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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Status des ausl. Kindes
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Beitrag begonnen von inge am 17.04.2004 um 11:47:08

Titel: Status des ausl. Kindes
Beitrag von inge am 17.04.2004 um 11:47:08
Hi,

da ich in der FAQ/im Portal zu diesem Thema nichts gefunden habe (vielleicht war ich aber auch nur blind), folgende Frage:

Was passiert eigentlich mit dem (minderjährigen) Kind des ausländischen Ehepartners bei der Einbürgerung?
Wenn meine Frau (bitte nicht an meinem Nick stören ;) ) sich einbürgern läßt, was passiert dann mit ihrer (dann immer noch) minderjährigen Tochter? Behält sie die alte Staatsbürgerschaft und muss sie einen eigenen Antrag stellen? Oder wird sie automatisch "miteingebürgert" , obwohl: zum Zeitpunkt der Geburt war ihre Mutter ja keine Deutsche, also kann's ja so eigentlich nicht sein. Auf der anderen Seite: Wenn ein Deutscher ein ausl. minderjähriges Kind adoptiert, erhält das Kind doch die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter (dann Deutsche) kann das Kind aber ja gar nicht adoptieren - ist ja schon ihr Kind - wäre dann also schlechter gestellt, was ja wahrscheinlich auch nicht sein dürfte?
Oder gilt dann auch diese 'Bitte entscheiden Sie sich bei Erreichen der Volljährigkeit'-Regel?

Titel: Re: Status des ausl. Kindes
Beitrag von Anne am 17.04.2004 um 12:40:23
Ich fürchte, für das Kind muss ein extra Antrag gestellt werden - schlage mich gerade mit so einem Fall rum, wo die Mutter eingebürgert wurde, es aber heißt, für die Einbürgerung des Kindes sei ihr Einkommen zu gering. Wohl nix mit automatisch - habe das Gesetz schon danach durchsucht.
Anne

Titel: Re: Status des ausl. Kindes
Beitrag von ramaol am 17.04.2004 um 15:17:51
Hallo!
Klar, das eigene Kind kann man nicht adoptieren. Es kann aber miteingebürgert werden, sh. § 85 Abs. 2 AuslG:

Zitat:
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Kind des ausländischen Ehegatten eines/einer Deutschen, der nach § 9 StAG eingebürgert werden will, kann ebenfalls miteingebürgert werden, evtl. ist auch ein Erstreckungserwerb möglich (§ 16 Abs. 2 StAG:

Zitat:
Die (...) Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich . . auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem (...) Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.

Grundsätzlich ist dabei zu beachten: Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch, die Miteinbürgerung muss vielmehr ausdrücklich beantragt werden (im Antragsformular gibt es extra Felder für die Kinder).
Kinder ab 16 Jahren müssen die Einbürgerug selbst beantragen und auch selbst die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.
Auch Kinder müssen bei der (Mit-)Einbürgerung grundsätzlich ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben, es gibt Konstellationen, bei denen die Einbürgerung des Kindes dann an diesem Erfordernis scheitert. Ist aber eher selten.
Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Miteinbürgerung des Kindes allein an den wirtschaftlichen Voraussetzungen (Einkommen) scheitert, denn wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Eltern/den Elternteil ausreichen, reichen sie auch für das Kind.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über § 6 StAG kann aber auch möglich sein, wenn nämlich der deutsche Ehepartner das Stiefkind adoptiert.

Titel: Re: Status des ausl. Kindes
Beitrag von Blaise am 20.04.2004 um 21:17:29
Hallo,

evtl. ist auch die Einbürgerung des Kindes als Abkömmling eines deutschen Staatsangehörigen nach § 8 StAG möglich.

[guck=guck.gif](siehe auch StAR-VwV 8.1.3.3)

Grüße

Blaise

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