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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Duldung Ortgebunden
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Beitrag begonnen von Erzhase am 17.05.2004 um 04:01:07

Titel: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Erzhase am 17.05.2004 um 04:01:07
Eine Freundin ( Ukrainerin ) will meinen besten freund heiraten Sie hatte bis Donnerstag ein Visa als Au Pair mädchen . weil die papiere aus der ukraine nicht rechtzeitig eintrafen um vor Ablauf Ihres visa zu heiraten hat Sie am freitag eine auf das Stadtgebiet von E. beschränkte Duldung des Aufenthaltes zwecks Heirat bekommen . Am Nachmittag hat Sie dann in O.  einen Autounfall gehabt der auch von der Polizei aufgenommen wurde- was passiert ihr jetzt. die hochzeit ist erst möglich wenn die unterlagen vom Olg zurück sind ?

Gruß Erzhase

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Moonster am 17.05.2004 um 09:43:15
Eine Duldung zur Eheschliessung? Das hab ich noch nie gehört.

Das Verlassen wird dann sicherlich ein Verfahren wegen Gebietsverstoss nach sich ziehen.

Im grossen  und ganzen hört sich das, so wie du es schreibst, etwas "dubios" an.

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Brian am 17.05.2004 um 10:23:33
Hallo Moonster


Duldung zum Zweck der Eheschließung gibt's in NRW auf der Grundlage eines IM-Erlasses vom 02.10.2002

http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat.de/html/rechtsnormen_rechtssprechung/1036685385/1036685993/file1048328615dow.pdf

Die "unmittelbar bevorstehende Heirat" ist danach rechtliches Abschiebungshinderniss nach § 55 Abs. 2 AuslG. Als unmittelbar bevorstehend gilt die Eheschließung, wenn das Ehefähigkeitszeugnis vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche Unterlagen für das Befreiungsverfahren vorliegen.


Hallo Erzhase,

der Verstoß gegen die räumliche Beschränkung kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 93 AuslG zur Folge haben. Die Frage ist, ob die ABH überhaupt davon erfährt. Sicherlich dann, wenn im Zusammenhang mit dem Unfall wegen einer Straftat ermittelt wird oder wenn den aufnehmenden Polizeibeamten der Verstoß gegen die räumliche Beschränkung aufgefallen ist.

Die Duldung wird dadurch aber nicht unwirksam.

Gruß

Brian

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Erzhase am 17.05.2004 um 11:47:03


Im grossen  und ganzen hört sich das, so wie du es schreibst, etwas "dubios" an

Tut mir ja leid- ich finde das vorgehen der Abh ja auch dubios,  aber offensichtlich sitzen die am längeren Hebel....
Nein im Ernst meine Bekannte hatte als Au Pair ein Jahr hier verbracht und das Visum lief Donnerstag ab - da gab es soweit ich weiß auch keine Ortsbindung- weil sie jetzt kein Au pair mehr ist gab es nur die Duldung als Möglichkeit eine Ausreise und die damit verbundenen Mühen und Kosten zu umgehen...

Sie hatte sich erst am freitag bei ihrem Verlobten angemeldet und noch das auto der Au pair familie dabei welches sie nach o zurückbringen wollte.... Die Einschränkung ihrer Freizügigkeit war ihr im Vorfeld wohl nicht klar..

Titel: @ Brian
Beitrag von Erzhase am 17.05.2004 um 11:53:15


Hallo Brian
Danke für Deine schnelle und präzise Antwort,- leider scheint diese Sache unter keinem guten Stern zu stehen da bis jetzt alles schief ging was den beiden nur passieren kann.
Was passiert denn jetzt im schlimmsten Fall - angenommen die Abh erfährt doch von dem unfall , welche konsequenzen hat das?
Wenn ich den von dir verlinkten Erlaß richtig verstehe wird sie nicht des Landes verwiesen oder doch?  Und wie sieht das mit der Ahndung aus , Bußgeld oder was wird auf sie zukommen? Dummerweise verdient sie ja im Moment kein Geld ....

