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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Passänderung nach Heirat
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Beitrag begonnen von Loni am 20.08.2004 um 12:20:33

Titel: Passänderung nach Heirat
Beitrag von Loni am 20.08.2004 um 12:20:33
Mein Mann hat seinen Pass bevor wir standesamtlich geheiratet haben ausstellen lassen, weil ich für mein Ehefähigkeitszeugnis vorab eine Kopie brauchte.

Nun wird er sein Visum erhalten, jedoch steht in dem Pass noch "ledig" bei Familienstand.

Wenn er nach Deutschland kommt werden wir eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Nun ist die Frage, ob wir für ihn vorher beim türkischen Konsulat einen neuen Pass ausstellen lassen müssen, worin steht dass er verheiratet ist? Sonst ist aus dem Pass nicht erkennbar, wie sein Familienstand ist. Oder ist es nicht schlimm, dass dort noch ledig steht?

Titel: Re: Passänderung nach Heirat
Beitrag von ronny am 23.08.2004 um 11:56:32
Hallo Loni,

wenn die türkischen Behörden den Familienstand im Paß aktualisieren, d.h. nach einer Eheschließung ändern, solltet ihr das auch eintragen lassen, weil ansonsten Probleme mit der Eintragung des Aufenthaltstitels entstehen können.

Grüße
ronny

Titel: Re: Passänderung nach Heirat
Beitrag von Loni am 24.08.2004 um 08:02:26
Meine Frage ist ja genau das. Müssen wir den Pass ändern lassen? Oder können wir, obwohl dort noch ledig steht, den Pass weiterhin benutzen?

Titel: Re: Passänderung nach Heirat
Beitrag von ronny am 24.08.2004 um 08:12:57
Hallo Loni,

die Frage ist m.E. nur verbindlich von türkischen Behörden (Botschaft) zu beantworten.

Folgendes habe ich noch gefunden, was in die Richtung deutet, dass der Paß ungültig werden könnte:


Zitat:
Wenn ein Ausländer durch Eheschließung seinen Namen ändert und dies nach dem Recht des Herkunftslandes dort auch zu berücksichtigen ist, dann verliert der Reisepass mit der Namensänderung seine Gültigkeit. Erst wenn der (nun) zutreffende Name eingetragen ist, ist der Pass gültig.
Ist der zutreffende Name nicht eingetragen, haben wir einen ungültigen Reisepass und müssen die AGen. nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zwingend versagen (vgl. auch 8.1.3.1 AuslG-VwV). Oder, wir können die AGen. gem. § 43 Abs. 1 AuslG widerrufen.


Wenn das bereits bei Namensänderung durch Eheschließung gilt, dürfte es auch für den Familienstand gelten. Außerdem ist es immer ratsam, bei seinem Heimatstaat den gleichen Familienstand registriert zzu haben, wie in Deutschland.

Viele Grüße
ronny

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