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Beitrag begonnen von robbaht am 06.02.2024 um 16:45:25

Titel: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von robbaht am 06.02.2024 um 16:45:25
Hallo Werte Forenmitglieder,

Wie im Betreff schon zu erlesen, geht es um eine Bekannte meinerseits, albanische Staatsbürgerschaft und 24 Jahre alt, die fristgemäß zum 29.2.24 gekündigt wurde. Sie ist jetzt verunsichert und ich überfragt wie es weitergehen soll. Ihr AT ist gültig bis Ende August 2024. Daher einige Fragen.

1. Darf sie bis dahin eine neue Arbeitsstelle suchen und auch antreten und muss dann zur ABH um den AT zu aktualisieren? Muss das dann vor Arbeitsantritt passieren oder darf sie auch bis ohnehin Ende August warten wo der Titel eh neu ausgestellt werden müsste?

2. Kann und darf sie Bürgergeld beantragen bzw. bekommen? Oder welche andere Möglichkeit der Existenzsicherung ist möglich?

3. Muss sie sich bevor sie überhaupt irgendetwas tut bei der ABH melden?

Vielen Dank und schon einmal viele Grüße,

Robert

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von lottchen am 06.02.2024 um 16:49:12
Welcher § steht auf ihren AE drauf und gibt es Nebenbestimmungen? Seit wann ist sie in D? Seit wann arbeitet sie?

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von Aras am 06.02.2024 um 17:04:50
Normalerweise unterschreiben die Ausländer eine Belehrung, wonach diese bei Arbeitslosigkeit sich bei der Ausländerbehörde melden.

Sie sollte sich natürlich um eine neue Stelle kümmern. Ansonsten lottchen hat ja fragen gestellt.

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von robbaht am 06.02.2024 um 17:51:33
Hallo Lottchen

Paragraf siehe Betreff des Threads, es ist 18b Abs. 1 (Fachkraft mit akademischer Qualifikation)

Zu deinen anderen Fragen: Sie kam im Februar 2023 als Werkstudentin ins Unternehmen, und hat im August 2023 den Masterabschluss gemacht. Seit September 2023 bis eben jetzt Ende Februar 2024 war sie als Arbeitnehmerin tätig.

Die Zeit als Werkstudentin hat sie nur Rentenversicherung gezahlt und dir KV und PV über die studentische Versicherung. Ab September '23 eben wie gesagt vollzeit angestellt. Erfüllt aber meines Wissens nach nicht die Mindestversicherungszeit für ALG1, deswegen die Frage wegen Bürgergeld.

Die oben genannten Zeiten entsprechen auch der Zeit seitdem sie überhaupt in Deutschland ist.

Zur Frage mit den Nebenbestimmungen steht, dass Tätigkeit nicht erlaubt ist mit Ausnahme des namentlich genannten Unternehmen. Ab 2 Jahre sozialversicherungspflichtiger Anstellung wäre jede Art der Tätigkeit erlaubt. Außerdem ein kurzer Satz, dass Selbständigke Tätigkeit erlaubt ist.

@Aras dann werde ich ihr sagen, dass sie der ABH zumindest eine Email schreiben soll, da es sich bei der ABH um die in Berlin handelt die ja bekanntermaßen nicht gleich übermorgen Termine anbietet.

Vielen Dank bis hierher für das Interesse.

PS: Hätte ein jetziger Antrag negative Folgen für spätere eventuell geplante Niederlassungserlaubnis-Wünsche? Natürlich nur wenn bis dahin nicht mehr arbeitslos.

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von engelchen+ am 06.02.2024 um 18:02:09

robbaht schrieb am 06.02.2024 um 17:51:33:
Die Zeit als Werkstudentin hat sie nur Rentenversicherung gezahlt und dir KV und PV über die studentische Versicherung. Ab September '23 eben wie gesagt vollzeit angestellt. Erfüllt aber meines Wissens nach nicht die Mindestversicherungszeit für ALG1, deswegen die Frage wegen Bürgergeld.

Sie hat keinen Anspruch auf ALGI, sollte aber auch kein Bürgergeld beantragen.

Wenn sie Bürgergeld beantragt, muss das Jobcenter die ABH informieren, die dann ihre AE kürzen soll.

Hat sie genug Geld zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten einschließlich Krankenversicherung?

Sie darf erst dann eine neue Stelle antreten, wenn sie eine neue Arbeitserlaubnis hat.

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von robbaht am 06.02.2024 um 18:10:47
Hallo engelchen,

Wie bekäme sie denn eine neue Arbeitserlaubnis, wenn sie noch in Deutschland ist? Ausreise und dann neues Visum beantragen? Oder mit der ABH sprechen bzw Termin vereinbaren und mögliche neue Stelle auf AE eintragen lassen?

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von engelchen+ am 06.02.2024 um 18:22:38
Sie muss sich mit einem neuen Vertrag an die ABH wenden.


Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von Puncherfaust am 06.02.2024 um 18:40:27
Der Bezug von ALG II ist schädlich für die Verlängerung/Neuerteilung der AE. Aber eben auch eine logische Folge von einer Kündigung. Das Problem wird hier nicht der ALG II-Bezug sein, sondern dass sie ihren Job verloren hat (Ursache und Folge).

