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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> ein Amerikaner als Praktikant in Deutschland
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Beitrag begonnen von copcharlie am 29.03.2004 um 14:09:19

Titel: ein Amerikaner als Praktikant in Deutschland
Beitrag von copcharlie am 29.03.2004 um 14:09:19
Hallo! ???

Mein Freund ist Amerikaner und kommt vom 15.5. bis 15.8. nach Deutschland. In der Zeit möchte er ein 8-wöchiges Praktikum (im Rahmen seines Business-Studiums an der University of Florida) in einem deutschen Unternehmen absolvieren.

Nun fragt er mich, ob er eine spezielle Genehmigung dafür braucht, und ob sich an dem normalen 90-Tage-Touristen-Aufenthaltsrecht etwas ändert - ausgehend davon, daß er für das Praktikum auch Geld bekommt.

Ich stelle dieses Thema hier zur Diskussion in der Hoffnung, Klarheit zu gewinnen :-)
Was muß er vor Einreise klären? Was kann er hier machen, bzw. an Dokumenten beschaffen?



Gruß,
Charlie

Titel: Re: ein Amerikaner als Praktikant in Deutschland
Beitrag von Doc am 29.03.2004 um 17:22:30
Hallo copcharlie,

grundsätzlich braucht auch der US-Amerikaner für eine Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung und für eine Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung.

Der US-Amerikaner ist aber u.a. durch § 9 (1) DVAuslG bevorteilt und kann eine Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.

Dann sollte er schon alle Unterlagen über sein Studium mitbringen, die dann auch bestätigen, dass die Beschäftigung auch im Rahemn des Studuims förderlich ist. Dann könnte bei der Agentur für Arbeit eine Regelung über  § 9 (15) ArGV geben, die im Rahmen des visumfreien Aufenthaltes nach § 12 (5) DVAuslG keine Erwerbstätigkeit darstellt und eine Aufenthaltsgenehmigung dann nicht erforderlich ist.

Am besten fragst Du mal bei der Agentur für Arbeit und bei der Ausländerbehörde nach.

Doc  :)

Titel: Re: ein Amerikaner als Praktikant in Deutschland
Beitrag von Tim am 30.03.2004 um 07:01:18
Moin Moin,

kleine Ergänzung: Wegen der Arbeitsgenehmigung am besten direkt an die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) wenden.

Telefon: 0228/ 713 - 0

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