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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> § 10 aav
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Beitrag begonnen von hugointhejungle am 14.07.2004 um 23:13:30

Titel: § 10 aav
Beitrag von hugointhejungle am 14.07.2004 um 23:13:30
eine frage an die experten, dieses ist:

§ 10 Aufenthaltsgenehmigung für deutsche Volkszugehörige

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt

Aufgrund desssen sollte ich ein visa beantragen, schwierig sehe ich das nicht, da dt. kenntnisse wohl kein problem darstellen, oder steht irgendwo in den verwaltungsvorschriften da was anderes(mehr details drin was eben das ganze dann doch schwieriger macht?) im grunde eine ermessensache. koennt ihr das bitte mal klarstellen was zu tun ist?
ab 1.1.05 kommt dann dieser Paragraph in frage:

§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1.      eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2.      eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.

allgemein stellt sich dann die frage, jetzt per para 10 visa beantragen oder bis 1.1. warten um dann gem. 38 zu beantragen, welches ist der beste weg? ???


Titel: Re: § 10 aav
Beitrag von Mick am 15.07.2004 um 09:12:23

schrieb am 14.07.2004 um 23:13:30:
allgemein stellt sich dann die frage, jetzt per para 10 visa beantragen oder bis 1.1. warten um dann gem. 38 zu beantragen, welches ist der beste weg? ???


Hi Hugo,
§ 10 AAV kommt nur in Betracht, wenn Du einen Job in Aussicht hast. Sollte das der Fall sein, spricht doch nix dagegen, den Antrag danach zu stellen. Kommt halt druff an, wie eilig Du es hast. Ggf. Arbeitsvertrag mit dem Visumsantrag einreichen.

Aus dem AufenthG käme § 38 Abs. 2 in Betracht. Wichtig ist hierbei, dass irgendwie der Lebensunterhalt gesichert ist. Jedenfalls ist hiervon nur in besonderen Fällen eine Ausnahme möglich (siehe Abs. 3: abweichend von § 5). Da keine weiteren Voraussetzungen gefordert werden, dürfte es dann mit dem AufenthG einfacher sein.

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