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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Ausbuergerung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1084859583 Beitrag begonnen von Auslaender am 18.05.2004 um 08:53:03 |
Titel: Ausbuergerung Beitrag von Auslaender am 18.05.2004 um 08:53:03
Hallo alle,
ich habe gehoert, dass man die Ausbuergerung nicht nur durch das zustaendige Konsulat beantragen kann, sondern auch vor Ort im Lande der aktuellen Staatsangehoerigkeit. Ich habe auch gehoert, dass nicht jede Behoerde ausbuergern darf. Es ist schon mal geschehen, dass die Ausbuergerungsurkunde, die man im Lande der jetztigen Staatsangehoerigkeit erhilt, in Deutschland nicht anerkannt wurde. (Bspw. ehem. Jugoslawische Republiken) Dann habe ich feststellen koennen, dass es eine bestimmte "Liste" gibt, in der abschliessend die Behoerden aufgezaehlt sind, die die Ausbuergerungsurkunden erteilen duerfen. Ich moechte mich in der Russischen Foederation ausbuergern lassen (Ich bin russischer Staatsangehoeriger), da ich informiert bin, dass der durch das Konsulat laufende Entlassungsverfahren bis zu 2 Jahren dauern kann. Da ich in meiner AB eine solche "Liste" nicht erhielt, moechte ich folgenden Fragen stellen: Frage 1: Welche Entlassungsurkunden werden generell von den ABehoerden anerkannt? Gibt es eine bestimmte Form der Urkunde? Welche? Welche Daten und Angaben soll die Urkunde enthalten? Welche Behoerde in der Russ Foeder die Urkunde ausstellen darf, damit diese Urkunde von der ABehoerde anerkannt wird? Frage 2: Hat sich jemand schon in seinem Heimatland ausbuergern lassen? Ich interessiere mich in der ersten Linie fuer die Ausbuergerung in der Rus Foed. Ist dann der Ausbuergerungsverfahren tatsaechlich schneller als der durch das Konsulat oder die Botschaft? Wenn man im Herkunftsland ausgebuergert wird, wird ihm der Reisepass entzogen, und wenn ja, dann wie kann man nach DE zurueckreisen? Danke im voraus, Auslaender |
Titel: Re: Ausbuergerung Beitrag von ramaol am 18.05.2004 um 10:57:57
Hallo!
Zitat:
Dies kommt auf die Vorschriften des jeweiligen Landes an, bei einigen geht es, bei anderen nicht. Zitat:
Natürlich, vollkommen richtig gehört. Das darf logischerweise nur die jeweils zuständige Behörde. Auch hierzulande wird nicht vom Finanzamt eingebürgert, und beim Sozialamt wird kein Bauantrag genehmigt. Welche Behörde für Entlassungsanträge zuständig ist, regelt selbstverständlich jeder Staat selbst, meistens ist dies das Innenministerium. Zitat:
In der Tat. Wenn solch ein "Dokument" von einer Stelle ausgestellt wurde, die dafür nicht zuständig ist, ist es natürlich vollkommen wirkungslos und kann daher auch nicht anerkannt werden. Beispiel Ex-Jugoslawien: Es kursieren so genannte "Entlassungsbescheinigungen", die von Bürgermeistern oder Polizeidienststellen ausgestellt wurden, oft gegen erhebliche Geldbeträge. Eine solche Bescheinigung kann aber nur vom Innenministerium von Serbien oder Montenegro ausgestellt werden. Alles andere ist nicht das Papier wert. Daneben sind reichlich Fälschugen "auf dem Markt". Zitat:
Wie schon erwähnt, die zuständigen Behörden sind bekannt. Zitat:
In Russland entscheidet ebenfalls das Innenministerium über Entlassungsanträge. Meistens geht es erheblich schneller als 2 Jahre. Zitat:
Selbstverständlich nur echte Urkunden bzw. Bescheinigungen, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt sind. Es kommt schließlich nicht darauf an, dass irgend ein Papier vorgelegt wird, sondern darauf, dass die jeweilige Person tatsächlich die bisherige Staatsangehörigkeit verliert. Zitat:
Das ist in jedem Staat anders. In einigen Ländern gibt es spezielle Urkunden, in anderen wird ein entsprechender Bescheid erlassen. Natürlich muss sich das Dokument eindeutig einer bestimmten Person zuordnen lassen. Name und Geburtsdatum stehen daher immer drin. Außerdem sind fremdsprachige Dokumente selbstverständlich von einem beeidigten Übersetzer zu übersetzen und in der Regel auch mit Apostille zu versehen bzw. zu legalsieren. Zitat:
Kommt vor. Die allermeisten halten sich jedoch an den vorgegebenen Weg. Zitat:
Es könnte in der Tat ein wenig Zeit eingespart werden, da die Postwege zwischen Botschaft/Konsulat und der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingespart werden. Viel wird des jedoch nicht sein. Auch finanziell dürfte es sich kaum lohnen, besonders wenn man die Reisekosten berücksichtigt. Außerdem: Dauert das Verfahren länger als 6 Monate und hält man sich so lange im Heimatland auf, verliert man das Aufenthaltsrecht in Deutschland und damit auch den Einbürgerungsanspruch. Ein evtl. Zeitgewinn kann aber wieder verloren gehen, weil die vorgelegte Urkunde im Zweifelsfall erst auf Echtheit und Wirksamkeit überprüft werden muss. Zitat:
Sofern dies beim jeweiligen Staat möglich sein sollte, wird man dort auch ein Reisedokument erhalten können. Fazit: Es lohnt sich in der Regel nicht. Wegen der aufgezeigten Risiken ist jeder Einbürgerungsbewerber gut beraten, wenn er sich strikt an die von seiner Einbürgerungebehörde vorgegebenen Verfahresweise hält, also sich an seine zuständige Auslandsvertretung wendet. Wer davon abweicht, tut dies auf eigenens Risiko. Schlimmstenfalls ist 'ne Menge Geld weg, keine wirksame Entlassung erfolgt, und neben einem erheblichen Zeitverlust hat man evtl. auch noch ein Verfahren wegen Urkundenfälschung am Hals. |
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