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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
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Beitrag begonnen von daiana am 30.03.2004 um 22:43:13

Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von daiana am 30.03.2004 um 22:43:13
zum thema verlängerung der aufenthaltserlaubnis möchte ich ein paar fragen stellen, weil ich folgendes problem habe:

ich bin seit 3 jahren in deutschland. ich bin nicht mit einem deutschen verheiratet.
bin nach deutschland als fachkraft (§ 5 AAV), mit einem befristeten arbeitsvertrag gekommen.
der vertrag wurde in 2003 in unbefristet umgewandelt.

bis jetzt habe ich nur befristete arbeits- und aufenthaltserlaubnis gehabt (2 jahre und danach um 1 jahr verlängert).  
sie laufen im juni. 2004 aus.

ich habe bei ABH nachgefragt ob ich eine unbefristete aufenthaltserlaubnis bekommen könnte.
die antwort war nein, nur nach 5 jahren in deutschland.

habe, also, versucht eine aufenthaltserlaubnis für 2 jahren zu bekommen.
die ABH hat diese möglichkeit nicht ausgeschlossen, aber sie haben mir ein schreiben an das arbeitsamt gegeben, um zu prüfen ob ich eine verlängerung der arbeitserlaubnis bekomme.

habe versucht beim arbeitsamt eine unbefristete arbeitserlaubnis zu beantragen, aufgrund des unbefristeten arbeitsvertrags. meine firma unterstützt mich auch um dieses problem zu lösen und hat mir arbeitsbescheinigung und empfehlungsschreiben gegeben.

beim arbeitsamt hat man mir gesagt, dass eine unbefristete arbeitserlaubnis nur nach 5 jahren erteilt wird, so wie die aufenthaltserlaubnis.

stimmt das? gibt es keine Sonderregelung/Ausnahmen/Präzedenzfälle so, dass nach 3 jahren die unbefristete aufenthalts-/arbeitserlaubnis erteilt wird?

der herr vom arbeitsamt ist bereit die arbeitserlaubnis nur für 1 jahr zu verlängern.  er behauptet, dass es eine neue regelung gibt (in baden würtemberg), gemäß der die arbeitserlaubnis nur um 1 jahr verlängert werden kann. deshalb kann er mir  eine arbeitserlaubnis für die nächsten 2 jahren nicht erteilen.

er sagte auch, dass im Schreiben von ABH nur die verlängerung der arbeitserlaubnis angefragt wurde und nicht die erteilung einer unbefristeten arbeitserlaubnis.

stimmt das? gibt es eine solche regelung? wo kann ich Iinfos diesbezüglich finden? diese begründung scheint mir nicht so plausibel zu sein.

macht es sinn bei seinem vorgesetzten 2 jahre zu beantragen? gibt es chancen, dass der vorgesetzte die entscheidung des mitarbeiters ändern wird ?

und letzte frage:
ABH behauptet, dass sie die aufenthaltserlaubnis erteilen nachdem eine arbeitsgenehmigung vorliegt.
andererseits sagt das arbeitsamt, dass es eine arbeitserlaubnis erteilen wird, aber nur für die dauer der aufenthaltserlaubnis.

es ist einen teufelskreis.
wer müsste die erste entscheidung treffen? wer muss zuerst die erlaubnis erteilen? ABH oder Arbeitsamt?

danke.




Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Grzesiek am 31.03.2004 um 16:04:41
Hallo!
Es sieht also so aus, nur Rathaus in Erlangen (da wohne ich zur Zeit) ist so unfreundlich.

Daiana: Du haettest einen neuen thread anfangen sollen, ist auch in Deinem Interesse, sonst lesen es weniger Menschen...:-)

Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von chap am 02.04.2004 um 17:28:38

schrieb am 30.03.2004 um 22:43:13:
habe, also, versucht eine aufenthaltserlaubnis für 2 jahren zu bekommen.
die ABH hat diese möglichkeit nicht ausgeschlossen, aber sie haben mir ein schreiben an das arbeitsamt gegeben, um zu prüfen ob ich eine verlängerung der arbeitserlaubnis bekomme.

habe versucht beim arbeitsamt eine unbefristete arbeitserlaubnis zu beantragen, aufgrund des unbefristeten arbeitsvertrags. meine firma unterstützt mich auch um dieses problem zu lösen und hat mir arbeitsbescheinigung und empfehlungsschreiben gegeben.

beim arbeitsamt hat man mir gesagt, dass eine unbefristete arbeitserlaubnis nur nach 5 jahren erteilt wird, so wie die aufenthaltserlaubnis.

stimmt das? gibt es keine Sonderregelung/Ausnahmen/Präzedenzfälle so, dass nach 3 jahren die unbefristete aufenthalts-/arbeitserlaubnis erteilt wird?


