i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1084960122

Beitrag begonnen von zainab am 19.05.2004 um 12:48:42

Titel: Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung
Beitrag von zainab am 19.05.2004 um 12:48:42
Hallo zusammen,

mein Mann ist vor Jahren mit einem Visum zu Studienzwecken nach Deutschland gekommen. Dafür war es erforderlich, dass mein Vater eine Verpflichtungserklärung abgibt. Dies hat er auch getan. nun zu meiner Frage: Was ist eigentlich, wenn in die VE keine Dauer eingetragen ist, sondern nur "Studium an der Uni" eingetragen wurde. Wie lange ist die VE dann gültig? Heißt im Klartext: wie lange bliebe mein Vater in der Verantwortung?

LG

Zainab

Titel: Re: Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung
Beitrag von Hesekiel am 20.05.2004 um 12:55:08

schrieb am 19.05.2004 um 12:48:42:
.... sondern nur "Studium an der Uni" eingetragen wurde. Wie lange ist die VE dann gültig? Heißt im Klartext: wie lange bliebe mein Vater in der Verantwortung?...


Die VE gilt, wenn ein bestimmbares Ereignis als Ende eingetragen wurde, bis zum Eintritt dieses Ereignisses.

Es wurde 'mal höchstrichterlich entschieden, dass eine unbefristete VE nicht wirksam ist (sittenwidrig).

Auch würde sich die VE erledigen, wenn die Ausländerbehörde eine AGen aufgrund eines anderen Zwecks erteilt und dafür keine VE (mehr) notwendig gewesen wäre (zum Beispiel Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Führung der ehelichen LG).

Grüße,
Andreas

Titel: Re: Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung
Beitrag von kingconn am 26.06.2004 um 16:41:46
Das ist leider falsch Andreas. Nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG muß eine VE hinreichend  b e s t i m m t  sein. Das folgt ja aus § 14 I AuslG (bestimmter Zeitraum). Nun kann aber ein Zeitraum nach dem Bosnierurteil des BVerwG unbefristet und doch bestimmt sein. Die Bestimmtheit läge da beim Ende des Bosnienkrieges, das zeitlich bei Einreise noch nicht feststand.

Wenn VE nicht klar gefaßt sind, sind sie nach dem BverwG gemäß §§ 133,157 BGB auszulegen. Das hieße in diesem konkreten Fall, daß von der Regelstudienzeit plus kleinem Semesterbonus ausgegangen werden dürfte.

Schöne Grüße

Holger

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.