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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
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Beitrag begonnen von chen_bei_er am 15.04.2004 um 07:36:02

Titel: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von chen_bei_er am 15.04.2004 um 07:36:02
Hallo Leute

meine Frau reist Anfang Mai mit einem Familienzusammenführungsvisum ein. In dem Visum ist vermerkt: "dient nicht zur Aufname einer Beschäftigung". So wie ich in den Gesetzestexten gelesen habe wird die Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wird dadurch automatisch auch eine Arbeitserlaubnis erteilt oder muß man dafür dann zum Arbeitsamt? Gibt es Wartezeiten bis so eine Arbeitserlaubnis erteilt wird? Was für Unterlagen braucht man dafür????

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von Mick am 15.04.2004 um 09:07:20

schrieb am 15.04.2004 um 07:36:02:
Hallo Leute

meine Frau reist Anfang Mai mit einem Familienzusammenführungsvisum ein. In dem Visum ist vermerkt: "dient nicht zur Aufname einer Beschäftigung". So wie ich in den Gesetzestexten gelesen habe wird die Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wird dadurch automatisch auch eine Arbeitserlaubnis erteilt oder muß man dafür dann zum Arbeitsamt? Gibt es Wartezeiten bis so eine Arbeitserlaubnis erteilt wird? Was für Unterlagen braucht man dafür????


Welche Staatsangehörigkeit hast Du? Falls Du Deutscher bist, kann Deine Frau nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitsberechtigung bekommen. Das geht nicht automatisch, sie muss zur Arbeitsagentur.

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von chen_bei_er am 15.04.2004 um 13:10:52
Ich Deutscher, Sie Taiwanesin.

Also müssen wir auch zum Arbeitsamt, wenn ich das richtig verstehe.

Danke

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von Mick am 15.04.2004 um 15:06:34

schrieb am 15.04.2004 um 13:10:52:
Ich Deutscher, Sie Taiwanesin.

Also müssen wir auch zum Arbeitsamt, wenn ich das richtig verstehe.

Danke



Jepp. Und wenn es aus Ihrer AE nicht ersichtlich ist: Nehmt eine Bescheinigung mit, aus der hervor geht, dass die AE auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt wurde.

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von chen_bei_er am 15.04.2004 um 15:52:21

schrieb am 15.04.2004 um 15:06:34:
Jepp. Und wenn es aus Ihrer AE nicht ersichtlich ist: Nehmt eine Bescheinigung mit, aus der hervor geht, dass die AE auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt wurde.


Danke für den Tipp.
Diese Bescheinigung sollte  ich  dann bei der Ausländerbehörde gleich mit beantragen, wenn wir zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis dort hingegen???

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von Mick am 15.04.2004 um 16:20:54

schrieb am 15.04.2004 um 15:52:21:
Danke für den Tipp.
Diese Bescheinigung sollte  ich  dann bei der Ausländerbehörde gleich mit beantragen, wenn wir zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis dort hingegen???



Jepp, mach das :)

P.S. Habe den Thread mal hierher verschoben, weil das Ganze doch sehr eng mit dem Thema Familienzusammenführung verbunden ist.

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von Tim am 15.04.2004 um 21:55:07
Heiratsurkunde und eigenen Perso nicht vergessen bei der Agentur  :D

Die Meldebescheinigung wird auch noch bei einigen gefordert.

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von BjoernSt am 16.04.2004 um 18:24:35
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: Doc.

Titel: Re: Arbeitsgehnemigung für ausländische Ehefrau
Beitrag von Gerdle am 16.04.2004 um 18:53:15
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: Doc.

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