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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubnis?
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Beitrag begonnen von hge2001 am 16.06.2004 um 07:17:07

Titel: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubnis?
Beitrag von hge2001 am 16.06.2004 um 07:17:07
Hallo,

Ein Frage:

Situation:
Deutscher ist mit einer Filipina verheiratet, die eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung hat. Die beiden gehen für länger als 6 Monate auf die Philippinen.

Erlischt jetzt die unbefristete Aufenthaltsberechtigung ?
Muss  für die Wiedereinreise nach Deutschland  ein neues Visum beantragt werden usw.?

danke für eure hilfe

hans

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von Mick am 16.06.2004 um 12:28:59

schrieb am 16.06.2004 um 07:17:07:
Hallo,

Ein Frage:

Situation:
Deutscher ist mit einer Filipina verheiratet, die eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung hat. Die beiden gehen für länger als 6 Monate auf die Philippinen.

Erlischt jetzt die unbefristete Aufenthaltsberechtigung ?
Muss  für die Wiedereinreise nach Deutschland  ein neues Visum beantragt werden usw.?

danke für eure hilfe

hans



Hallo Hans,
wenn keine verlängerte Wiedereinreisefrist eingeräumt wurde, ist die Aufenthaltsberechtigung erloschen, sie braucht ein Visum für die Einreise.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von Corsa am 16.06.2004 um 12:32:54
Grundsätzlich erlischt die Aufenthaltsgenehmigung bei einem länger als sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalt. Das hat zur Folge, dass vor der Wiedeereinreise nach Deutschland ein Visum beantragt werden muss.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, im Einzelfall mit der zuständigen Ausländerbehörde eine längere Frist zu vereinbaren.

Titel: Re: Zusatzfrage?
Beitrag von hge2001 am 16.06.2004 um 17:45:09
Zusatzfrage:

zitat:

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

-----

Ich geh mal davon aus, dass sich § 44 Abs. 1a  auf ein ausländisches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezieht.


Heisst dies, dass bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar die Aufenthalsberechtigung des Ausländers nach 6 Monaten erlischt; jedoch bei einem ausländischen Ehepaar, von denen ein Partner Rente in Deutschland bezieht, diese Einschränkung nicht haben?

Titel: Re: Zusatzfrage?
Beitrag von Mick am 16.06.2004 um 20:51:37

schrieb am 16.06.2004 um 17:45:09:
Zusatzfrage:

zitat:

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

-----

Ich geh mal davon aus, dass sich § 44 Abs. 1a  auf ein ausländisches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezieht.


Der Wohnsitz muss dann nicht mehr bestehen, der kann auch abgemeldet werden. Aber vorher muss natürlich geprüft und bescheinigt werden, dass die Voraussetzungen vorliegen.


Zitat:
Heisst dies, dass bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar die Aufenthalsberechtigung des Ausländers nach 6 Monaten erlischt; jedoch bei einem ausländischen Ehepaar, von denen ein Partner Rente in Deutschland bezieht, diese Einschränkung nicht haben?


Das kann auch bei einem deutsch-ausländischen Paar der Fall sein, wenn der ausländische Partner eigene Rente hat und die Voraussetzungen des § 44 1a alle erfüllt sind.

Titel: Re: Zusatzfrage?
Beitrag von hge2001 am 17.06.2004 um 04:13:11

schrieb am 16.06.2004 um 20:51:37:
Das kann auch bei einem deutsch-ausländischen Paar der Fall sein, wenn der ausländische Partner eigene Rente hat und die Voraussetzungen des § 44 1a alle erfüllt sind.


Sorry, aber dies verstehe ich jetzt nicht ganz:

Wir sprechen hier über die Erlöschung der Aufenthaltsberechtigung.  Wenn bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar der ausländische Partner z.B. eine Rente hat, kann doch die Aufenthalsberechtigung des Ehegatten nicht erlischen, denn der ist doch sowieso Deutscher. Denn unser Gesetztestext bezieht sich doch immer auf den Ehegatten desjenigen, der begünstigt ist... ??

hans


Titel: Re: Zusatzfrage?
Beitrag von Mick am 17.06.2004 um 16:27:28

schrieb am 17.06.2004 um 04:13:11:
Sorry, aber dies verstehe ich jetzt nicht ganz:

Wir sprechen hier über die Erlöschung der Aufenthaltsberechtigung.  Wenn bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar der ausländische Partner z.B. eine Rente hat, kann doch die Aufenthalsberechtigung des Ehegatten nicht erlischen, denn der ist doch sowieso Deutscher. Denn unser Gesetztestext bezieht sich doch immer auf den Ehegatten desjenigen, der begünstigt ist... ??

hans


Ich glaube, jetzt liegt ein Missverständnis vor. Der Ehegatte des Deutschen kann ja selbst gearbeitet haben und die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1a AuslG erfüllen. Diesen Fall meinte ich. Erst der § 44 Abs. 1b AuslG spricht vom Ehegatten eines ausländischen Rentners.

