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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung via Adoption
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Beitrag begonnen von Julian am 26.04.2004 um 20:35:25

Titel: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Julian am 26.04.2004 um 20:35:25
hi,
meine andere Frage ist:
wenn man über 30 ist, und von einer Deutschen als "Kind" adoptiert wird, kann er sich einbürgen lassen ?
steht er( oder sie ) eine deutsche Staatsbürgerschaft automatisch zu ?
danke euch
schönen Abend noch
Julian :rofl2:

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Davidovitsch am 26.04.2004 um 20:54:33
Nein.

Die Adoption von volljährigen Peronen führt nicht zur Einbürgerung.

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Julian am 26.04.2004 um 21:24:38
Danke für die Antwort
könntest du noch ein bisschen präzisieren ?
was bewirkt eine Adoption für einen volljährigen Ausländer in Hinblick auf seinen Aufenthaltstitel ?
z.B. von einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ausgegangen ?
wäre super,
wenn jemand es wüsste.
:happy:

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Mick am 26.04.2004 um 21:30:51

schrieb am 26.04.2004 um 21:24:38:
Danke für die Antwort
könntest du noch ein bisschen präzisieren ?
was bewirkt eine Adoption für einen volljährigen Ausländer in Hinblick auf seinen Aufenthaltstitel ?
z.B. von einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ausgegangen ?
wäre super,
wenn jemand es wüsste.
:happy:


Hi,
auch hier: Nein, grundsätzlich gibt es keine Aufenthaltsrecht bei einer Erwachsenenadoption. Ggf. nach § 22 AuslG.

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von ramaol am 26.04.2004 um 22:38:58
Hallo!

Während die Adoption eine Minderjährigen durch einen Deutschen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt (siehe § 6 StAG)*, hat die Adoption einer volljährigen Person keine solchen Auswirkungen, auch vermittelt sie keinen Einbürgerungsanspruch.

*Anmerkung: dies ist keine Einbürgerung!

Zitat:
§ 6 StAG:
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Mick am 26.04.2004 um 22:41:23

schrieb am 26.04.2004 um 22:38:58:
Hallo!

Während die Adoption eine Minderjährigen durch einen Deutschen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt (siehe § 6 StAG), hat die Adoption einer volljährigen Person keine solchen Auswirkungen, auch vermittelt sie keinen Einbürgerungsanspruch.


Zur Ergänzung:
Es sei denn, der Antrag wurde während der Minderjährigkeit gestellt und die Entscheidung erfolgt unter Anwendung des Rechtes der Adoption Minderjähriger.

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Julian am 27.04.2004 um 17:15:21
danke !
das heißt, eine Adoption führt zu gar keiner Veränderung des Aufenthaltsstatus ??
aber grundsätzlich müsste das "Kind" -- obwohl Erwachsener -- doch bei den deutschen Adotiv Eltern bleiben können ?
ist es nicht so ?
??? :happy:

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Mick am 27.04.2004 um 18:51:32

schrieb am 27.04.2004 um 17:15:21:
danke !
das heißt, eine Adoption führt zu gar keiner Veränderung des Aufenthaltsstatus ??
aber grundsätzlich müsste das "Kind" -- obwohl Erwachsener -- doch bei den deutschen Adotiv Eltern bleiben können ?
ist es nicht so ?
??? :happy:



Hi,
wie kommst Du darauf? Nein, es ist durchaus nicht so. Wenn die Nachzugsvoraussetzungen des AuslG nicht erfüllt werden, gibt es auch keinen Nachzug, dass ist völlig normal. Kindernachzug generell nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, in Ausnahmefällen (oder zu deutschen Eltern) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Titel: Re: Einbürgerung via Adoption
Beitrag von Frank am 29.04.2004 um 22:33:07
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: fons.

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