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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> rat gefragt
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Beitrag begonnen von dete am 04.07.2004 um 01:53:07

Titel: rat gefragt
Beitrag von dete am 04.07.2004 um 01:53:07
hallo,ich bin neu hier und möchte eine frage stellen,die mich zur zeit beschäftigt.also ein bekannter von mir hat die duldung seit feb.2003.beim letzten mal,vor fast 3monaten, wurde ihn gesagt,er muss
-eine meldebescheinigung,
-die zusage des vermieters,dass er weiss das er dort gemeldet ist und einverstanden damit ist,
- und eine bescheinigung der botschaft,dass er pass beantragt hat , mitbringen.
er hat vor drei monaten schon probleme mit der botschaft gehabt,da sie keine neue bescheinigung ausstellen wollten,er hätte ja eine.
meldebescheinigung liegt seit 1 jahr schon vor,aber den schein von den vermieter bekommt er auch nicht.
was passiert nun auf der ausländerbehörde,welche probleme kommen auf ihn zu? :fragz:
kann die verlängerung der duldung (kein pass) :fragz:verweigert werden? ???

Titel: Re: rat gefragt
Beitrag von peku am 04.07.2004 um 11:01:50
hallo,

das Problem miot den Botschaften die keine Nachweise erstellen gibt es öfters.Die meisten ALB 's aktzeptieren dann einen Brief an die Botschaft wo mit nacghderuck um pass gebeten wird (der dort zuvor formell beantragt wurde);sinnigerweise mit Einschreiben/Rückschein.

Was den Vermieter angeht verstehe ich das ganze nicht:Nach Melderecht muss doch der Vermieter einvesrstanden sein wenn sich dort jemand anmeldet??Eventuell nönnten die Nachzweise der Mietzahlung genügen??Da weis ich nicht so genau Bescheid

gruss peku

Titel: Re: rat gefragt
Beitrag von dete am 04.07.2004 um 12:02:28
hallo peku, mit den vermieter das weiss ich nicht so genau. ich hab ein schreiben von der alb gelesen an die meldebehörde dass er sich dort anmelden kann.ob der vermieter voriges jahr gefragt wurde :fragz:ka ???ich glaub in den grossstädten sind manchmal so viele in wohnungen angemeldet,wo es den vermieter piepe ist solange er sein geld bekommt.und wenn solche formalitäten kommen wissen sie von nichts, manchmal sicher auch zu recht.
was passiert eigentlich,wenn der stempel in der duldung abgelaufen ist und derjenige sich einfach nicht meldet ???oder verspätet meldet ???
ie duldung

Titel: Re: rat gefragt
Beitrag von telecafe am 04.07.2004 um 14:05:13
Also ich denke mal das dein Freund da irgenwo bei einem Freund wohnt, und er da nicht gemeldet ist, kann er auch keine Sozialhilfe bekommen z.B. teilt er der ALB mit das er da bei einem Freund wohnt so verlangt die ALB meistens dann eine Bescheinigung worin steht das der Vermiter einverstanden ist, damit der Vermieter später nicht kommen kann und sagt BITTE ZAHLEN ER HAT DA GEWOHNT !! ! Ist eine Absicherung halt.

Und wenn dein Freund zu spät oder sich gar nicht zur Verlängerung bei der ALB vorstellt so gehen die meisten s davon aus das er untergetaucht ist und schreiben ihn zur Fahndung aus.

Gruss
Anwar

Titel: Re: rat gefragt
Beitrag von dete am 06.07.2004 um 01:37:31
hallo , von der botschaft hat er jetzt doch eine bescheinigung bekommen,gültig bis mitte januar 2005. nur vom vermieter hat er nichts. kann das probleme machen.

Titel: Re: rat gefragt
Beitrag von Spezialist am 25.07.2004 um 22:43:49

schrieb am 06.07.2004 um 01:37:31:
vom vermieter hat er nichts. kann das probleme machen.


Hallo Dete,

was ist das für eine Frage :fragz: :fragz: :fragz:

Wenn die Behöde diese Unterlagen benötigt, und diese nicht vorgelegt werden können, hat dies wohl keine positive Auswirkung auf den weiteren Verlauf.

Auf die erste Frage:

Zitat:
was passiert nun auf der ausländerbehörde,welche probleme kommen auf ihn zu?

Das ist natürlich abhängig von dem, wozu die ABH diese Unterlagen benötigt.

Grundsätzlich gibt es eine Mitwirkungspflicht gem. § 70 AuslG.

Zitat:
§ 70 Mitwirkung des Ausländers
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden. 5Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden. Leistet der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Der Pflichten dieser Vorschrift ist zu folgen, ansonsten können u.a. z.B. Kürzungen bei der Sozialhilfe vorgenommen werden.

Titel: Vermieterbescheinigung
Beitrag von Janna am 25.07.2004 um 23:35:01
Hallo dete,

bezüglich der Vermieterbescheinigung könnte Dein Bekannter folgendermaßen vorgehen:

1. Bei der Ausländerbehörde genau erkundigen, wie diese Vermieterbescheinigung aussehen soll - was genau drinstehen soll. Vielleicht gibt es auf der ABH ein Formblatt dafür, wenn ja, soll er sich dieses geben lassen.

2. Falls es kein Formblatt gibt, selber ein Schreiben aufgrund der Vorgaben der ABH entwerfen, z. B.: (Name und Anschrift Vermieter) Herr ..... ist seit dem .....(Datum) in der Wohnung .... (Adresse), deren Eigentümer ich bin, gemeldet. Hiermit bin ich einverstanden.
... (Ort und Datum) Unterschrift des Vermieters

3. Dieses Schreiben entweder zusammen mit einem Zeugen persönlich beim Vermieter vorbeibringen und um Unterschrift bitten oder mit einem freundlichen Brief an den Vermieter senden. Im Brief bittet der Bekannte ihn um Unterschrift des Formblatts und Rücksendung. Er sollte dem Brief auch einen frankierten Rückumschlag beilegen. Den Brief sollte er auch mit einem Zeugen beim Vermieter in den Briefkasten werfen. Sollte der Brief per Post versandt werden, am besten per Einschreiben schicken.

4. Wenn der Vermieter innerhalb von 10 - 14 Tagen nicht reagiert, entweder im Beisein eines Zeugen dort anrufen oder mit Zeugen vorbeigehen oder einen Erinnerungsbrief schreiben.

Vor dem Absenden der Schreiben von allem Kopien anfertigen.

So kann Dein Bekannter bei der ABH beweisen, dass er sich um Erledigung der Auflagen bemüht hat - sprich: Seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen ist.

Viele Grüße
Janna

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