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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Arbeitsberectigung
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Beitrag begonnen von demo am 22.07.2004 um 15:31:34

Titel: Arbeitsberectigung
Beitrag von demo am 22.07.2004 um 15:31:34
hallo ,

Ich habe 4 jahre Aufenthaltbewiliging als student  und 3 jahre  aufenterlaubis  befristet  au 5 jahre fuer Green Card  , unbefristet arbeit Vertag

kann jemanden mir bitte sagen ,ob ich Anpruch an Arbeitsberechtigung habe, wenn ja nach welche artikle in weche Gesetz

vielen Dank

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von Rudo am 23.07.2004 um 12:18:50
Erteilung der Arbeitsberechtigung hängt nicht nur davon ab wie lange Du in D bist usw. aber richtet sich nach Sozialgesetzbuch, § 286 des Dritten Buches (Arbeitsförderung)  (zu sehen unter http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0328600)

ich zitiere:
§ 286 Arbeitsberechtigung

    (1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

    1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und

    a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im
    Bundesgebiet ausgeübt hat oder

    b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und

    2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
    Arbeitnehmer beschäftigt wird."


- also wenn Du diese Bedingungen erfüllst, dann müsstest Du die Arbeitsberechtigung bekommen ...

R.

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von demo am 23.07.2004 um 14:16:52
vielen und besten Dank fuer die Info

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von kutul am 25.07.2004 um 12:26:49
Hallo

Wenn die AE mit einer Auflage (gebunden an einer Arbeitsstelle) erteilt worden wäre (statt GC in diesem Fall), käme die AB trotzdem in Frage, wenn die anderen Bedingungen erfüllt worden wären?

Gruß
KUTUL

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von Tim am 25.07.2004 um 13:45:17
Moin moin,

grundsätzlich ja aber ebenfalls mit einer Auflage z.B. beschränkt für Firma XYZ.

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von chap am 26.07.2004 um 15:09:03

schrieb am 25.07.2004 um 13:45:17:
Moin moin,

grundsätzlich ja aber ebenfalls mit einer Auflage z.B. beschränkt für Firma XYZ.


Es klappt nicht immer, weil manche BfA Mitarbeiter kennen das Wortlaut des § 286 Abs. 3 SGB III:

Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschraenkungen erteilt ....

Zusaetzliche Frage zur Lage nach 1.1.2005:

§ 105 Abs.2 AufenhG lautet:

Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.

Gilt es auch fuer die obengenannten eingeschraenkten Arbeitsberechtigung?

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von monel am 19.08.2004 um 11:52:40

schrieb am 25.07.2004 um 13:45:17:
Moin moin,

grundsätzlich ja aber ebenfalls mit einer Auflage z.B. beschränkt für Firma XYZ.


Hallo!
Wenn in dem Fall auch bei der Arbeitsberechtg. die Bindung an den Arbeitgeber bestehen bleibt, was ist denn dann die "Verbesserung" gegenüber der AE?
Das würde ja heissen, daß der Arbeitnehmer nie gewechselt werden darf - oder verstehe ich das falsch?

Gruß, monel

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von chap am 20.08.2004 um 16:50:05

schrieb am 19.08.2004 um 11:52:40:
Hallo!
Wenn in dem Fall auch bei der Arbeitsberechtg. die Bindung an den Arbeitgeber bestehen bleibt, was ist denn dann die "Verbesserung" gegenüber der AE?
Das würde ja heissen, daß der Arbeitnehmer nie gewechselt werden darf - oder verstehe ich das falsch?

Gruß, monel


Die Arbeitsberechtigung ist unbefristet. Das heisst, die BA wird die Arbeitsmarktlage nicht pruefen, solange der Auslaender bei demselben Arbeitgeber beschaeftigt wird. Aber: eigentlich sollen solche beschraenkende "Arbeitsberechtigungen" ueberhaupt nicht existieren (siehe oben).

PS. Ich kenne einen Fall, wenn Antrag eines Auslaenders auf die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, obwohl er solche beschraenkende "Arbeitsberechtigung" besass. Ihm wurde gesagt, dass er noch ein Jahr warten muss, weil ihm die unbefristete AE laut der Verwaltungsvorschriften nur nach 6 und nicht nach 5 Jahren zusteht, obwohl alle Voraussetzungen (mit dieser "Berechtigung" ) eines gesetzlichen Anspruches erfuellt waren...
:kopfhau:

Titel: Re: Arbeitsberectigung
Beitrag von monel am 20.08.2004 um 22:27:21
[quote author=chap link=board=arbeit;num=1090526129;start=0#7 date=08/20/04 at 16:50:05]

Die Arbeitsberechtigung ist unbefristet. Das heisst, die BA wird die Arbeitsmarktlage nicht pruefen, solange der Auslaender bei demselben Arbeitgeber beschaeftigt wird. Aber: eigentlich sollen solche beschraenkende "Arbeitsberechtigungen" ueberhaupt nicht existieren (siehe oben). quote]

Danke für die Antwort -  diese "beschränkte" Arbeitsberechtigung scheint dann zwar unbefristet zu sein, obgleich die AE gleichzeitig noch befristet ist...
Klingt für mich unlogisch, wird aber in der Praxis sicher so gemacht.

Weiß aber jemand, wie lange die Bindung an die spezielle Arbeitsstelle bestehen bleibt?
Was geschieht, wenn der Ausländer aus irgendwelchen Gründen diese Arbeit verliert? In Zeiten von Einsparmassnahmen ist das ja durchaus vorstellbar.

Welchen Wert hat dann die unbefristete AE, die ja nur in Verbindung mit der beschränkten Arbeitsberechtigung gilt?
Ich kapier das leider nicht, würde es aber gern verstehen, zumal es mich vielleicht mal betreffen könnte.

Danke für Antworten! monel

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