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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklärung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1083080772 Beitrag begonnen von Merlin am 27.04.2004 um 18:28:53 |
Titel: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklärung Beitrag von Merlin am 27.04.2004 um 18:28:53
Hallo und Guten Tag,
bin seit 1998 mit einer Ausländerin verheiratet. Im Rahmen der Familienzusammenführung ist mein Stiefsohn 1999 nachgezogen. Damals musste ich eine Verpflichtungserklärung nach §82;84 AuslG abgeben. Die Verpflichtungserklärung läuft noch bis zum 16. Geburtstag (jetzt 11 Jahre). Leider ist die Ehe gescheitert und ich lebe seit Mitte 2002 von meiner Frau und dem Sohn getrennt. Im April 2003 wurde die Scheidung eingereicht. Jetzt meldet sich das Sozialamt und fordert aufgrund der Verpflichtungserklärung die Sozialhilfe zurück. Ich habe meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt. Das Sozialamt schreibt mir, dass ich derzeit aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden kann. Soweit sogut. Nachdem meine Frau und mein Stiefsohn jedoch vor kurzem umgezogen sind, habe ich dieses Schreiben dem nunmehr zuständigen Sozialamt vorgelegt und mitgeteilt, dass sich meine Situation nicht verbessert hat. Das Amt ist jedoch der Meinung, dass ich "unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der abgegebenen Verpflcihtungserklärung verpflichtet sind, den Lebensunterhalt für das Kind zu erstatten...Falls Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht freiwillig nachkommen, so müssten wir unsere Forderungen zwangsweise geldend machen" Meine Fragen: 1: Ist eine Verpflichtungserklärung schon ein Titel und vollstreckt die Behörde sofort nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder muss Sie den gerichtlichen Mahnweg beschreiten? 2.: Welcher Massstab wird im Falle von Beitreibungsmassnahmen angewandt (Pfändungsgrenzen ZPO?) |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Merlin am 27.04.2004 um 18:31:23
Sorry Beitrag versehentlich abgesandt.
noch zu 2: (ZPO oder kann bis auf den Sozialhilfesatz gepfändet werden?) Vorab bedanke ich mich für Eurer Interesse und Eure Antworten. Gruß Merlin |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Mick am 27.04.2004 um 18:47:18
Hi,
ich habs mal hier hin verschoben, weil VE's ja nicht nur im Rahmen Familienzusammenführung abgegeben werden. |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Doc am 27.04.2004 um 18:59:53
Hallo Merlin,
guck mal hier: § 84 AuslG Zitat:
Tja, nach der düsseldorfer Tabelle, verbleibt ein Selbstbehalt, der allerdings in diesem Falle wohl an den Sozialhilfesatz heranragen dürfte. Aber dazu sollte ein Rechtsanwalt befragt werden. Doc ;) |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Merlin am 27.04.2004 um 21:05:09
Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 730/840 €
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Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Merlin am 27.04.2004 um 23:01:55
@doc
Ich glaube, Sie verwechseln da die aufgr. der Erklärung abgeleitete Erstattungspflicht öffentlicher Mittel mit der Unterhaltspflicht. Aus der Verpflichtungserklärung heraus kann weder ein gesetzlicher noch vertraglicher Unterhaltsanspruch abgeleitet werden. Anders im Falle einer Bürgschaft nach BGB, die ich vor dem Ausländeramt aber nicht abgegeben habe. Insofern meine Frage, welcher Massstab gilt im Falle von Beitreibungsversuchen, doch sicher nicht die Düsseldorfer Tabelle? |
Titel: Vermutlich die Pfändungsfreigrenze Beitrag von Janna am 27.04.2004 um 23:14:46
Hallo Merlin,
ich denke, bei Beitreibungsversuchen wird die Pfändungsfreigrenze maßgeblich sein. Informationen dazu findest Du beim ARD Ratgeber Recht http://149.219.195.60/worte/rw02447.html inklusive Link zu den seit 2002 gültigen Freibeträgen. Viele Grüße Janna |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von carlosCB am 28.04.2004 um 11:48:06 Zitat:
also ich sehe das so, dass Du dem Staat (hier u.a. sozialamt) alle Aufwendungen erstatten musst. D.h. m.E wirst Du nicht nur den Unterhalt sondern alle anderen kosten auch tragen müssen (z.B. wenn er keine KV hat dann auch die Kosten für die direkte Krankenhilfe des Soz.amtes.) Bei den Rückforderungen sollten dann die "normalen" Pfändungsfreigrenzen gelten. Da es ja eine Rückforderung ist und keine direkte Unterhaltsverpflichtung. Und dann, denke ich, solltest Du evtl freiwilligt einen kleinen bis mittleren Betrag zurüvkzahlen. Dann dürfen sie eigentlich nicht vollstrecken, da Du ja zahlungswillig, zahlungsbereit und zahlungsfähig bist. |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Mick am 28.04.2004 um 12:49:35 schrieb am 27.04.2004 um 18:28:53:
Hi, in einem Urteil vom 24.11.1998 (BVerwG 1 C 33.97) hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensweise der Behörde als richtig bestätigt. In diesem Fall hatte die Behörde die Erstattung der Sozialhilfeleistungen geml. § 84 Abs. 1 AuslG zu Recht durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Es heißt dort: "Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Die REgelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Leistungsbescheid)" |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Merlin am 28.04.2004 um 15:19:11
Ich sollte wohl eingehend prüfen lassen, ob die Verpflichtungserklärung im einzelnen wirksam verlangt und abgegeben wurde unter Berücksichtigung der §§ 20, 17 AuslG. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Behörde
die Erstattung und ggfs. in wlechem Umfang geltend machen kann. Schließlich hat sie nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierbei ein Ermessen, im Rahmen dessen sie alle Umstände des Einzelfalls prüfen muss. Hier wäre als Ermässenserwägung der Umstand, dass die Ehe gescheitert ist und damit der Grund für die Abgabe der Verpflichtungserklärung entfallen ist, zu berücksichtigen. |
Titel: Re: Sozialamtsforderung aufgr. Verpflichtungserklä Beitrag von Merlin am 28.04.2004 um 15:39:34
Der Behörde gegenüber habe ich meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits hinreichend offengelegt Ich verfüge über keinerlei pfändbare Vermögenswerte. Eine Zwangsvollstreckung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sinnlos. M.E. wären die Kosten nicht notwendig im Sinne von § 788, 91 ZPO und daher auch nicht von mir zu tragen.
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