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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> AE für meine künftige Frau, Familienzusamenführung
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Beitrag begonnen von cochito am 25.07.2004 um 17:30:33

Titel: AE für meine künftige Frau, Familienzusamenführung
Beitrag von cochito am 25.07.2004 um 17:30:33
Hallo liebe Forum-Mitglieder,

ich habe vor, im Dezember laufenden Jahres in meinem Heimatland zu heiraten. Zunächst aber einige Fakten im Vorfeld:

- Meine künftige Frau hat dieselbe Staatsangehörigkeit wie ich und ist noch nie in Deutschland gewesen.

- Ich besitze befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die am 08.02.2005 ablaufen werden. Trotzdem wurden diese immer wieder verlängert, da eine ungekündigte, unbefristete Festanstellung besteht.

- Meine aktuelle bAE weist folgende Auflagen aus:
  1. "Selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet."
  2. "Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet."
  3. "Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei der Fa. XXXX."

- Meine seit etwa 9 Jahren gemietete Wohnung hat 46qm Oberfläche mit 1,5 Zimmer und hat, meiner Auffasung nach, genügend Wohnraum für meine Frau und mich selber. Ich wohne übrigens in München.

- Lebensunterhalt ist für meine Frau und mich selber, ohne Bezug von Sozialhilfe, gesichert.

- Ich reise nach meinem Heimatland am 20.11.2004 ab und fliege am 09.01.2005 zurück.

Jetzt meine Fragen, zu denen ich um euren hilfreichen Rat bitte:

1. Dürfen meine künftige Frau und ich im Rahmen der ehelichen Familienzusamenführung ein Visum für sie bei der Deutschen Botschaft meines Heimatlandes in Anlehnung an §17 AuslG beantragen ?

2. §18 AuslG Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sind in meinem Fall nicht gegeben. Trozdem, bestünde Anspruch auf Erteilung eines Visums und anschließend einer bAE für meine künftige Frau ? Absatz 2 scheint übrigens eine salvatorische Klausel zu sein, die eine Ausnahme erlauben würde.

3. Denkt Ihr, dass die 46qm meiner Wohnung ausreichenden Wohnraum für zwei Personen aus Sicht der ABH darstellt ?

4. Kann ich die Verlängerung meiner Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gleich nach meiner Rückkehr (d.h. frühestens am 11.01.2005) beim KVR in München beantragen ? Diese Frage will hinaus für mich zu wissen, ob die bevorstehende Bearbeitungszeit von etwa 1 Monat bis zum Ablauf beider Erlaubnisse ausreicht oder im Gegenzug ist sie zu knapp. Gegebenenfalls, kann/darf ich die Beantragung Ende Oktober mit der Begründung meiner Heimreise zur Hochzeit anstoßen ?

5. Muss meine Frau, um vielleicht Scheinehe zu vermeiden, irgendeinen Fragebogen dort bei der Deutschen Botschaft in meinem Heimatland beantworten ?

Im Voraus herzlichen Dank für eure Antworten !

Viele Grüße.

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