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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Russin m.ehel. Kind  v.Deutschem . Kindesstat
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Beitrag begonnen von carlosCB am 23.04.2004 um 23:17:55

Titel: Russin m.ehel. Kind  v.Deutschem . Kindesstat
Beitrag von carlosCB am 23.04.2004 um 23:17:55
N´Abend allerseits !!!!

folgender Fall aus dem Bekanntenkreis beschäftigt mich schon länger, da es immer noch keine eindeutige Klärung gibt:

Es geht um die Freundin eines Bekannten von uns:

Diese Freundin ( Weissrussin) ist seit 1999 (oder98) mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet. ca. 3 Monate nach der Hochzeit wurde sie schwanger.
Der Ehemann hat sie rausgeschmissen und sie ist sofort zurück nach weissrussland gegangen und hat dann dort das Kind zur Welt gebracht. Sie hat dort weder Ihre in D geschl.Ehe angemeldet ,noch Ihren Namen im Pass ändern lassen.
Das Kind bekam dann eine Geb.Urkunde mit dem mädchennamen der Mutter als  Nachnamen  und einem fitiven Namen eines Weissruss.Mannes als Vater.
Dei Ehe wurde nicht annuliert oder ähnliches. auc hwurde seinerzeit von keiner Partei die Scheidung eingereicht.

Soweit so gut.

Mittlerweile hat sie Ihre Ehe dort angemeldet, Ihren Pass geändert und hat jetzt den Namen des Ehemannes
Ebenso hat mittlerweile das Kind (4) eine Geb.Urkunde mit dem Nachnamen des Ehemannes der Mutter und mit der Eintragung nationalität   - keine   und Staatsangehörigkeit --Weissrussisch.

Mittlerweile steht die Scheidung kurz vor dem Abschluss und sie möchte jetzt nach Deutschland zu Ihrem Freund.
Wir sind jedoch sehr skeptisch, ob es ratsam ist, dass sie und Ihr Freund jetzt sofort heiraten.


Da stellt sich jetzt die Frage

Muss das Kind (da es ja ehelich -mit dem deutschern Vater-geboren ist) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen und kann die Mutter nicht nach § 23.1 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.???



Titel: Re: Russin m.ehel. Kind  v.Deutschem . Kindes
Beitrag von Mick am 24.04.2004 um 01:35:41
Hi,
ich kann hier nur empfehlen, bei der Botschaft die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für das Kind zu beantragen. Die Entscheidung hierüber wird das Bundesverwaltungsamt treffen. Wenn dann die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes festgestellt wird, was zu erwarten ist, erhält die Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.

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