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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Arbeitnehmerfreizügigkeit / Beitrittsstaater https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1080832692 Beitrag begonnen von Doc am 01.04.2004 um 17:18:12 |
Titel: Arbeitnehmerfreizügigkeit / Beitrittsstaater Beitrag von Doc am 01.04.2004 um 17:18:12
Als Intro eines gesplitteten Themas.
Doc ;D |
Titel: Re: Auszug/Scheidung - Brauch nochmal Eure Hilfe! Beitrag von Doc am 31.03.2004 um 14:49:13 schrieb am 31.03.2004 um 09:42:45:
Hier mal der Link zum Auswärtigen Amt bzgl. der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zitat:
Es reicht nicht die Erlaubnis oder Berechtigung, arbeiten zu dürfen. Er muß auch tatsächlich beschäftigt gewesen sein (vgl. ARB 1/80). Doc ;) |
Titel: Re: Auszug/Scheidung - Brauch nochmal Eure Hilfe! Beitrag von Gerdle am 01.04.2004 um 12:22:42
Hallo Doc,
hatte mich auf folgenden Gesetzesentwurf bezogen: <<<Erweiterung der Europäischen Union (1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.>>> Oder bin ich da auf dem Holzweg? Gerd. |
Titel: Re: Auszug/Scheidung - Brauch nochmal Eure Hilfe! Beitrag von Doc am 01.04.2004 um 16:07:39
Hallo Gerd,
die Regelung ist in jedem einzelnen Vertrag eines jeden Mitgliedstaates im Beitrittsvertrag festgehalten. Deshalb beziehe ich das in diesem Fall auf den Vertrag mit der Slowakei (ABlEU L 236 Anhang XIV Beitrittsakte v. 23.09.2003 Seite 915) 1. Freizügigkeit Ziffer 2: Zitat:
Die Beschränkungen gelten m.W. bislang nur für Deutschland und Österreich. Entsprechend muss also im Zeitpunkt des Beitritts eine 12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt vorhanden gewesen sein und im Zeitpunkt des Beitritts muss einer Beschäftigung nachgegangen werden, um Arbeitnehmerfreizügigkeit in diesem Mitgliedsstaat zu erlangen. Die Verträge mit den anderen Beitrittsländern (mit Ausnahme von Zypern und Malta) sind äquivalent. Doc ;) |
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