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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Unbef. AE nach 7j. Sozialversicheungszahlungen
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Beitrag begonnen von Daniel am 20.04.2004 um 12:54:32

Titel: Unbef. AE nach 7j. Sozialversicheungszahlungen
Beitrag von Daniel am 20.04.2004 um 12:54:32
Nach meinem Studium in Deutschland habe ich 2 Jahre gearbeitet und Sozialversicherung (inkl Rentenversicherung bezahlt). Dann bin ich vollständig ausgewandert,  und nach zwei Jahren, April 2000 wieder eingereist, mit einer am Arbeitgeber gebundenen Aufenthaltserlaubnis.
Seitdem zahle ich wieder in das deutsche Sozialsystem, so daß ich insgesamt über 70 Monate Rentenbeiträge (und natürlich Steuern) geleistet habe. Somit habe ich einen Rentenanspruch vom deutschen Staat, den ich mit 65 beziehen würde. Gibt es auf diesem Wege die Möglichkeit, jetzt schon eine unbefristete AE zu bekommen? Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.

Titel: Re: Unbef. AE nach 7j. Sozialversicheungszahlungen
Beitrag von Hesekiel am 20.04.2004 um 22:27:24

schrieb am 20.04.2004 um 12:54:32:
Nach meinem Studium in Deutschland habe ich 2 Jahre gearbeitet und Sozialversicherung (inkl Rentenversicherung bezahlt). Dann bin ich vollständig ausgewandert,  und nach zwei Jahren, April 2000 wieder eingereist, mit einer am Arbeitgeber gebundenen Aufenthaltserlaubnis.
Seitdem zahle ich wieder in das deutsche Sozialsystem, so daß ich insgesamt über 70 Monate Rentenbeiträge (und natürlich Steuern) geleistet habe. Somit habe ich einen Rentenanspruch vom deutschen Staat, den ich mit 65 beziehen würde. Gibt es auf diesem Wege die Möglichkeit, jetzt schon eine unbefristete AE zu bekommen? Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.



Es gibt keine Regelung im Ausländerrecht, aus der sich ergibt, dass aufgrund des Erwerbs einer gewissen Anzahl von Rentenversicherungszeiten (allein) eine unbefristete Genehmigung erteilt werden muss. Du musst prüfen, ob bei Dir die Voraussetzungen von §§ 24 - 26 AuslG vorliegen.

Dass Du Steuern gezahlt hast und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hast , muss Dich trotzdem nicht wurmen, denn Du profitierst Ja von der hiesigen Infrastruktur und kannst Dir die erworbenen Ansprüche überall auf der Welt auszahlen lassen.

Ciao,
Andreas

Titel: Re: Unbef. AE nach 7j. Sozialversicheungszahlungen
Beitrag von Daniel am 21.04.2004 um 09:21:03
Danke Andreas für Dein Tip.
Ich habe dennoch nicht gesagt, daß es mich wurmt hier Steuern oder Rentenversicherung gezahlt zu haben. Mir ist bewusst, daß ich zum Wohlstand des Lands beitrage und selber davon profitiere.
Ich finde es aber trotzdem schade, daß diese Symbiose :) gar kein Kriterium ist, um diese ungewisse Situation zu klären die man hat, solange man keine unbefristete AE besitzt.

Titel: Re: Unbef. AE nach 7j. Sozialversicheungszahlungen
Beitrag von chap am 21.04.2004 um 13:13:21

schrieb am 21.04.2004 um 09:21:03:
Danke Andreas für Dein Tip.
Ich habe dennoch nicht gesagt, daß es mich wurmt hier Steuern oder Rentenversicherung gezahlt zu haben. Mir ist bewusst, daß ich zum Wohlstand des Lands beitrage und selber davon profitiere.
Ich finde es aber trotzdem schade, daß diese Symbiose :) gar kein Kriterium ist, um diese ungewisse Situation zu klären die man hat, solange man keine unbefristete AE besitzt.


Du kannst die Einbuergerung beantragen. :)

Titel: Re: Unbef. AE nach 7j. Sozialversicheungszahlungen
Beitrag von Mick am 21.04.2004 um 13:53:24

schrieb am 21.04.2004 um 13:13:21:
Du kannst die Einbuergerung beantragen. :)



Ich würde vorschlagen, er lässt sich mal einen Beratungstermin bezüglich Einbürgerung geben. Dann kann man weiter sehen. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass hier ein Einbürgerungsanspruch vorliegt (letzte Einreise 2000, grundsätzlich ist nach § 85 AuslG ein ununterbrochener Aufenthalt von 8 Jahren erforderlich, Problematik gewöhnlicher Aufenthalt).

Von daher wäre ich mit Tipps, die auch Kosten auslösen, zurückhaltend.

Titel: Re: Unbef. AE nach 7j. Sozialversicheungszahlungen
Beitrag von chap am 21.04.2004 um 16:55:47

schrieb am 21.04.2004 um 13:53:24:
Ich würde vorschlagen, er lässt sich mal einen Beratungstermin bezüglich Einbürgerung geben. Dann kann man weiter sehen. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass hier ein Einbürgerungsanspruch vorliegt (letzte Einreise 2000, grundsätzlich ist nach § 85 AuslG ein ununterbrochener Aufenthalt von 8 Jahren erforderlich, Problematik gewöhnlicher Aufenthalt).

Von daher wäre ich mit Tipps, die auch Kosten auslösen, zurückhaltend.


Ich habe nicht behauptet, dass ueber den Antrag positiv entschieden wird. :) Aber in StAr-VwV steht:

89.2      Zu Absatz 2 (Anrechnung frueherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

Bei der Ermessensabwaegung, inwieweit ein frueherer rechtmaessiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu pruefen, ob dem frueheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


Ich glaube, (mindestens was betrifft die Deutschkenntnisse) haben die Studiumaufenthalte eine grosse integrierende Wirkung. :)

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