Ich verschiebe den Thread mal, da es hier ja nicht um Familienzusammenführung, Scheidung, Trennung etc. geht.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von hge2001 am 21.06.2004 um 17:53:19
@mick

Danke für die Antwort. Leider ist es mir immer noch nicht ganz klar; daher stelle ich die Frage konkreter:

a)deutsch-philippinisches Paar:
b)der deutsche mann ist Rentner oder hat ein gutes Einkommen
c) die frau hat kein eigenes Einkommen
d) die beiden gehen für mehr als 6 Monate auf die Philippinen, ohne von der Ausländerbehörde eine längere Frist einzuholen

erlischt in diesem Fall die unbefristete Aufenthaltsberechtigung der Frau?

hans

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von Mick am 21.06.2004 um 20:22:43

schrieb am 21.06.2004 um 17:53:19:
@mick

Danke für die Antwort. Leider ist es mir immer noch nicht ganz klar; daher stelle ich die Frage konkreter:

a)deutsch-philippinisches Paar:
b)der deutsche mann ist Rentner oder hat ein gutes Einkommen
c) die frau hat kein eigenes Einkommen
d) die beiden gehen für mehr als 6 Monate auf die Philippinen, ohne von der Ausländerbehörde eine längere Frist einzuholen

erlischt in diesem Fall die unbefristete Aufenthaltsberechtigung der Frau?

hans



Ja, es sei denn, sie lässt sich eine verlängerte Wiedereinreisefrist einräumen, weil sie von vornherein nur vorübergehend im Ausland sein möchte. Hat aber nix mit § 44 Abs. 1a oder 1b AuslG zu tun.
Außerdem wäre die Wiedereinreise ja auch kein Problem (mit Visum), da ja immer noch der Anspruch auf Erteilung einer AE an deutsch-verheiratete besteht.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 29.06.2004 um 15:14:09

schrieb am 21.06.2004 um 20:22:43:
Ja, es sei denn, sie lässt sich eine verlängerte Wiedereinreisefrist einräumen, weil sie von vornherein nur vorübergehend im Ausland sein möchte. Hat aber nix mit § 44 Abs. 1a oder 1b AuslG zu tun.
Außerdem wäre die Wiedereinreise ja auch kein Problem (mit Visum), da ja immer noch der Anspruch auf Erteilung einer AE an deutsch-verheiratete besteht.


Hallo Mick.

es ist doch kaum zu glauben, dass das Ehegatte eines Auslaenders, der 15 Jahren sich in DE aufgehalten hat, mehr als das Ehegatte eines Deutschen beguenstigt wird... ???

Und die andere Frage... Wird dem Ehegatte des Deutschen nach dem Rueckkehr eine unbefristete oder nur befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von ramaol am 29.06.2004 um 15:38:03

Zitat:
es ist doch kaum zu glauben, dass das Ehegatte eines Auslaenders, der 15 Jahren sich in DE aufgehalten hat, mehr als das Ehegatte eines Deutschen beguenstigt wird...


Doch, das gibt's sogar öfter, sogar im Einbürgerungsrecht.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 29.06.2004 um 16:22:20

schrieb am 29.06.2004 um 15:38:03:
Doch, das gibt's sogar öfter, sogar im Einbürgerungsrecht.


Hast Du ein Beispiel parat?  :)

Ich habe § 23 Abs.3 gemeint... Kann es nicht analog auf § 44 1b) angewendet werden, sodass 15 Jahren des gewoehnlichen Aufenthalts des Deutschen im Bundesgebiet auch reicht...  :)

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von Mick am 29.06.2004 um 21:39:16

schrieb am 29.06.2004 um 15:14:09:
Hallo Mick.

es ist doch kaum zu glauben, dass das Ehegatte eines Auslaenders, der 15 Jahren sich in DE aufgehalten hat, mehr als das Ehegatte eines Deutschen beguenstigt wird... ???


