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Beitrag begonnen von Agafion am 13.07.2004 um 14:27:07

Titel: Darf die in Polen gegrundete  Ein Mann Firma
Beitrag von Agafion am 13.07.2004 um 14:27:07
Hello,

ich bin neu hier und leider schreibe ich nich so gut Deutsch/ lesen kann ich alles und verstehe ich meistens 95% / aber ich hoffe that yuo will understend me! ::)
Ich komme aus Polen und seit par Tagen besuche ich eure Seite. Ich finde das sie für viele Auslender und manchmal auch für Deutsche sehr informativ und sehr hilfreich ist und darum hoffe  das euch kann mich auch helfen.
So hier ist endlich meine Frage:
ich habe in Handelskamer in Deutschland Information bekommen, das seit dem EU-Beitrittsdatum 1 Mai 2004
es ist möglich einer polnischen Ein-mann-Firma, in Rahmen von Werkverträgen oder Werklieferverträgen im  Reinigungsgewerbe als Einzelperson ohne Deutsche Firmensitz tätig zu werden(Dienstleistungfreiheit).
Die haben auch geschrieben das ist jetz auch möglich eine Niedrlasung zu grunden.
So meine Frage lautet:
Welche Unterschied ist zwischen Ein Mann Firma und eine Niederlasung?. Was mus ich machen  das diese Firma in Deutchland tätig werden kann. Zur welche Bocherde gehen und was soll ich anmelden. Ich vermute auch dass das teoretich moglich ist aber wenn ich diese Firma in Deutschland anmelden möchte kann ich Schwerigkeiten haben weil die Beamten sagen können das ich die für Polen giltende Abeitsverbot umgehen möchte!

Thank you in advance for all your help! [ [danke=dankeschoen.gif]

Agafion


Titel: Re: Darf die in Polen gegrundete  Ein Mann Firma
Beitrag von cylber am 13.07.2004 um 14:51:11
Halla agafion,

also der Unterschied zwischen Ein-Mann-Firma und Niederlassung ist folgender:

Eine Niederlassung ist ein Ort, von dem Du aus Deine Geschäfte betreibst. Hier quasi in D. Das kann eine Filialie oder Tocherunternehmen sein. Mit einer Niederlassung einer im Ausland ansässigen Firma bist Du in D steuerpflichtig.

Wenn Dein Gewerbe aus dem Ausland heraus als Dienstleistung betrieben wird, so entfällt die dt. Steuerpflicht da mangels Sitz in D keine Steuerpflicht ensteht. Ob dies in Deinem Fall möglich ist würde ich gg. mal mit den zuständigen IHK´s respektive Ordnungsämtern abklären.

Viel Glück

Cylber

Titel: Re: Darf die in Polen gegrundete  Ein Mann Firma
Beitrag von Agafion am 13.07.2004 um 15:13:02
Danke, Cylber für deine Information! :hat:

Agafion

Titel: Re: Darf die in Polen gegrundete  Ein Mann Firma
Beitrag von Doc am 13.07.2004 um 16:31:37

schrieb am 13.07.2004 um 14:27:07:
[...]
Welche Unterschied ist zwischen Ein Mann Firma und eine Niederlasung?. Was mus ich machen  das diese Firma in Deutchland tätig werden kann. Zur welche Bocherde gehen und was soll ich anmelden. Ich vermute auch dass das teoretich moglich ist aber wenn ich diese Firma in Deutschland anmelden möchte kann ich Schwerigkeiten haben weil die Beamten sagen können das ich die für Polen giltende Abeitsverbot umgehen möchte![...]


Hallo Agafion,

ich glaube hier wird einiges durcheinander gebracht.

Die Polen dürfen auch seit dem 01.05.2004 nicht ohne Arbeitserlaubnis einer Arbeitnehmerfreizügigkeit nachkommen.

Werkverträge gelten nach dem Recht vor dem Beitrittsvertrag, d.h. ein polnisches Unternehmen mit Sitz in Polen schließt mit einem deutschen Unternehmen einen Werkleistungsvertrag, welcher über bestimmte Kontingente zwischen den Staaten Polen und Deutschland ausgehandelt werden müßte.

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung eines polnischen Unternehmens mit Sitz in Polen. D.h. der Pole musste in Polen ein Unternehmen betreiben und darüber in Deutschland tätig werden.

Die Niederlassungsfreiheit bedeutet, dass der Pole ein Unternehmen in Deutschland als selbständiger Erwerbstätiger gründet und von dort aus Dienstleistungen erbringt.

M.E. kommt nach bisher geschildertem Sachverhalt nur letzteres in Frage. Dazu müssten aber dieselben Voraussetzungen gegeben sein, die ein Deutscher erfüllen müsste, um einen selbständigen Gewerbebetrieb auszuüben. Da reicht nicht die Gewerbeanmeldung und der Eintrag im Handelsregister. Es müssen auch eine plausible und haltbare Geschäftsidee und ein sich einstellender Gewinn prognostiziert werden, um dafür eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger zu beanspruchen.

Doc  8)

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