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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Scheinehe für die Staatsbürgerschaft?
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Beitrag begonnen von MissWodka am 26.08.2004 um 21:11:23

Titel: Scheinehe für die Staatsbürgerschaft?
Beitrag von MissWodka am 26.08.2004 um 21:11:23
Hallöchen!
Mein Name ist Elena, ich bin 17 Jahre alt und Deutsch-Russin. Soviel über micht, jetzt mehr zu meiner Frage. Und zwar: In der Schule haben wir vor kurzem die deutschen Grundgesetzte (auch das Ehegesetz) besprochen. Was mich aber interessiert, der Lehrer darauf keine Antwort wußte, ist, wenn jemand aus dem Ausland nach Deutschland kommt und einen deutschen Staatsbürger heiratet, bekommt der dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft??? Und nehmen wir einmal an, die beiden heiraten nicht aus Liebe, sondern nur aus dem Grund, dass der ausländische Mitbürger hierbleiben kann, wie lange muss diese Ehe denn halten, bis er nicht mehr abgeschoben werden kann??? Ich meine, wenn die beiden jetzt aus Liebe heiraten, nach einem Jahr aber merken, dass sie sich doch nicht so gut verstehen und einen Fehler gemacht haben, muss der ausländische Mitbürger wieder zurück in sein Land und kann sowas (Ehe nach einem Jahr schon wieder zu Ende) als Scheinehe aussehen, sodass der andere auch noch Ärger bekommt???
So, dass wars auch schon von mir, ich hoffe, ihr könnt mir ein bisschen helfen :-)

Titel: Re: Scheinehe für die Staatsbürgerschaft?
Beitrag von Mick am 26.08.2004 um 21:21:13

schrieb am 26.08.2004 um 21:11:23:
Hallöchen!
Mein Name ist Elena, ich bin 17 Jahre alt und Deutsch-Russin. Soviel über micht, jetzt mehr zu meiner Frage. Und zwar: In der Schule haben wir vor kurzem die deutschen Grundgesetzte (auch das Ehegesetz) besprochen. Was mich aber interessiert, der Lehrer darauf keine Antwort wußte, ist, wenn jemand aus dem Ausland nach Deutschland kommt und einen deutschen Staatsbürger heiratet, bekommt der dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft??? Und nehmen wir einmal an, die beiden heiraten nicht aus Liebe, sondern nur aus dem Grund, dass der ausländische Mitbürger hierbleiben kann, wie lange muss diese Ehe denn halten, bis er nicht mehr abgeschoben werden kann??? Ich meine, wenn die beiden jetzt aus Liebe heiraten, nach einem Jahr aber merken, dass sie sich doch nicht so gut verstehen und einen Fehler gemacht haben, muss der ausländische Mitbürger wieder zurück in sein Land und kann sowas (Ehe nach einem Jahr schon wieder zu Ende) als Scheinehe aussehen, sodass der andere auch noch Ärger bekommt???
So, dass wars auch schon von mir, ich hoffe, ihr könnt mir ein bisschen helfen :-)



Hallo Elena,
schau doch mal oben in der FAQ nach, da findest Du einige Antworten.
Wenn die Ehe nur wegen des Aufenthaltes geschlossen wird, ist das von vornherein illegal und strafbar.

Titel: Re: Scheinehe für die Staatsbürgerschaft?
Beitrag von ralfi am 27.08.2004 um 08:22:27
Hallo Elena!


Zitat:
wenn jemand aus dem Ausland nach Deutschland kommt und einen deutschen Staatsbürger heiratet, bekommt der dann auch die deutsche Staatsbürgerschaft??

Er bekommt sie nicht automatisch. Er kann aber nach einiger Zeit einen Einbürgerungsantrag stellen, als Ehegatte eines/einer Deutschen bereits nach drei Jahren, während ansonsten die erforderliche Aufenthaltsdauer acht Jahre beträgt. Neben der Aufenthaltsdauer sind allerdings weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Näheres oben unter .


Zitat:
Und nehmen wir einmal an, die beiden heiraten nicht aus Liebe, sondern nur aus dem Grund, dass der ausländische Mitbürger hierbleiben kann...

Dies wäre der klassische Fall einer Scheinehe, siehe dazu die Antwort von Mick.


Zitat:
Ich meine, wenn die beiden jetzt aus Liebe heiraten, nach einem Jahr aber merken, dass sie sich doch nicht so gut verstehen und einen Fehler gemacht haben, muss der ausländische Mitbürger wieder zurück in sein Land....

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt der Ausländer erst nach zwei Jahren Ehe, allerdings nur, wenn auch eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Durch eine Scheinehe oder eine kürzere Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft entsteht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, im letzteren Fall gibt es allerdings Ausnahmen für Härtefälle. Ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht wäre der Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.

Im Falle des Scheiterns einer Ehe ist auch bei einem eigenständigen Aufenthaltsrecht die Einbürgerung erst nach der üblichen Aufenthaltsdauer von acht Jahren möglich.

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