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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> §85 vs. §8, Einreichen des Antrags https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1080638127 Beitrag begonnen von Auslaender am 30.03.2004 um 11:15:27 |
Titel: §85 vs. §8, Einreichen des Antrags Beitrag von Auslaender am 30.03.2004 um 11:15:27
Guten Morgen an alle.
Hallo Ramaol, ich möchte folgendes Fragen: Im Januar 2005 werde ich alle Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 des AuslG erfüllen. Wie lange im voraus darf man den Antrag auf Anspruchseinbürgerung in der Behörde einreichen? Ich würde gern diesen Antrag bereits jetzt einreichen. Ich bin mir dann auch bewußt, daß einiges (z. B. Verdienstbescheinigung) im Januar noch mal überprüft werden wird. Hat dan Rechtswirkung das Datum des Einreichens des Einbürgerungsantrages (heute) oder nur das Datum des erstmaligen erfüllens der Voraussetzungen für die Einbürgerung (Januar 2005)? Warum solche Eile? Nach dem alten AuslG (§85) habe ich die Möglichkeit eingebürgert zu werden. Wenn aber das so scharf diskutierte, neue Einwanderungsgesetz in Kraft tritt habe ich, m.M.n., diese Möglichkeit nicht mehr. Ich habe im aktuellen entwurf mindestens nichts über Einbürgerung gefunden. Vielleicht habe ich die zutreffende Stelle übersehen? In welchem § des Entwurfes zum neuen Einwanderungsgesetz wird die Einbürgerungsfrage, wenn überhaupt geregelt? Angaben über mich: 1. Ich werde zum 01.01.2005 seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik aufgehalten haben. 2. Ich bin im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (mit Auflage: keine selbständige Tätigkeit möglich) und einer unbefristeten Arbeitserlaubnis (als Arb.nehm. egal wo und egal als wer). 3. Ich kann den Lebensunterhalt von meiner Frau und mir selbst aus eigenen Mitteln bestreiten 4. Ich bin nicht vorbestraft, es liegen keine Ausweisungsgrunde vor. 5. Ich bin der Staatsangehörige der Russ. Föd. 6. Ich habe einen deutschen Hochschulabschluß (BWL) und einen russischen, in De anerkannten Hochschulabschluß (El.technik - Programmieren) Liegt für mich unter diesen Umständen ein Grund vor, eine Ermessenseinbürgerung nach §8 des StAG zu beantragen? Wenn ich zu wenig Informationen z. V. gestellt habe, um meine Fragen zu beantworten, kann ich auf Anfrage mehr über mich berichten. Z. Zt. weiß ich aber nicht, was ich noch zusätzlich mitteilen muß. Mit freundlichen Grüßen, Ausländer |
Titel: Re: §85 vs. §8, Einreichen des Antrags Beitrag von ramaol am 30.03.2004 um 11:44:30
Hallo Auslaender :)
Grundsätzlich soll ein Antrag erst dann gestellt werden, wenn darüber auch (positiv) entschieden werden kann. Im Moment müsste der Antrag wohl abgelehnt werden, weil eine der Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt ist. Inwieweit deine zuständige Behörde bereit ist, einen Antrag bereits mehrer Monate im Voraus entgegenzunehmen und zurückzustellen, kann ich nicht beurteilen, Vorschriften darüber gibt es nicht. Einfach mal bei der Behörde nachfragen. Es würde sich aber dadurch nichts ändern, denn bei der Entscheidung über einen Antrag ist immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, es sei denn, dass Übergangsvorschriften etwas anderes sagen (was hier nicht der Fall ist). Inhaltliche Änderungen im Einbürgerungsrecht sind durch das geplante Zuwanderungsgesetz nicht geplant. Lt. Entwurf wird zwar das bisherige AuslG außer Kraft treten und damit auch die §§ 85 ff. Diese bisherigen Einbürgerungsvorschriften im AuslG werden jedoch (bis auf einige redaktionelle Änderungen) unverändert in das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) überführt (wohin Einbürgerungsvorschriften ja auch eigentlich gehören). Auch ein Antrag auf Ermessenseinbürgerung wäre zur Zeit nicht sinnvoll, da auch hier i.d.R. 8 Jahre Aufenthalt erforderlich sind, es sei denn, deine Ehefrau ist Deutsche und ihr seid seit mindestens 2 Jahren verheiratet, dann dürfte eine Einbürgerung bzw. die Erteilung der Einbürgerungszusicherung nach § 9 StAG bereits jetzt möglich sein. |
Titel: Re: §85 vs. §8, Einreichen des Antrags Beitrag von Auslaender am 30.03.2004 um 13:51:01
Hallo Ramaol,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Jetzt weiß ich wie ich mich zu verhalten habe. Ausländer |
Titel: Re: §85 vs. §8, Einreichen des Antrags Beitrag von dr-er am 30.03.2004 um 13:55:19 schrieb am 30.03.2004 um 11:44:30:
Eigentlich es fehlen zwei Voraussetzungen: die Zweite ist die Ausbürgerung aus der russischen Staatsangehörigkeit. Um die Ausbürgerung zu beantragen, braucht man die deutsche Einbürgerungszusicherung. Ich würde die Frage so verstehen, dass Auslaender fragt, ob es möglich ist, die Einbürgerungszusicherung früher zu beantragen. Die Ausbürgerung selbst kann doch noch Jahre dauern... |
Titel: Re: §85 vs. §8, Einreichen des Antrags Beitrag von ramaol am 30.03.2004 um 14:06:45
Hallo dr-er!
Eine Einbürgerungszusicherung darf erst erteilt werden, wenn sämtliche anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung (mit Ausnahme des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit) erfüllt sind. Es spielt dabei keine Rolle, wie lange ein Entlassungsverfahren - voraussichtlich - dauert. |
Titel: Re: §85 vs. §8, Einreichen des Antrags Beitrag von peku am 30.03.2004 um 17:46:30
hallo ramaol,
im landkreis Neu Ulm ist es so das einem sogar geraten wird das Verfahren etwa mach 2,5 Jahren in Gnage zu setzen.dann kommt Sprachtest usw.und die Zusage der Einbürgerung. Ich denke wirklich es wird an der jeweils sachbearbeitenden Stelle leigen wie lange vor der Frist es in Gange gesetz werden kann. gruss peku |
Titel: Re: §85 vs. §8, Einreichen des Antrags Beitrag von ramaol am 30.03.2004 um 20:42:34
Hallo peku!
Mag sein, dass einige Behörden so handeln, daraus kann aber kein Anspruch abgeleitet werden, dass alle so handeln. Normalerweise sind Anträge "auf Vorrat" unzulässig. |
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