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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
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Beitrag begonnen von Mario_Frankfurt am 11.05.2004 um 21:02:21

Titel: Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
Beitrag von Mario_Frankfurt am 11.05.2004 um 21:02:21
Was bedeutet "unverhältnissmäßige Schwierigkeiten" in Bezug auf Euro?
Ich habe mir sagen lassen, dass der entlassende Staat bis maximal 1000 Euro verlangen kann. Dieser Betrag soll allen Antragstellern zugemutet werden können. Ich finde ihn aber sehr hoch. Was sagt ihr dazu?

§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(..)
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis     eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf     unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der     Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,    
(..)

Titel: Re: Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
Beitrag von Mick am 11.05.2004 um 21:36:03

schrieb am 11.05.2004 um 21:02:21:
Was bedeutet "unverhältnissmäßige Schwierigkeiten" in Bezug auf Euro?
Ich habe mir sagen lassen, dass der entlassende Staat bis maximal 1000 Euro verlangen kann. Dieser Betrag soll allen Antragstellern zugemutet werden können. Ich finde ihn aber sehr hoch. Was sagt ihr dazu?

§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(..)
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis     eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf     unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der     Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,    
(..)


Hi Mario,
schau doch mal in die FAQ. Verwaltungsvorschriften sind ermessensbindende Weisungen, egal, was wir von der Höhe der Gebühr halten.

Titel: Re: Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
Beitrag von ramaol am 11.05.2004 um 22:07:01
Hallo Mario,

was haben 1000 Euro jetzt mit älteren Personen zu tun?


Zitat:
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde


§ 87 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist hier nicht anwendbar, das fällt unter Nr. 3 (unzumutbare Entlassungsbedingungen). Entlassungsgebühren bis zu 1.278 Euro sind aber immer zumutbar, je nach Einkommen aber auch mehr.
Siehe in den Verwaltungsvorschriften unter Nr. 87.1.2.3.2.1

Titel: Re: Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
Beitrag von Mario_Frankfurt am 11.05.2004 um 23:36:49
Oh ja, jetzt habe ich es gesehen, sollte mir beim nächstem Post wohl mehr Zeit lassen, sorry für den Fehler und danke für die Links!

Titel: Re: Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
Beitrag von Mario_Frankfurt am 21.05.2004 um 11:14:34

schrieb am 11.05.2004 um 22:07:01:
(..)
Entlassungsgebühren bis zu 1.278 Euro sind aber immer zumutbar, je nach Einkommen aber auch mehr.
Siehe in den Verwaltungsvorschriften unter Nr. 87.1.2.3.2.1

Hallo, ich habe nun erfahren, dass Bosnien, eine Entlassungsgebühr (wird aus zwei Gebühren fällig) i.H.v 1301 Euro verlangt. Ist dieser Betrag für einen Studenten noch zumutbar? Sollte man dagegen vorgehen?

MfG Mario

Titel: Unzumutb. Entlassungsbedingung nach §87 I Nr.3
Beitrag von ramaol am 21.05.2004 um 11:40:42
Hallo!

In diesem Fall sollte man bei seiner Einbürgerungsbehörde unzumutbare Bedingungen für die Entlassung geltend machen.
Dazu muss man der Einbürgerungsbehörde folgende Belege einreichen:
- Nachweis über die Höhe der geforderten Entlassungsgebühren,
- Nachweis über das aktuelle Brutto-Einkommen, ggf. auch der Familienangehörigen.

Die Behörde wird dann feststellen. ob die geforderte Gebühr im Einzelfall unzumutbar ist. Sofern dies der Fall ist, erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Titel: Re: Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
Beitrag von Mario_Frankfurt am 22.05.2004 um 13:58:46
@Ramaol:

Hallo und vielen Dank für die Hilfe.
Soweit ist alles klar.
Eine Frage stellt sich aber noch.
Die 1301 Euro Entlassungsgebühr kommt, wie schon geschrieben, durch 2 Gebühren zu Stande!

Frei übersetzt:
1. Konzulatsteuer für die Antragsstellung(sofort zu entrichten) i.H.v. 461 Euro

2. Verwaltungssteuer im Falle der Erteilung der Genehmigung i.H.v. 870 Euro.

Macht diese Aufsplittung Deiner Meinung was aus?

MfG Mario

Titel: Re: Unverh. Schwierigkeiten nach §87 I Nr.4
Beitrag von ramaol am 23.05.2004 um 19:35:33
Hallo Mario!

Dies ist den Einbürgerungsbehörden bekannt. Berücksichtigt werden bei der Prüfung der  Zumutbarkeit die Summe dieser beiden Gebühren sowie sonstige Kosten, die mit dem Entlassungsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen wie z.B. Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen, nicht jedoch die Kosten für einen evtl. erforderlichen neuen Reisepass.

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