Hi Chap,
ich finde es nicht ganz so dramatisch. Mit der Vorschrift hat man nachträglich eine Möglichkeit geschaffen, den Rentnern die Wiedereinreise nach D. zu erleichtern. Sonst hätten sie gar keine Möglichkeit gehabt, sondern es wie üblich unterlassen, die Behörde darüber zu informieren, dass sie ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben.

Bei dt-vh. Ausländern war das in dem Maß nicht erforderlich. Diese haben immer einen Anspruch auf Erteilung der AE, auch das dauerhafte Wiederkommen nach D. wäre kein Prob.


Zitat:
Und die andere Frage... Wird dem Ehegatte des Deutschen nach dem Rueckkehr eine unbefristete oder nur befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?


Nein, natürlich keine unbefr. AE, wonach sollte das gehen?

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 30.06.2004 um 06:23:27

schrieb am 29.06.2004 um 21:39:16:
Nein, natürlich keine unbefr. AE, wonach sollte das gehen?


Hi Mick,

in der urspunglichen Frage ging es um Erloeschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Also "natuerlich" ist es fuer mich nicht. D.h. nach dem Rueckkehr soll die Frau wieder mindestens 3 Jahren sich in D. aufhalten, um die unbefristete AE wieder zu bekommen... Im Falle des Nachzugs nach § 44 1b waere es nicht der Fall... ???

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 30.06.2004 um 06:27:40

schrieb am 29.06.2004 um 21:39:16:
ich finde es nicht ganz so dramatisch. Mit der Vorschrift hat man nachträglich eine Möglichkeit geschaffen, den Rentnern die Wiedereinreise nach D. zu erleichtern.


Es gibt doch noch § 16 Abs. 5 AuslG.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von Mick am 30.06.2004 um 08:04:30

schrieb am 30.06.2004 um 06:27:40:
Es gibt doch noch § 16 Abs. 5 AuslG.


Hi Chap,
ich meinte auch eher die besuchsweise Wiedereinreise, die in solchen Fällen ja regelmäßig "ausreicht" und geplant ist. Der dt.-verheiratete Ausländer dürfte im Gegensatz zu dem ausländisch-verheirateten Renter problemlos(er) ein Visum für Besuchszwecke bekommen.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 30.06.2004 um 10:34:11

schrieb am 30.06.2004 um 08:04:30:
Hi Chap,
ich meinte auch eher die besuchsweise Wiedereinreise, die in solchen Fällen ja regelmäßig "ausreicht" und geplant ist. Der dt.-verheiratete Ausländer dürfte im Gegensatz zu dem ausländisch-verheirateten Renter problemlos(er) ein Visum für Besuchszwecke bekommen.


Hi Mick,

du hast mich nicht ganz ueberzeugt, aber mit dem neuen ZuwG wird diese Frage irrelevant, weil in der neuen Fassung des Entwurfs (§ 51 Abs. 2 AufenthG) sind die Ehegatten Deutschen den Ehegatten der Auslaender mit NE und 15 Jahren Aufenthalts gleichgestellt. Sogar braucht der deutsch verheiratete Auslaender nicht, dass seiner Lebensunterhalt gesichert ist. :)

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von ramaol am 30.06.2004 um 16:20:16

Zitat:
Hast Du ein Beispiel parat?


Klar: Die Voraussetzungen für die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen nach § 9 StAG sind schwieriger zu erfüllen als die Voraussetzungen für die Miteinbürgerung eine Ehegatten nach § 85 Abs. 2 AuslG.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 01.07.2004 um 11:54:16

schrieb am 30.06.2004 um 16:20:16:
Klar: Die Voraussetzungen für die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen nach § 9 StAG sind schwieriger zu erfüllen als die Voraussetzungen für die Miteinbürgerung eine Ehegatten nach § 85 Abs. 2 AuslG.


Wirklich? Kannst Du es erklaeren?  ???

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von ramaol am 01.07.2004 um 14:15:47
Ja natürlich. Hier nur mal zwei Beispiele:

Bei einer Einbürgerung nach StAG wäre der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe ausnahmslos ein Ablehnungsgrund, bei der Miteinbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG aber nur dann, wenn der Grund für den Bezug öffentlicher Mittel von den Einbürgerungsbewerbern auch selbst zu vertreten ist.

