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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Auslandsstudium
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Beitrag begonnen von jg am 25.06.2004 um 16:27:17

Titel: Auslandsstudium
Beitrag von jg am 25.06.2004 um 16:27:17
Hallo allerseits,

ich bin nicht ganz sicher wohin diese Frage passt, also versuche ich's mal hier..

Ich bin Student in Aachen (habe eine Einbürgerungszusicherung (bis Jan. 2006) und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis) und plane ich einen 10monatigen Studienaufenthalt in Paris (ERASMUS-Programm, bin da als Bildungsinländer akzeptiert worden, September 04 bis Juli 05).

Wenn ich richtig informiert bin, dürfe das (da länger als 6 Monate) Probleme geben, sowohl mit der Zusicherung, als auch mit der AE.

Es soll wohl aber Möglichkeiten geben, Ausnahmereglungen zu treffen. Gibt es die? Wie könnte so eine Reglung aussehen, und wie stehen meine Chancen darauf?

Es ist ja nicht so, dass ich aus der Welt wäre (nur 5 Std. Fahrzeit mit dem Zug + ich erwarte des Öfteren zuhause vorbeizuschauen). Zudem habe ich selbstredend nicht vor die 10 Monate Zusicherungslaufzeit zu verschenken..

Kann man das vielleicht irgendwie anders (aber trotzdem wahrheitsgetreu & rechtens) deklarieren als "im Ausland leben"?

Lieben Dank & viele Grüße,

                  Juri

Titel: Re: Auslandsstudium
Beitrag von Bine am 25.06.2004 um 21:07:34
Hi Juri,

ich kann hier nur für den ausländerrechtlichen Teil sprechen für den Teil mit der Einbürgerung wird sich bestimmt noch ein Kollege zu Wort melden  ;).
Du solltest zu Deiner zuständigen Ausländerbehörde gehen, und eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist beantragen. Dies ist bei einem geplanten Auslandsstudium i.d. Regel kein Problem (siehe AuslG-VwV 44.3.1 --> findest Du über den Link Gesetze!).
Lass Dir die Verlängerung der Wiedereinreisefrist schriftliche bestätigen.

Viele Grüße
Bine ::)


Titel: Re: Auslandsstudium
Beitrag von ramaol am 26.06.2004 um 12:34:29
Hallo!

Dem ist auf jeden Fall zuzustimmen, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und damit auch erst einmal der Einbürgerungsanspruch erlischt. Die Verlängerung der Wiedereinreisefrist muss auf jeden Fall vor der Ausreise geregelt werden.

Dann gibt es auch kein Problem mit der Einbürgerung:
Zwar bedeutet der Auslandsaufenthalt zunächst eine Unterbrechung des Inlandsaufenthalts. Dazu sagt § 89 AuslG folgendes:
Zitat:
§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.

Es kommt also darauf an, ob der Grund für den Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur war. Wenn der Grund ein Auslandsstudium ist und der längere Aufenthalt vorher von der ABH genehmigt wurde, ist davon auszugehen.
Ansonsten gilt § 89 Abs. 2 AuslG:
Zitat:
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Wenn also der Auslandsaufenthalt nicht vorübergehender Natur war, kann die Einbürgerung frühestens 3 Jahre nach Rückkehr (und Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis) erfolgen, da der frühere Aufenthalt nur bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.

Also nochmals: unbedingt rechtzeitig vor der Auslandsreise die Verlängerung der Wiedereinreisefrist beantragen!

Titel: Re: Auslandsstudium
Beitrag von jg am 28.06.2004 um 09:49:22
Vielen Dank!!

Dann werde ich mich demnächst zur ABH begeben..

Viele Grüße,
             Juri

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