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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Mehrstaatlichkeit
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Beitrag begonnen von Juhule am 12.05.2004 um 10:53:50

Titel: Mehrstaatlichkeit
Beitrag von Juhule am 12.05.2004 um 10:53:50
Guten Morgen!
Ich würd von den "Experten" gerne wissen, ob es bei Äthiopien die Möglichkeit der Merhstaatlichkeit gibt und wie sich das mit Kindern verhalten würde.
Vielen Dank
(J)uhule [beifall=beifall.gif]

Titel: Re: Mehrstaatlichkeit
Beitrag von Nicator am 12.05.2004 um 11:09:14

schrieb am 12.05.2004 um 10:53:50:
Guten Morgen!
Ich würd von den "Experten" gerne wissen, ob es bei Äthiopien die Möglichkeit der Merhstaatlichkeit gibt und wie sich das mit Kindern verhalten würde.
Vielen Dank
(J)uhule [beifall=beifall.gif]


Guten Morgen!

Bei äthiopischen Staatsangehörigen tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit bei Erwachsenen, wie auch bei Kindern automatisch mit der Einbürrgerung in den deutschen Staatsverband ein.
Ob es dennoch die Möglichkeit gibt, die "alte" Staatsangehörigkeit zu behalten kann ich Dir jetzt nicht sagen. Hängt davon ab, ob das äthiopische Recht die Möglichkei einer Beibehaltungsgenehmigung kennt und ob schwerwiegende Gründe angegeben werden können, damit man hier unter der Hinnahme der Mehrst. eingebürgert wird!

Grüsse

Nicator

Titel: Re: Mehrstaatlichkeit
Beitrag von ramaol am 12.05.2004 um 11:12:19
Hallo (J)Uhule! :happy:

Nach meinem Verzeichnis tritt bei Äthiopiern der Verlust der äth. Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung kraft Gesetz, also automatisch ein. Mehrstaatigkeit ist somit nicht möglich.
Dasselbe gilt auch für Kinder.

Titel: Re: Mehrstaatlichkeit
Beitrag von Juhule am 12.05.2004 um 11:15:46
Das ging ja schnell, Danke.
Also grundsätzlich geht es nicht.
Und in Detuschland geborene Kinder müssten sich dann später entscheiden, oder?
Kann das für die Kinder nachteilig sein, also sowohl nur eine oder auch beide SA, zb. bei EInreis in Äth.?
noch einen schönen Mittwoch wünsche ich

Titel: Re: Mehrstaatlichkeit
Beitrag von ramaol am 12.05.2004 um 11:27:43
Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wenn Kinder mit der Geburt 2 Staatsangehörigkeiten von Eltern unterschiedlicher Nationalität erwerben, müssen sie zumindest nach deutschem Recht später keine Entscheidung treffen, sondern können beide behalten. Möglicherweise wird dies aber von dem anderen Staat verlangt.

Gleichwohl haben solche Kinder die Möglichkeit, mit 18 z.B. auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Ob und wann die andere Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt werden kann, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates.

Die Pflicht, sich nach Eintritt der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden, betrifft nur solche Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben haben. Geregelt ist dies in § 29 StAG.

Titel: Re: Mehrstaatlichkeit
Beitrag von Mick am 12.05.2004 um 12:05:46
An dieser Stelle möchte ich dann auch mal auf die FAQ und das Einbürgerungsportal aufmerksam machen.  ;-D

Titel: Re: Mehrstaatlichkeit
Beitrag von Juhule am 12.05.2004 um 12:31:30
Tja, das war wohl wieder mal das gefährliche Halbwissen!
Also danke für die Antwort
  :om



Diese Antwort war doppelt vorhanden, habe daher mal eine davon gelöscht.
Gruß
ramaol

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