Nach StAG wäre eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bereits dann hinderlich, wenn sie mehr als 30 Tagessätze beträgt, im Bereich des AuslG liegt die Grenze bei 180 Tagessätzen.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von ramaol am 01.07.2004 um 23:48:37

Zitat:
Nach StAG wäre eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bereits dann hinderlich, wenn sie mehr als 30 Tagessätze beträgt, im Bereich des AuslG liegt die Grenze bei 180 Tagessätzen.


Muss das noch mal relativieren: Grundsätzlich ist bei Ermessenseinbürgerungen jede Verurteilung hinderlich. Die Angabe mit 30 Tagessätzen beruht auf einer Erlassregelung in Niedersachsen, wonach geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben können und bei Geldstrafen bis 30 Tagessätzen von Geringfügigkeit ausgegangen werden kann, wenn es keine vorsätzliche Straftat war. In anderen Bundesländern mag dies anders aussehen.

War ja aber nur ein Beispiel dafür, dass Deutsch-Verheiratete es manchmal schwerer haben als andere.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 05.07.2004 um 16:12:14

schrieb am 01.07.2004 um 14:15:47:
Ja natürlich. Hier nur mal zwei Beispiele:

Bei einer Einbürgerung nach StAG wäre der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe ausnahmslos ein Ablehnungsgrund, bei der Miteinbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG aber nur dann, wenn der Grund für den Bezug öffentlicher Mittel von den Einbürgerungsbewerbern auch selbst zu vertreten ist.

Nach StAG wäre eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bereits dann hinderlich, wenn sie mehr als 30 Tagessätze beträgt, im Bereich des AuslG liegt die Grenze bei 180 Tagessätzen.



Danke Ramaol,

ich habe ueber Straftaeter und Sozialhilfeempfaenger ueberhaupt nicht nachgedacht... :)

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von ramaol am 05.07.2004 um 16:17:56
Mach ja nix, chap.
Wenn sämtliche Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sind, werden natürlich die Personen aus beiden Gruppen problemlos eingebürgert, ein Unterschied fällt dann auch gar nicht auf.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von Mick am 05.07.2004 um 16:19:11

schrieb am 01.07.2004 um 23:48:37:
Muss das noch mal relativieren: Grundsätzlich ist bei Ermessenseinbürgerungen jede Verurteilung hinderlich. Die Angabe mit 30 Tagessätzen beruht auf einer Erlassregelung in Niedersachsen, wonach geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben können und bei Geldstrafen bis 30 Tagessätzen von Geringfügigkeit ausgegangen werden kann, wenn es keine vorsätzliche Straftat war. In anderen Bundesländern mag dies anders aussehen.

War ja aber nur ein Beispiel dafür, dass Deutsch-Verheiratete es manchmal schwerer haben als andere.


Jepp das Beispiel ist richtig, halte das Ganze aber für "relativ"...
Man muss immer bedenken, dass der deutsch-verheiratete Ausländer bereits nach drei Jahren eingebürgert werden kann, der "Normalo" im Falle des § 85 AuslG i.d.R. erst nach acht Jahren. Dass die Anforderungen an die Straffreiheit in den 85er-Fällen geringer angesetzt werden, kann ich nachvollziehen.

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von chap am 06.07.2004 um 12:10:29

schrieb am 05.07.2004 um 16:19:11:
Jepp das Beispiel ist richtig, halte das Ganze aber für "relativ"...
Man muss immer bedenken, dass der deutsch-verheiratete Ausländer bereits nach drei Jahren eingebürgert werden kann, der "Normalo" im Falle des § 85 AuslG i.d.R. erst nach acht Jahren. Dass die Anforderungen an die Straffreiheit in den 85er-Fällen geringer angesetzt werden, kann ich nachvollziehen.


Hallo Mick,

Ramaol hat sicher § 85 Abs. 2 gemeint, also "auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten". StAR-VwV stellt 4 Jahren fest. Und der Unterschied zwischen 3 und 4 Jahren ist schon nicht so gross...  :)

Titel: Re: Erlöschen der unbefristeten Aufenthalserlaubni
Beitrag von Mick am 06.07.2004 um 12:20:33

schrieb am 06.07.2004 um 12:10:29:
Hallo Mick,

Ramaol hat sicher § 85 Abs. 2 gemeint, also "auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten". StAR-VwV stellt 4 Jahren fest. Und der Unterschied zwischen 3 und 4 Jahren ist schon nicht so gross...  :)


:up:  ok, akzeptiert ;)

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