Früher wurden häufig auflösende Bestimmungen in AT geschrieben, dass der AT erlischt, sobald Leistungen nach den SGB II bezogen werden. Diese Bestimmungen sind rechtswidrig, weil man sich als Arbeitnehmer dann ja in ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis stellt und im Zweifel gar nicht traut zu kündigen, auch wenn es wohl eine gute Entscheidung wäre.

Die Mühlen der Behörde laufen erfahrungsgemäß langsam. Sie sollte sich so schnell wie möglich um eine neue passende Stelle kümmern, aber das brauch ich euch vermutlich nicht erzählen. Da ihr der ABH selber mitteilen müsst, dass sie ihren Job verloren hat, ist es auch egal, dass das Jobcenter denen das auch noch mal sagt. Ich würde mit offenen Karten spielen und um etwas Zeit bitten eine neue Stelle zu finden. Wenn sie dann zwischendurch Leistungen bezieht dann ist das halt so, verhungern soll sie ja schließlich auch nicht. Und vielleicht können ihr ja auch über das Jobcenter passende Stellen vermittelt werden.

Wichtig ist, dass sie zum Zeitpunkt der Neuausstellung dann keine mehr bekommt.

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von robbaht am 06.02.2024 um 23:04:33
Vielen Dank bisher an alle für das Interesse und die Antworten.
Die Bekannte hat der ABH Berlin über das Online-Kontaktformular nun wissen lassen, dass das Arbeitsverhältnis Ende des Monats gekündigt wurde und um etwas Zeit gebeten, sich eine andere qualifizierte Stelle zu suchen.
Wenn Sie eine neue Stelle findet, wird sie auf dem selben Wege alle gewünschten Dokumente für einen "Arbeitgeberwechsel" zukommen lassen.
Ich halte auf dem Laufenden, was sich in den nächsten Tagen/Wochen entwickelt.

Vielen Dank nochmals erstmal und einen schönen Abend.

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von allezM am 07.02.2024 um 21:57:25

Puncherfaust schrieb am 06.02.2024 um 18:40:27:
Früher wurden häufig auflösende Bestimmungen in AT geschrieben, dass der AT erlischt, sobald Leistungen nach den SGB II bezogen werden. Diese Bestimmungen sind rechtswidrig, weil man sich als Arbeitnehmer dann ja in ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis stellt und im Zweifel gar nicht traut zu kündigen, auch wenn es wohl eine gute Entscheidung wäre. 


Diese Nebenbestimmungen werden auch heute noch bei bestimmten Rechtsgrundlagen, bspw. 19c regelmäßig verfügt und sind keineswegs rechtswidrig.

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von Puncherfaust am 08.02.2024 um 00:07:02

allezM schrieb am 07.02.2024 um 21:57:25:
Diese Nebenbestimmungen werden auch heute noch bei bestimmten Rechtsgrundlagen, bspw. 19c regelmäßig verfügt und sind keineswegs rechtswidrig.


Gibt tatsächlich ein Urteil des OVG Brandenburg, das sagt, dass die auflösende Bedingung rechtsmäßig ist. Das BVerwG hat dieses Urteil später zitiert und zumindest in den Raum gestellt, dass sie rechtswidrig sein könnte, das ganze dann aber offen gelassen.

Es ist also strittig. Ich erinnere mich an eine Veranstaltung die ich vor 3,4 Jahren besucht habe. Dort hieß es diese Bedingung wäre rechtswidrig, aus den von mir genannten Grund. Die Ausländer würden in eine starke Abhängigkeitsdynamik hineingeraten, in denen der Arbeitgeber sie ausnutzen kann, da eine Kündigung im Grunde zwangsläufig zu einem Erlöschen des AT führen würde.

Aber in diesem Fall hier gibt es die Bestimmung ja ohnehin nicht, kann also auch offen bleiben  ;D

Titel: Re: Kündigung ausländischer Arbeitnehmer mit AT Paragraf 18b Abs. 1
Beitrag von M.Turgay am 06.03.2024 um 11:52:06

robbaht schrieb am 06.02.2024 um 23:04:33:
Vielen Dank bisher an alle für das Interesse und die Antworten.
Die Bekannte hat der ABH Berlin über das Online-Kontaktformular nun wissen lassen, dass das Arbeitsverhältnis Ende des Monats gekündigt wurde und um etwas Zeit gebeten, sich eine andere qualifizierte Stelle zu suchen.
Wenn Sie eine neue Stelle findet, wird sie auf dem selben Wege alle gewünschten Dokumente für einen "Arbeitgeberwechsel" zukommen lassen.
Ich halte auf dem Laufenden, was sich in den nächsten Tagen/Wochen entwickelt.

Vielen Dank nochmals erstmal und einen schönen Abend.


Hallo :) Haben Sie bisher eine Rückmeldung von AB erhalten?Ich wollte Sie fragen, weil meine Situation ähnlich ist.Ich würde gerne wissen, ob sich die Situation weiterentwickelt.

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