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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Heirat mit Chinesin
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Beitrag begonnen von Bruno am 01.04.2004 um 16:51:05

Titel: Heirat mit Chinesin
Beitrag von Bruno am 01.04.2004 um 16:51:05
Hallo an alle,
ich arbeite und lebe als Expatriot in Shanghai und habe dort meine kuenftige Frau kennengelernt. Da ich noch einige Jahre in Shanghai leben werde, stellt sich die Frage, wo die Heirat am einfachsten durchgefuehrt werden kann - in China oder in Deutschland. Mir ist klar, dass meine Verlobte fuer die Heirat in Deutschland ein Visum benoetigt.
Weitere Frage: erhaelt meine Verlobte nach der Heirat automatisch die dt. Staatsbuergerschaft? Wie ist diese zu beantragen? ???

Titel: Re: Heirat mit Chinesin
Beitrag von Mick am 01.04.2004 um 17:28:29

schrieb am 01.04.2004 um 16:51:05:
Hallo an alle,
ich arbeite und lebe als Expatriot in Shanghai und habe dort meine kuenftige Frau kennengelernt. Da ich noch einige Jahre in Shanghai leben werde, stellt sich die Frage, wo die Heirat am einfachsten durchgefuehrt werden kann - in China oder in Deutschland. Mir ist klar, dass meine Verlobte fuer die Heirat in Deutschland ein Visum benoetigt.
Weitere Frage: erhaelt meine Verlobte nach der Heirat automatisch die dt. Staatsbuergerschaft? Wie ist diese zu beantragen? ???


Zum Thema "wo am besten heiraten":

Vielleicht mal im Forum für binationale Paare nachfragen.

Und zur Einbürgerung:

Es wäre schön, wenn Du Dich erstmal auf unserer Homepage umguckst. Da ist extra ein Einbürgerungsportal eingerichtet worden.

Titel: Re: Heirat mit Chinesin
Beitrag von ramaol am 01.04.2004 um 18:24:38
Hallo Bruno!
Zur deutschen Staatsangehörigkeit:
Mit der Heirat erhält deine zukünftige Frau die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch. Früher war das mal so, doch diese alte Vorschrift im Staatsangehörigkeitsgesetz wurde bereits 1949 abgeschafft (oder war es 1953? egal).

Es bleibt also nur die Möglichkeit der Einbürgerung. Für eine Einbürgerung nach § 9 StAG (Einbürgerung von Ehegatten von Deutschen) muss sie sich mindestens 3 Jahre in Deutschland aufgehalten haben, bei mindestens 2 Jahren bestehender ehlicher Lebensgemeinschaft.

Ansonsten beträgt die übliche Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung 8 Jahre.

Evtl. könnte noch § 14 StAG in Betracht kommen, aber sicherlich nicht vor Ablauf der bereits genannten Fristen, da die Personen im Ausland nicht besser gestellt sein können als die Personen, die sich im Inland aufhalten. Für Einbürgerungen nach § 14 StAG ist ausschließlich das Bindesverwaltungsamt in Köln zuständig. Verwaltungsvorschriften zu § 14 StAG liegen den anderen Einbürgerungsbehörden nicht vor.
http://www.bundesverwaltungsamt.de

Grüße aus dem Nordwesten Deutschlands ins ferne China"

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