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Beitrag begonnen von Janna am 28.05.2004 um 11:08:48

Titel: Arbeitsrecht-Prüfung Sperrzeit-Bearbeitungsdauer
Beitrag von Janna am 28.05.2004 um 11:08:48
Hallo,

ich habe eine Frage an die Arbeitsrechtler in diesem Forum:

Wie lange darf das Arbeitsamt sich Zeit lassen zur Prüfung einer eventuellen Sperrzeit?

Fakten:

Arbeitslos gemeldet am 20.11.03

Kündigung war nicht fristgerecht und außerdem unbegründet, deshalb sind wir vor das Arbeitsgericht gezogen und haben recht bekommen. Dennoch wurde Kündigung dann fristgerecht zum 31.01.04 aufrechterhalten aus betriebsbedingten Gründen. (Btw: Das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN war sowieso absolut hinüber ...)

Arbeitsbescheinigung wurde durch den AG unvollständig und zum Teil fehlerhaft ausgefüllt. Wir wiesen das Arbeitsamt auf einem gesonderten Zettel auf die uns abweichend bzw. seltsam erscheinenden Punkte hin.

U.a. fehlte die Aussage über den Kündigungsgrund.
Vor Gericht sagte der ehemalige AG, natürlich sei die Kündigung verhaltensbedingt, dies habe er auch dem Arbeitsamt gesagt - was er dann auch auf Belehrung des Richters hin revidierte. (Ich vermute mal, er wollte sich an uns rächen, weil wir vor das Arbeitsgericht gegangen sind - er hat uns wirklich extrem viel Ärger bereitet und hier im Ort Lügen über uns verbreitet - das ging bis dahin, dass er an unseren Rechtsanwalt geschrieben hat, wir würden eine Scheinehe führen - was er in seinem nächsten Schreiben allerdings  revidierte .... da hätten wir ihn nämlich wegen Verleumdung anzeigen können ... so viel zur Sachlichkeit und Glaubwürdigkeit des Ex-AG...)

Wir haben vom Arbeitsamt noch keine Nachricht über den Ausgang der Prüfung - zumindest müsste mein Mann doch noch einmal in der Sache angehört werden - oder?

Außerdem liegt dem Arbeitsamt schon seit über 4 Wochen das Protokoll der Gerichtsverhandlung vor, in dem explizit steht, die Kündigung war betriebsbedingt.

Macht es Sinn, mal eine höfliche Sachstandsanfrage zu stellen?

Sollte in dieser Sachstandsanfrage auch unser Verdacht erwähnt werden, dass die nachträgliche Aussage "verhaltensbedingt" vermutlich nur aus Rachegründen erfolgte und vor Gericht dann revidiert wurde?

Sollte außerdem in der Anfrage Bezug auf das Gerichtsprotokoll genommen werden?

Gibt es gesetzlich vorgeschriebene Fristen, in denen eine mögliche Sperrzeitprüfung erledigt sein muss?

Im Voraus Danke für alle Infos.

Liebe Grüße
Janna


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