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Beitrag begonnen von lelischna am 30.09.2004 um 20:12:08

Titel: Volontariat
Beitrag von lelischna am 30.09.2004 um 20:12:08
Hallo an alle!

Ich schließe bald mein Studium der Medienwiss. ab und würde noch gerne ein Volontariat in Deutschland machen. Meine Frage ist: welchen Status hat Volontariat entsprechend dem Gesetz? Ist es Arbeit, Ausbildung oder noch etwas? Und unter welchen Umständen ist es für mich möglich, es zu machen? Wahrscheinlich kommt jetzt wieder das Schlagwort "öffentliches Interesse"... :öhm
Vielleicht hat jemand schon Erfrahrungen mit Volontariat? Bin für jede Antwort dankbar  :)

Titel: Re: Volontariat
Beitrag von Mick am 30.09.2004 um 22:40:47
Hallo lelischna,

vielleicht passt das hier ja (Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz):


Zitat:
28.5.4.5            
Eine praktische Tätigkeit nach Abschluß einer theoretischen Ausbildung kann je nach Eigenart des Ausbildungsganges in Betracht gezogen werden. Die Einsatzfähigkeit eines Ausländers im Herkunftsstaat kann unter Umständen dadurch gesteigert werden, dass er befristet eine praktische Tätigkeit in einem deutschen Betrieb ausführt. Die Notwendigkeit einer praktischen Tätigkeit soll unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges grundsätzlich vor Beginn der Ausbildung geprüft werden (vgl. Nummer 28.5.0.3). Eine entsprechende praktische Tätigkeit kommt nach Maßgabe der §§ 1 und 2 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 AAV in Betracht. Die Ausländerbehörde hat sich in der Regel einen Plan der Beschäftigungsstelle über den Ablauf des Praktikums vorlegen zu lassen. Es soll zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Ausländern, für die Zeiten einer Berufsausübung zum Zweck der Anerkennung des in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Studiums erforderlich sind, kann die Aufenthaltsbewilligung auch über den Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluß des Studiums hinaus verlängert werden. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsgänge, die unter die EU-Richt­linie über die Anerkennung der Hochschuldiplome (89/48 EWG) bzw. einzelberufliche Anerkennungsrichtlinien fallen. Berufsrechtliche Regelungen bleiben unberührt (z.B. § 10 BÄO).


Ich kann das selbst schwer einschätzen, da ich bisher keinen Vergleichs"fall" in der Praxis hatte. Aber ich gehe davon aus, dass Ausländerbehörden mit einer Unität ;) mit entsprechenden Studiengängen da eine bestimmte Praxis haben werden.

Titel: Re: Volontariat
Beitrag von lelischna am 08.10.2004 um 21:09:35
Hallo Mick!

Vielen Dank für den Hinweis!
Ja, das ist anscheinend kein häufiger Fall, das mit Volontariat.  Meine zuständige Ausländerbehörde konnte mir auch nichts sagen, außer: "Sie dürfen hier nicht arbeiten!"

Nochmals danke!

Viele Grüße

Lelischna

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