem § 55 II AuslG) wird eine Duldung bei kriegstraumatisierten Personen erteilt? Und wovon hängt dies ab? 2) Nehmen wir es an, es wurde eine Duldung gem § 55 II AuslG erteilt ABER es war auch gem § 53 VI AuslG möglich. Kann man dies förmliche Feststellung der Ausländerbehörde ruckwierkend ändern? DANKE Gruß Remo :snooz: |
Titel: Re: Duldungerteilung Beitrag von fons am 12.10.2004 um 23:17:44
Sorry, aber ich denke. so spezielle Sachverhalte lassen sich
nur beurteilen, wenn man alle Details kennt. Eine pauschale Beantwortung ist a) schwer zu geben ... und b) dann auch kaum auf den konkreten Einzelfall zu übertragen. |
Titel: Re: Duldungerteilung Beitrag von Mick am 12.10.2004 um 23:26:53 schrieb am 12.10.2004 um 23:10:14:
Wenn das Trauma in der Heimat nicht behandelt werden kann, aber die Behandlung zwingend erforderlich ist, wäre es eine Sache des § 53 VI. Ist aber sehr allgemein die Aussage, da sind weitreichende Feststellungen zu treffen. Wenn "nur" eine Reiseunfähigkeit besteht, also ein tatsächliches Abschiebungshindernis, dann nicht 53 VI. Zitat:
Nein, eine rückwirkende Feststellung von Abschiebungshindernissen gibt es nicht. Entweder waren die festgestellt, oder eben nicht. |
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