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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Miteinbürgerung von Kindern
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Beitrag begonnen von Dr-Parus am 05.08.2004 um 14:18:15

Titel: Miteinbürgerung von Kindern
Beitrag von Dr-Parus am 05.08.2004 um 14:18:15
Hallo,

ist es möglich, das meine Tochter (7) bei einer Ermessenseinbürgerung nach §9 (deutscher Ehemann) miteingebürgert wird? Noch haben wir beide die russische Staatsangehörigkeit.

Da meine Tocher zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ermessenseinbürgerung erst 2 Jahre (ich 3) in D lebt? Oder muß sie ein Jahr später einen eigenen Antrag stellen?

Hab mal in den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz gestöbert aber nichts konkretes gefunden.

Gruß aus dem sonnigen Vechta
Dr-Parus


Titel: Re: Miteinbürgerung von Kindern
Beitrag von ralfi am 05.08.2004 um 15:11:11
Hallo nach Vechta!

Grundsätzlich soll ein Kind, das älter als 6 Jahre ist, mindestens 3 Jahre Aufenthalt haben (Nr. 8.1.3.6 StAR-VwV).

Dennoch würde ich in einem solchen Fall in Anbetracht der Dauer des Entlassungsverfahrens wohl für das Kind ebenfalls eine Einbürgerungszusicherung erteilen, da bei Vorliegen der Entlassungsbescheinigung die 3 Jahre wohl erreicht sein dürften. Notfalls kann man ja dann nocht etwas warten.

Anschließend sollte das Kind nach § 16 (2) StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (Erstreckungserwerb).

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