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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Trennung, Scheidung und AE
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Beitrag begonnen von orangefelo am 28.09.2004 um 11:18:40

Titel: Trennung, Scheidung und AE
Beitrag von orangefelo am 28.09.2004 um 11:18:40
Hallo zusammen,

ich habe schon einiges gelesen und beglückwünsche uns alle zu diesem Forum - vielen Dank an die "Macher" - es ist halt ein Dschungel.

Zu mir: Ich bin seit 3 jahren mit einem Ausländer verheiratet und habe mich gerade von ihm getrennt, wir leben allerdings noch zusammen. Im Novemeber muss er seine AE verlängern (die 3 Jahre sind um). Nach Auskunft der ABH kann entweder 3 Jahre verlängert werden - aufgrund der Ehe- oder eine unbefristete AE beantragt werden. Für diese muss ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt werden und es darf keine Strafe vorliegen. mein Mann hat eine Verurteilung zu 50 Tagen Gedstrafe und ist nicht vorbestraft (Delikt: trunkenheit am steuer und widerstand gegen vollstreckungsbeamte). Leider ist ein weiteres Verfahren mit identischen Vorwürfen "in der Mache", der Vorfall ereignete sich kürzlich, ist aber schon auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft (=Wiederholungstäter).

Wie seht ihr die Chancen für eine unbefristete AE und wie muss ich mich verhalten? Müssen wir der ABH die Trennung mitteilen, auch wenn er noch nicht ausgezogen ist? Muss ich beim RA den Trennungstag angeben, ´wann kann ich die Scheidung einreichen? Ich will ihm keine Aufenthaltsprobleme bereiten. Allerdings habe ich seine Zusammenstösse mit der Staatsgewalt nicht zu verschulden und habe auch keine Lust, weitere drei Jahre oder was auf dem Papier verheiratet (und damit auch finanziell womöglich verantwortlich) zu bleiben.

Danke schon im voraus für eure Antworten,

herzliche Grüße

orangefelo

Titel: Re: Trennung, Scheidung und AE
Beitrag von Antoine am 28.09.2004 um 12:31:37

schrieb am 28.09.2004 um 11:18:40:
und wie muss ich mich verhalten?


Welche Antwort erwartest Du? Hier kann Dir nur jeder sagen, dass Du bei der Wahrheit bleiben solltest, weil Du Dich ansonsten ggf. strafbar machst.

Vielleicht nur ein grundsätzlicher Hinweis: Es gibt einige schlaue Leute, da passieren Dinge wie Trennung zufälligerweise ganz genau dann, nachdem ein bestimmter Status (eigenständiges Aufenthaltsrecht, unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erreicht ist. Schicksal!

Es gibt aber auch die blöden Leute, die Geschichten zurechtbiegen. Eine Trennung hat stattgefunden und die halbe Welt weiss davon. Bei der Ausländerbehörde erzählen sie aber eine ganz andere Geschichte (eheliche Gemeinschaft besteht noch), um kurze Zeit später bei Gericht wieder eine andere Geschichte zu erzählen, um schnell geschieden zu werden (wir leben bereits seit langem getrennt). Den Leuten ist beim besten Willen nicht zu helfen.

Noch Fragen?

Titel: Re: Trennung, Scheidung und AE
Beitrag von Mick am 28.09.2004 um 12:34:41
Hi,
grundsätzlich seid Ihr/ist Dein Mann verpflichtet, die Trennung anzugeben. Da die Erteilung der unbefr. AE an dt.-verheiratete nach drei Jahren vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft (im Sinne einer Ehe) abhängig ist, wird es eben keine unbefr. AE geben. Aber er hat ja schon ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, was soll es also.
Mit falschen Angaben im Verfahren kann er sich strafbar machen, Du Dich aber auch.

Im Übrigen wird die Ausländerbehörde die Entscheidung aussetzen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Titel: Re: Trennung, Scheidung und AE
Beitrag von Abu am 28.09.2004 um 13:54:57

schrieb am 28.09.2004 um 11:18:40:
Für diese muss ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt werden und es darf keine Strafe vorliegen. mein Mann hat eine Verurteilung zu 50 Tagen Gedstrafe und ist nicht vorbestraft (Delikt: trunkenheit am steuer und widerstand gegen vollstreckungsbeamte). Leider ist ein weiteres Verfahren mit identischen Vorwürfen "in der Mache", der Vorfall ereignete sich kürzlich, ist aber schon auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft (=Wiederholungstäter).


Mir scheint, dass Dein Mann aufgrund dieser Vorfälle sowieso Probleme haben wird, eine unbefristete AE zu bekommen:

- Lt. § 25 Abs. 3 S. 1 + § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.

- Lt. § 46 Nr. 2 AuslG kann ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.

- Lt. Nr. 46.2.3.1 AuslG-VwW ist eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, geringfügig, ergo ist eine Verurteilung zu 50 Tagessätzen nicht geringfügig. Und anscheinend ist es ja auch demnächst kein vereinzelter Verstoß mehr...

(Nur um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Das heißt noch lange nicht, daß er auch ausgewiesen wird...)

Abu

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