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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Ermessenseinbürgerung in Hessen https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1084123984 Beitrag begonnen von kutul am 09.05.2004 um 20:33:04 |
Titel: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von kutul am 09.05.2004 um 20:33:04
Hallo,
faszinierend zu wissen, dass es so was gibt! [i4a=i4a.gif] Bin seit über 15 Jahren in BRD. Bin für Studium mit AB hierher (nach Berlin) gekommen. Nach meinem Diplom (Uni) als Wiss. Mitarb. (an der Uni) im Rahmen meiner Promotion gearbeitet, leider auch mit AB. Nach meiner Promotion habe einen Job bekommen. Mit viel Ärger und monatelanges Warten eine AE befristet bekommen, nur nach dem ein öfftentliches Interesse vom Senat für Wirtschaft u. Technik festgestellt wurde. Trotz des ÖInteresses hat die ABehörde meine AE an der Arbeit gebunden. Leider den Job nach zwei Jahren verloren. Die AB hat eine Erfassung gegeben damit ich einen Job suchen konnte. Das Arbeitsamt hat das Arbeitslosengeld verweigert mit der Begründung, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe! So weit so gut (oder schlecht [smiley=undecided.gif]) Ich habe nun mehr als 6 Jahre versicherungspflichtige Beiträge bezahlt (lt. BfA) Seit 4 Monaten arbeite ich bei einer namehaften Fa. in Hessen, nachdem AB, Arb.amt, IHK alle eingeschaltet wurden, wegen öffent. Interesses wieder. Die AE ist wieder an der Fa. gebunden. Habe einen Einbürgerungsantrag schon in Feb. 2002 in Berlin gestellt, wird noch bearbeitet [trän=traen.gif] Nun konkrete Fragen bzgl. des Antrages: 1. Wird der Antrag automatisch (nach meine Ummeldung) zum neuen zuständigen Einbürgerungsamt geschickt? 2. Wie wird in meinem Fall der rechtsmäßge Auf. berechnet? [Ich erfülle alle andere Bedingungen locker außer der Auf. von 8 Jahren. Insgesamt hätte ich eine AB von Okt.88 bis Dez. 2000 AE von Dez. 2000 bis März 2002 Erfassung "AGenehmigung beantragt am..der Auf. gilt nach§69Abs.3AuslG vorläufig als erlaubt. Diese Bescheinigung wird ungültig am..." und ab Jan.2004 eine AE (zunächst befristet auf 2 J)] 3. Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet [smiley=ANGEL.gif] aber die AE und die Arbeitserlaubnis befristet f. 2 und 1 Jahr [verdacht=verdacht.gif] Bestehen gute Chancen bzgl. einer Ermessenseinbürgerung? Danke im Voraus Gentleman |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von chap am 09.05.2004 um 20:44:59 schrieb am 09.05.2004 um 20:33:04:
Hallo! Stimmt es, dass Du fast 2 Jahren mit einer Bescheinigung gem. § 69 Abs. 3 AuslG in Deutschland gelebt hat? ??? |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von kutul am 09.05.2004 um 21:31:07
Nein, nur für 4 Monate aber dann hatte ich gleich ein Angebot und das Verfahren der Arbeit- u. Aufenthaltsgen. hat wieder in die Länge gezogen.
Gruß kutul |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von ramaol am 09.05.2004 um 22:01:09
Hallo Kutul/Gentleman !
Zitat:
stimmt ;-D Zitat:
So sollte es eigentlich sein. Automatisch verschickt wird auf jeden Fall die Ausländerakte, manchmal wird allerdings übersehen, dass auch ein Einbürgerungsantrag läuft, besonders dann, wenn die Ausländerbehörde nicht mit der Einbürgerungsbehörde identisch ist. Es wird daher empfohlen, der bisherigen Einbürgerungsbehörde den Umzug separat anzuzeigen. Oder man sollte sich bei der neuen Einbürgerungsbehörde melden, die fordert die Unterlagen dann an. Zitat:
In Hessen wird, wenn ich richtig informiert bin, die Zeit mit A-Bewilligung angerechnet. Es darf nur keine Unterbrechung der Rechmäßigkeit des Aufenthalts durch eine Duldung eingetreten sein. Dann sollten die erforderlichen 8 Jahre zusammen sein. Zitat:
Wieso Ermessenseinbürgerung? Bei mehr als 8 Jahren anrechenbarem Aufenthalt sollte auch die Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG drin sein. |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von chap am 10.05.2004 um 11:55:42 schrieb am 09.05.2004 um 21:31:07:
Es stimmt etwas nicht. Zwischen Maerz 2002 und Jan. 2004 liegt Zeitraum von 1 Jahr und 9 Monaten. Wenn Du nur 4 Monaten die Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG hatte, es bleibt noch 1 Jahr und 5 Monaten uebrig. ??? Oder habe ich falsch verstanden: Okt.88 - Dez.00 ABW Jan.01 - Maer.02 AE Apr.02 - Dez.03. ?? Jan.04 - AE |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von kutul am 10.05.2004 um 19:12:13
Hallo Ramaol,
vielen, vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Du bist ein [smiley=ANGEL.gif]. Ich habe nur Zweifel, da meine AB durch die genannte Erfassung (§69 Abs.3) unterbrochen wurde. Wie wird diese Erfassung interpretiert, besonders wenn ich davor und danach auch AE habe? Wird sie als eine Unterbrechung der Rechtsmäßigkeit meines Aufenthalts gesehen? [smiley=undecided.gif] Ich habe mich während dieser Zeit natürlich in Deutschland aufgehalten, da das Verfahren zur (Arbetis- u. Aufenthalts-) Genehigung bzgl. des neuen Jobs lief. Würde mich über Deine Antwort sehr freuen! Nochmals [danke=dankeschoen.gif] Gruß Kutul |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von Mick am 10.05.2004 um 19:23:24 schrieb am 10.05.2004 um 19:12:13:
Hi, die Verwaltungsvorschriften zur Ermesseneinbürgerung verweisen auf die Verwaltungsvorschriften zu § 85 AuslG. In Nr. 85.1.1 AuslG-VwV heißt es, dass Zeiten der Erlaubnisfiktion mit angerechnet werden. Eine Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AulG sagt aus, dass man sich bis zur Entscheidung über den AE-Antrag erlaubt im Bundesgebiet aufhält (Erlaubnisfiktion). |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von ramaol am 10.05.2004 um 19:29:07
Hallo!
Zitat:
:cry: Na, bis jetzt weile ich unter den Lebendigen und hoffe, das bleibt noch 'ne Weile so! [lachen=lachen.gif] :rofl2: Zitat:
Keine Sorge, solche Zeiten gelten als rechtmäßiger Aufenthalt, in § 69 (3) AuslG steht ja ausdrücklich, dass der Aufenthalt als erlaubt gilt. Eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts entsteht daher nicht. PS: Habe die wenig sinnvolle Umfrage oben entfernt. |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von kutul am 16.05.2004 um 19:30:02
Lieber Ramaol,
noch mals vielen Dank für Deine Antwort! Ich hätte noch eine kleine Frage! Hat man Nachteile, wenn beim Einbürgerungsantrag die aktuelle AE an der Arbeit gebunden ist [smiley=undecided.gif]? [danke=dankeschoen.gif] Gruß |
Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von ramaol am 16.05.2004 um 21:02:15
Nein, dies hat keinen Einfluss. Entscheidend ist der Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (oder -Berechtigung).
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Titel: Re: Ermessenseinbürgerung in Hessen Beitrag von kutul am 16.05.2004 um 21:30:19
Vielen Dank, Ramaol!
Gruß Kutul |
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