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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit A-Befugnis
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Beitrag begonnen von ralfi am 03.08.2004 um 09:30:04

Titel: Einbürgerung mit A-Befugnis
Beitrag von ralfi am 03.08.2004 um 09:30:04
Überleitung aus der Rubrik Sonstiges zum Thema Ausländerrecht:


schrieb am 02.08.2004 um 22:29:39:
Hey Bine,

war heute zum ersten mal bei einer Ausländerbehörde  ;-D!!!

Wegen Umzug brauch ich mir keine Sorgen zu machen muss morgen nur den bescheid vom Sozi bringen das ich kein Sozi kriege! (wer im anderen thread ;-D)

Dann hat die nette vertretung gemeint,
versuchen SIe mal ein Antrag zu stellen für die Einbürgerung ich so mit Befeugnis der so ja! Ich so wie?
Der meine da gibt es eine kleine Chance auch mit Befugnis eingebürgert zu werden! Bin dann zur Stadtverwaltung bei uns wo die Anträge gestellt werden aber der liebe herr wusste nichts davon der meinte nur ich weiss nur wer Aufenhaltserlaubnis und Ber.. hat kriegt was bei den anderen Titel setzte ich mich nicht auseinander! Hmm!
Nun meine frage Bine was für eine Möglichkeit hab ich da???
:up: [tipper=tipper.gif] [disco=disco.gif]


Hallo Hanif!

Für eine Anspruchseinbürgerung ist der Besitz einer gültigen A-Erlaubnis oder A-Berechtigung zwingend vorgeschrieben, steht so in § 85 AuslG.

Grundsätzlich ist aber eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG mit A-Befugnis möglich, da hier lediglich der rechtmäßige Aufenthalt verlangt wird.
Allerdings werden bei der Einbürgerung nach § 8 StAG erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Situation gestellt. Da eine unzureichende wirtschaftliche Situation jedoch meistens der Grund dafür ist, dass keine A-Erlaubnis erteilt werden kann, kann eine Einbürgerung mit A-Befugnis allenfalls in einem Ausnahmefall mal in Betracht kommen.

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