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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> AuslG1990DV § 9
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Beitrag begonnen von Katja am 11.09.2004 um 06:53:20

Titel: AuslG1990DV § 9
Beitrag von Katja am 11.09.2004 um 06:53:20
Hallo,
ich bin Rumänin, seit ein paar Tagen in Deutschland mit allen erforderlichen Papieren, Apostillen etc., für eine Eheschliesung mit meinem deutschen Freund. Trotzdem möchte das Ausländeramt das ich zurück nach RO gehe und ein Familienzusammenführungsvisa beantrage. Warum ? ich halte mich rechtmäsig in der BRD auf und was spricht gegen eine Anwendung des § 9 AuslG1990DV. Ich habe deutsch studiert und habe einen Arbeitsplatz in Aussicht. Wer kann helfen, schliesslich möchte ich meinen Freund heiraten und mich nicht von ihm trennen, auch nicht für 2 Monate, solange soll es nämlich mit der Bearbeitung dauern.
gruss

Titel: Re: AuslG1990DV § 9
Beitrag von Mick am 11.09.2004 um 10:51:22
Hi Katja,

egal ob § 9 DVAuslG oder § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: Es müsste ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorliegen. Das ist nicht der Fall, ggf. erst nach der Eheschließung.

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