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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Mutter Ausländerin - Kind deutsch - Rückkehr nach
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Beitrag begonnen von Wanjiku am 26.08.2004 um 01:32:11

Titel: Mutter Ausländerin - Kind deutsch - Rückkehr nach
Beitrag von Wanjiku am 26.08.2004 um 01:32:11
Hallo Leute,

ich habe am 11.01.04 folgenden Beitrag ins forum geschrieben(Auszug)

Hallo Gemeinde,

ich möchte mich mit folgender Frage an euch wenden.
Meine ostafrikanische Freundin hat mit ihrem deutschen Ex-Mann ein gemeinsames Kind(deutscher Pass). Vor drei Jahren ist sie zwecks besserer beruflicher Aussichten mit ihrem Kind und dem Einverständnis des Mannes, ins arabische Ausland ausgewandert.
Nun möchte Sie wieder zurück nach Deutschland, aber natürlich nicht zu ihrem "Ex".
Ich habe nun im vorigen Thread über den Paragraphen §23(1) Nr.3 AuslG. gelesen und denke, dass dieser auch für meine Freundin gelten müßte.


Durch die damaligen, teils sich widersprechenden Antworten, sind wir auch nicht so recht weitergekommen.
Ich war jetzt mit ihr(z.Zt. auf Besuch) in München auf der Ausländerbehörde und habe auch dort zwei verschiedene Antworten zu hören bekommen.

1)Laut einem Freundlichen Mitarbeiter soll sie ein Visum "Zur Bildung des Lebensmittelpunktes in Deutschland" beantragen. Wobei selbst die voraussichtliche Abhängigkeit von Sozialhilfe kein Hinderungsgrund sei.
2)Laut seinem Vorgesetzten soll sie ein Visum "Zur Ausübung der Personensorge" beantragen, wobei der voraussichtliche Sozialhilfebezug auf jedem Fall einem Visum entgegensteht.

Wir sind da momentan absolut ratlos und würden uns über hilfreiche Ratschläge freuen. Kann denn nicht schon vorab mit der Ausländerbehörde genau geklärt werden wie das ablaufen soll? Der Visaantrag der Botschaft in Dubai(unfreundlicher Haufen) landet doch sowieso bei der AB.

Eure ratlose Maria

Titel: Re: Mutter Ausländerin - Kind deutsch - Rückkehr nach
Beitrag von Mick am 26.08.2004 um 07:25:39

schrieb am 26.08.2004 um 01:32:11:
1)Laut einem Freundlichen Mitarbeiter soll sie ein Visum "Zur Bildung des Lebensmittelpunktes in Deutschland" beantragen. Wobei selbst die voraussichtliche Abhängigkeit von Sozialhilfe kein Hinderungsgrund sei.


Hm, habe ich in vielen Jahren ABH noch nie was von gehört...komisch.


Zitat:

2)Laut seinem Vorgesetzten soll sie ein Visum "Zur Ausübung der Personensorge" beantragen, wobei der voraussichtliche Sozialhilfebezug auf jedem Fall einem Visum entgegensteht.


Klar, er meint die Erteilung der AE nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Da § 23 Abs. 1 AuslG aber sagt: "nach Maßgabe des § 17 Abs. 1", also nicht nach Abs. 2, ist die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Erwerbseinkommen oder sonstiges nicht erforderlich.

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