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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Bitte um Definition
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Beitrag begonnen von yamina am 18.06.2004 um 19:35:21

Titel: Bitte um Definition
Beitrag von yamina am 18.06.2004 um 19:35:21
Hallo an alle,

hab grad einen § vor mir liegen und bitte die Experten um genaue Erklärung bzw. Auslegung, Definition folgender §en. 1. § 8 Abs. 1 Nr. 1,AuslG u.2. § 8 Abs. 1 Nr. 2
Dan
ke euch schon mal im vorfeld und wünsche allen ein angenehmes Wochenende

Titel: Re: Bitte um Definition
Beitrag von fons am 18.06.2004 um 20:39:11
Schau dir am besten mal an, was dazu in der AuslG-VwV unter Ziff 8 drin steht.

Wenn du dann noch Fragen hast konkretisiere die ggf. hier.

Titel: Re: Bitte um Definition
Beitrag von yamina am 18.06.2004 um 21:10:41
Fons ich danke dir für die schnelle Antwort

Nun bitte kannst du mir diesen Text in einer verständlichen Sprache übersetzen?

9.1.0.2            Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird für die Zulassung einer Ausnahme von den zwingenden Versagungsgründen außerdem verlangt, dass die Voraussetzungen eines An­spruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz "offen­sichtlich erfüllt" sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen würde. Ein Anspruch ist nur dann offensichtlich gegeben, wenn der Ausländer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nachweisen kann (§ 70 Abs. 1), ohne dass längerdauernde und umfangreiche Überprüfungen erforderlich sind, und die Ausländerbehörde keine erheblichen Zweifel hat, dass die Voraussetzungen vorliegen. Für diese Frage ist das Vorliegen von Versagungsgründen ohne Bedeutung (z.B. nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5). Durch die Zulassung einer Ausnahme sind Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verbraucht

:fragz: bye


Titel: Re: Bitte um Definition
Beitrag von yamina am 18.06.2004 um 21:14:29
Sorry da ich nicht Jura studiert habe kann ich diesen Text auch so schlecht verstehen.

Wenn es euch nicht zu viele Umstände macht bitte ich um eine einfache Erklärung die ich dann auch verstehen kann.
Danke

9.1.0.3            § 9 Abs. 1 Nr. 3 verlangt im Unterschied zu Nummer 1 und 2 für eine Ausnahme nur, dass der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt. Die Ausländerbehörde hat daher nicht zu prüfen, ob dem Anspruch z.B. Versagungsgründe entgegenstehen.

Titel: Re: Bitte um Definition
Beitrag von Rallf am 25.06.2004 um 19:44:14
Hallo,
das heißt im Klartext, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen muss. Ein Anspruch besteht z. B. nach Heirat mit Deutschen. Einzige Voraussetzung (Tatbestand) ist die Ehe (s. § 17 Abs. 1 AuslG).

Mit freundlichen Grüßen

Ralf

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