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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Abschiebungskosten
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Beitrag begonnen von MarionF am 15.09.2004 um 15:49:38

Titel: Abschiebungskosten
Beitrag von MarionF am 15.09.2004 um 15:49:38

Mein ausländischer Mann ist zwecks Familienzusammenführung vor ein paar Monaten nach Deutschland gekommen. Vor kurzem haben wir uns getrennt und er ist irgendwo in Deutschland untergetaucht.

Ich habe nun vor die ABH von der Trennung zu informieren, weiß aber, daß dann die bis 2007 befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich entzogen wird und er sozusagen wieder illegal wird. Dies läßt mich natürlich ein wenig zögern, da ich ihm eigentlich keine Steine in den Weg legen möchte.

Andererseits möchte ich klare Verhältnisse schaffen und nach einem Jahr Trennung die Scheidung einreichen.

Zwar werden die Ausweispapiere eher selten kontrolliert und eigentlich müssen sich hier Illegale nur wenig Sorgen machen, aber sollte er doch zufällig kontrolliert werden und wegen fehlender Aufenthaltsgenehmigung abgeschoben werden, muß ich als Noch-Ehefrau für die Kosten aufkommen?





Titel: Re: Abschiebungskosten
Beitrag von Janna am 15.09.2004 um 21:33:56
Hallo Marion,

wenn Du die Ausländerbehörde (ABH) nicht über die Trennung informierst, legst Du Dir selbst Steine in den Weg und könntest Dich damit strafbar machen. Ich nehme an, dass Ihr bei Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung (AE) so ein Formular unterschreiben musstet, in dem steht, dass Ihr die ABH sofort informiert, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung der AE ändern. Und selbst wenn Ihr das nicht unterschreiben musstet, bist Du verpflichtet, es der ABH kurzfristig zu melden.

Hast Du eine Verpflichtungserklärung für Deinen Mann unterschrieben? (Wenn er im Rahmen der Familienzusammenführung gekommen ist, wohl eher nicht). Von daher denke ich nicht, dass Du für die Abschiebekosten aufkommen musst. (Aber das ist meine persönliche Meinung!)

Mit dem Einreichen der Scheidung würde ich nicht zu lange warten, da der nacheheliche Unterhalt, zu dem Du Deinem Mann (wenn Ihr keinen entsprechenden Ehevertrag geschlossen habt) verpflichtet bist, geringer ausfällt, wenn die Ehe nur kurz bestand.

Viele Grüße
Janna

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