Aufenthaltserlaubnis auf keinem Fall. Was betrifft die Arbeitserlaubnis, die darf (aber nicht muss) auch unbefistet erteilt werden.

Nach 5 Jahre Aufenthalts in Deutschland steht dir im Prinzip eine Arbeitsberechtigung (aber keine "unbefristete Arbeitserlaubnis) zu. "Im Prinzip" bedeutet, dass die ABH zuerst deine Auflage aendern soll, sodass sie nicht mehr der Erteilung der Arbeitsberechtigung entgegensteht (die Auflage soll keine zeitlichen oder betrieblichen Bescraenkungen auf deiner Erwerbstaetigkeit enthalten). In solchem Fall ist die Arbeitsberechtigung aber nur eine Formalitaet, weil Du sofort nachdem den Rechtsanspruch auf unbefristete Verlaengerung deiner Aufenthaltserlaubnis hast, und mit der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis brauchst du keine Arbeitsgenehmigung mehr. :)


Zitat:
der herr vom arbeitsamt ist bereit die arbeitserlaubnis nur für 1 jahr zu verlängern.  er behauptet, dass es eine neue regelung gibt (in baden würtemberg), gemäß der die arbeitserlaubnis nur um 1 jahr verlängert werden kann. deshalb kann er mir  eine arbeitserlaubnis für die nächsten 2 jahren nicht erteilen.


hier kannst du nichts machen.


Zitat:
er sagte auch, dass im Schreiben von ABH nur die verlängerung der arbeitserlaubnis angefragt wurde und nicht die erteilung einer unbefristeten arbeitserlaubnis.


Ich wuerde es glauben. Aber es hindert das Arbeitsamt nicht, die unbefristete Arbeitserlaubnis zu erteilen.


Zitat:
stimmt das? gibt es eine solche regelung? wo kann ich Iinfos diesbezüglich finden? diese begründung scheint mir nicht so plausibel zu sein.


du kannst ihn hoeflich bitten, dir die Regelung zu zeigen. uebrigens kann man kaum etwas machen...


Zitat:
macht es sinn bei seinem vorgesetzten 2 jahre zu beantragen? gibt es chancen, dass der vorgesetzte die entscheidung des mitarbeiters ändern wird ?


Falls die Firma, wo du arbeitest, ein grosses Gewicht hat, waere es keine schlechte Idee, deinen Boss einzusetzen.


Zitat:
und letzte frage:
ABH behauptet, dass sie die aufenthaltserlaubnis erteilen nachdem eine arbeitsgenehmigung vorliegt.
andererseits sagt das arbeitsamt, dass es eine arbeitserlaubnis erteilen wird, aber nur für die dauer der aufenthaltserlaubnis.

es ist einen teufelskreis.
wer müsste die erste entscheidung treffen? wer muss zuerst die erlaubnis erteilen? ABH oder Arbeitsamt?


ABH erwartet vom Arbeitsamt eine Arbeitserlaubniszusicherung. Aufgrund der Zusicherung wird dir die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dann bekommst Du die Arbeitserlaubnis.

Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von daiana am 04.04.2004 um 21:22:35
Hi Chap,

vielen Dank für deine Antwort und für deine Erklärungen.  
Ich habe keine Wahl und ich werde noch zwei Jahre warten müssen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Die gute Nachricht ist, daß ich jetzt Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre von der ABH bekommen habe. Ich bin gespannt zu erfahren für wie lange das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis erteilen wird.

Nochmal vielen Dank für deinen Rat.

Beste Grüsse,
Daiana


Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Mick am 04.04.2004 um 21:54:06

schrieb am 04.04.2004 um 21:22:35:
Ich bin gespannt zu erfahren für wie lange das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis erteilen wird.


Ich vermute mal, für zwei Jahre, ansonsten würde es mich sehr wundern, dass die ABH die AE für zwei Jahre erteilt hat :)

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