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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> AUFENTHALTSTITEL
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Beitrag begonnen von LAUR am 15.04.2004 um 12:08:46

Titel: AUFENTHALTSTITEL
Beitrag von LAUR am 15.04.2004 um 12:08:46
Hallo Leute

Mich würde dringend interessieren was die wesentlichen(und nicht nur) Unterschiede zwischen einer UNBEFRISTETEN AUFENTHALTSERLAUBNIS und einer
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG sind??
Lohnt sich überhaupt das zu benatragen ?? Kostet immerhin 71 Euro Berarbeitungsgebühr  [smiley=bash.gif]

Danke für Eure Hilfe
LAUR

Titel: Re: AUFENTHALTSTITEL
Beitrag von Gerdle am 15.04.2004 um 14:15:20
Hallo Laur,

die Aufenthaltsberechtigung ist die höchste Stufe der Aufenthaltsgenehmigung, gilt unbefristet und verleiht dem Ausländer die stärksten Rechte, wie z.B. besonderen Ausweisungsschutz!!!

Steht aber auch auf dieser HP unter "Aufenthaltstitel". :-)

Gruss Gerd.

Titel: Re: AUFENTHALTSTITEL
Beitrag von fons am 15.04.2004 um 14:22:26

schrieb am 15.04.2004 um 12:08:46:
Mich würde dringend interessieren was die wesentlichen(und nicht nur) Unterschiede zwischen einer UNBEFRISTETEN AUFENTHALTSERLAUBNIS und einer
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG sind??


Lies doch auch mal nach, was da an Inos auf der homepage steht zu den verschiedenen Aufenthaltstiteln.  ;)


Zitat:
Lohnt sich überhaupt das zu benatragen ?? Kostet immerhin 71 Euro Berarbeitungsgebühr

Die Frage kannst du nur selbst beantworten  ;D

Titel: Re: AUFENTHALTSTITEL
Beitrag von LAUR am 15.04.2004 um 14:43:13
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Ich suche zwar auch die Gesetzte zu lesen...manche entgehen mir aber  :o

Schönen Tag an Alle
LAUR

Titel: Re: AUFENTHALTSTITEL
Beitrag von chap am 15.04.2004 um 18:17:36

schrieb am 15.04.2004 um 12:08:46:
Hallo Leute

Mich würde dringend interessieren was die wesentlichen(und nicht nur) Unterschiede zwischen einer UNBEFRISTETEN AUFENTHALTSERLAUBNIS und einer
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG sind??
Lohnt sich überhaupt das zu benatragen ?? Kostet immerhin 71 Euro Berarbeitungsgebühr  [smiley=bash.gif]

Danke für Eure Hilfe
LAUR


Ich habe doch die Frage schon geantwortet. :D

Glaubst Du nicht? ;) Dann lese mal § 18 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 AuslG. Es gibt ueberhaupt keinen Unterschied mehr.  :rofl2:

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