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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1080747580 Beitrag begonnen von Mascha am 31.03.2004 um 17:39:39 |
Titel: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Mascha am 31.03.2004 um 17:39:39
Liebes Forum,
Warum kann ein ganz normaler student (aus nicht EU), der seit über 6 jahren in deutschland lebt und die ganzen freunde und lebensmittelpunkt hier hat (auch deutschen partner), nicht weiterhin (nach abschluss) in deutschland bleiben? wahrscheinlich ist es eher eine rhetorische frage ;) Aber was ich gerne wissen möchte: kann eine arbeitbewilligung in etwas anderes umgewandelt werden? und wie? herzlichen dank! |
Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Doc am 31.03.2004 um 17:57:09
Hallo Mascha,
eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme und Durchführung eines Studiums ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, ausländischen Lernwilligen eine Möglichkeit zu eröffnen, hier gewonnenes Wissen in ihrer Heimat anzubringen. Es ist nicht Sinn und Zweck einer solchen Aufenthaltsgenehmigung, einen dauerhaften Aufenthalt zu begründen. Das Dilemma ist hinreichend bekannt, dass die Studienzeit auch einen persönlichkeitsprägenden Charakter hat, deshalb war im Zuwanderungsgesetz auch beabsichtigt, eine 1-jährige Karenz einzuführen, in der der ausländische Student die Möglichkeit hat, einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden, um einen weitergehenden Aufenthalt erreichen zu können. Derzeit müssen wir uns aber an der Rechtslage orientieren: Gem. § 28 (3) AuslG ist nach Abschluss des Aufenthaltszwecks grundsätzlich keine andere Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck möglich, bevor nicht ein 1-jähriger Auslandaufenthalt absolviert ist. Mögliche Ausnahmen sind der Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung oder öffentliche Interessen oder andere Möglichkeiten, die in der VwV-AuslG unter Randnummern 28 ff. beschrieben sind. Doc ;) |
Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Rudo am 31.03.2004 um 19:11:26
Warum betonst Du eigentlich "freunde und lebensmittelpunkt", das ist ja doch aus der Sicht der behörde überhaupt nicht wichtig ;-) Unsere Kinder sind in D geboren während wir Aufenthaltsbewilligung hatten, ich habe neben meiner Uni-Tätigkeit auch viele ehrenamtliche Sachen gemacht im Naturschutz und natusrchutzfachlichen Bildung - so etwas interessiert die Behörde nicht ;-) Aber wenn du einen deutschen Partner hast, dann ist es doch einfach - einfach heiraten ;-)
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Titel: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Mascha am 02.04.2004 um 12:57:23
Hallo Doc,
vielen dank erstmal für Deine Antwort! Das eine verstehe ich nicht: "nach Abschluss des Aufenthaltszwecks ist grundsätzlich keine andere Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck möglich, bevor nicht ein 1-jähriger Auslandaufenthalt absolviert ist." Was bedeutet das? heisst es, dass ich ausreisen muss und ein jahr anwarten, bevor ich überhaupt wieder einreisen kann? verstehe ich nicht... und diese VwV-AuslG mit der Randnummern 28 ff. habe ich nicht gefunden:-( Du hast völlig recht, dass bei manchen Studenten ein Srudienaufenthalt persönlichkeitsprägend ist. (nicht bei allen) Und eine zwingende Ausreise könnte dramatisch sein. Du schreibst noch, dass einem Studenten noch 1 Jahr für die Arbeitssuche gegeben ist: das ist eigentlich ein Widerspruch in sich. Denn ein Arbeitserlaubnis wirde in 99, 99 % abgelehnt. (außer IT) habe ich mir sagen lassen. Bitte gib mir einen rat... [pol=pol_koll.gif] |
Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von AM am 02.04.2004 um 14:18:22 schrieb am 02.04.2004 um 12:57:23:
Mascha, lies einfach aufmerksamer seine Antwort. Der erste Satz bezieht sich auf das noch nicht angenomenne Zuwanderungsgesetz und das zweite auf das geltende Recht. Es wundert mich sehr, dass du "VwV-AuslG 28" nicht gefunden hast -- schleht gesucht. Die Antwort, die du bekommen hast, ist sehr vorsichtig, damit keine falschen Hoffnungen gemacht werden. Es is wirklich so, dass du nach dem Studium fuer 1 Jahr ausreisen musst. Wenn auf dich keine Ausnahmen treffen. Und es gibt genug von diesen Ausnahmen. Z.B. wenn du eine Arbeit findest, an der ein oeffentliches Interesse besteht. Es kann aber nicht leicht sein. Und ich vermute, dass die Tatsache, dass du im Prinzip ausreisen musstest, dir das Laben erschweren kann. |
Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Doc am 02.04.2004 um 18:14:12
Hallo Mascha,
ich hatte in meinem Posting vom 31.03.2004 extra den Begriff VwV-AuslG unterstrichen und blau gekennzeichnet, damit jeder erkennen kann, dass es sich um einen Link handelt. Du brauchst also nur auf den Begriff VwV-AuslG zu klicken und schon bist Du da! Dann brauchst Du nur noch runterscrollen, bis Du bei Nr. 28 angekommen bist. Dann hilft nur noch "Lesen"! Dein Missverständnis hat AM ja schon dargetan. Doc ;) |
Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Rudo am 02.04.2004 um 18:21:35
Mascha schrieb: "Und eine zwingende Ausreise könnte dramatisch sein"
Und weil eine zwingende Ausreise dramatisch sein KÖNNTE, sollte man die geltenden gesetzlichen Vorschriften umgehen ? |
Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Mascha am 06.04.2004 um 13:36:29
davon war aber nicht die rede :rofl2:
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Titel: Re: Aufenthaltsbewilligung->Aufenthaltserlaubni Beitrag von Mascha am 06.04.2004 um 13:43:43
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)
Verschoben von: Doc Das Thema hat einen anderen Inhalt und gehört unter die Kategorie Besuchsaufenthalte. Die alte Diskussion zum Thema § 28 (3) AuslG kann hier aber weitergeführt werden. Doc 8) |
Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von Mascha am 06.04.2004 um 17:10:05
danke übrigens an Rudo! :D
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Titel: Re: Aufenthatsbewilligung->Aufenthaltserlaubnis Beitrag von LAUR am 15.04.2004 um 13:01:19
Hallo Mascha
Es gibt leider keine andere Möglichkeit deinen Aufenthalt zu verlängern. Nur heiraten mit Deinem deutschen Partner kann Dich retten ;D LAUR |
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