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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Heirat
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Beitrag begonnen von Dzenan am 25.07.2004 um 15:57:25

Titel: Heirat
Beitrag von Dzenan am 25.07.2004 um 15:57:25
Hallo Freunde,

habe eine kleine Frage. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis bis Februar 2006. Wenn jetzt meine Verlobte aus Bosnien kommt, mit einen Touristenvisum und wir heiraten darf sie dann länger als drei Monate hier bleiben, das heißt, wenigstens so lange ich meine AE habe, mit Duldung oder ähnliches. Ein Sachbearbeiter im Landratsamt hat mir gesagt das es nicht geht und einer das es geht, mein Anwalt sagte mir dass es geht, jetzt bin ich total verzweifelt und weiß nicht was stimmt, kann mir jemand sagen was für uns beide möglich ist, danke.

Titel: Re: Heirat
Beitrag von Mick am 25.07.2004 um 16:12:37

schrieb am 25.07.2004 um 15:57:25:
Hallo Freunde,

habe eine kleine Frage. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis bis Februar 2006. Wenn jetzt meine Verlobte aus Bosnien kommt, mit einen Touristenvisum und wir heiraten darf sie dann länger als drei Monate hier bleiben, das heißt, wenigstens so lange ich meine AE habe, mit Duldung oder ähnliches. Ein Sachbearbeiter im Landratsamt hat mir gesagt das es nicht geht und einer das es geht, mein Anwalt sagte mir dass es geht, jetzt bin ich total verzweifelt und weiß nicht was stimmt, kann mir jemand sagen was für uns beide möglich ist, danke.



Hi,
nein es geht nicht. Der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wäre erfüllt, Einreise mit dem falschen Visum. Wäre auch nicht über § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 9 Abs. 2 DVAuslG (s. alles oben unter Gesetze) zu "heilen", da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.

Titel: Re: Heirat
Beitrag von ralfi am 25.07.2004 um 16:16:37
Hallo!

Warum beantragt deine Verlobte nicht gleich das richtige Visum? Das spart mit Sicherheit eine Menge Zeit und Ärger.
Eine andere Möglichkeit wäre es, in Bosnien zu heiraten und dann das Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.

Titel: Re: Heirat
Beitrag von fons am 25.07.2004 um 17:47:31
Frag mal die, die gesagt haben dass es angeblich geht, nach
welcher Vorschrift das denn sein soll? Würd mich interessieren.

Ansonsten schließ ich mich obigen Ausführungen an. Ob allerdings
ein Familiennachzug möglich ist, kann aufgrund der spärlichen
Angaben nicht beurteilt werden.

Titel: Re: Heirat
Beitrag von Dzenan am 26.07.2004 um 10:25:01
Sie hat schon einen Visum (auf 6 Monate) wegen Eheschliesung beantragt, aber wurde abgelehnt, weil ich keine unbefristete AE habe, deswegen dachte ich, da ein Einspruch sinnlos ist (wegen meinen Titel), machen wir wieder eine Touristen Visum, auf diese Ablehnung können wir wenigstens Einspruch einlegen.

Titel: Re: Heirat
Beitrag von Dzenan am 26.07.2004 um 10:42:35
Da bin ich nochmal, kan ich das verwenden wenn sie hier ist?


§ 17 Familiennachzug zu Ausländern

(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn

  1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
  3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird.

Titel: Re: Heirat
Beitrag von Mick am 26.07.2004 um 10:47:12
Hi Dzenan,
nein, § 17 AuslG stellt für sich keine Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Grundsätzlich würde es sich bei Euch um § 18 AuslG in Verbindung mit § 17 AuslG handeln.
Und da ginge es allenfalls im Wege des Ermessens nach § 18 Abs. 2 AuslG und nur im Visumsverfahren.

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