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Moonster am 17.05.2004 um 13:13:14
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren was passiert, wenn die Eheschliessung vollzogen ist.

Insbesondere, da die Duldung kein rechtmässiger Aufenthalt ist.

AE oder Visum zur Familienzusammenführung?

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Brian am 17.05.2004 um 14:54:34
Hi Erzhase,

im "schlimmsten Fall" wird die Ordnungswidrigkeit (§ 93 Abs. 3 Nr. 1) mit eine Geldbuße gemäß § 93 Abs. 5 AuslG (bis zu 500 EUR) geahndet.

Wird meines Wissens örtlich sehr unterschiedlich gehandhabt und kann ich daher nicht prognostizieren. Vor einem Bußgeldbescheid kommt eine Anhörung, d.h. man kann sich als Beschuldigter zur Sache äußern. Wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt, würde ich mich gegenüber der ABH einsichtig zeigen und zukünftige Beachtung geloben.

Dies bezieht sich aber nur auf den Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung.

Die Ahndung etwaiger Verkehrsvergehen im Zusammenhang mit dem Unfall läuft separat.

Vorsichtshalber noch folgender Hinweis: Ich habe zwar darauf hingewiesen, dass es nach der Erlasslage in NRW die Möglichkeit einer Duldung zu unmittelbar bevorstehenden Heirat gibt, weiss aber natürlich nicht, ob hier auch tatsächlich aus diesem Grunde eine solche erteilt wurde.


Zusatz an Moonster:

Der angegebene RdErl regelt unter Nr. 2 auch die Möglichkeiten nach erfolgter Eheschließung. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG kann angewandt werden bei gesetzlichem Anspruch. Andernfalls ist Ausreise und Visumsverfahren erforderlich.

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von carlosCB am 17.05.2004 um 15:12:04
Hallo,

ist denn eine Duldung nicht auf das Bundesland beschränkt ???? Und Essen und Oberhausen leigen doch im gleichen BL ......  da dürfte doch dann eh nichts passieren .

Nach der Heirat bekommt sie ja eine AE. Auf Fam.Zusammenführung sollte wohl verzichtet werden.

Falles jedoch tatsächlich eine OWI Strafe gibt , kann sie die auch mit 10 € im Monat abbezahlen...


Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Hartmut_Krentz am 17.05.2004 um 15:19:25
Hallo carlos,

eine Duldung kann beschraenkt werden auf ein Stadtgebiet, einen Landkreis, ein Bundesland
oder auch bundesweit wobei dies wohl seltener
vorkommt.

Saludos

Hartmut

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Walid am 27.05.2004 um 16:26:15
komisch von einer bundesweit geltenden Duldung habe ich noch nie gehört. Hast du mehr infos darüber?

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von fons am 27.05.2004 um 17:22:17
Eine Duldung ist zunächstmal grundsätzlich auf das Land beschränkt. Zitat § 56 Abs. 3 AuslG:


Zitat:
Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bindungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden.


Eine bundesweite Duldung dürfte es kaum geben.  

Wenn jemandem der Aufenthalt bzw. eine Reise oder ähnliches in ein anderes Land erlaubt werden soll/kann, dann geschieht das mit Reiseerlaubnissen.
Dies geschieht nicht selten, um die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen bzw. wenn jemand bei einem Arbeitgeber arbeitet, der länderübergreifend seine Leute einsetzt (Z.B. im Handwerk, Bau o.ä.).

Titel: Re: Duldung Ortgebunden
Beitrag von Hartmut_Krentz am 28.05.2004 um 07:56:47
Hallo Fons,

doch gibt es z.B. eine bisher geduldete abgelehnte
Asylbewerberin hat einen Deutschen geheiratet,
Ae ist aber noch nicht erteilt bekommt eine Duldung
fuer das gesamte Bundesgebiet bis zur Erteilung
der AE.

Gruesse aus España

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